Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Beschluss vom 23.01.2006 – 13 T 14/06

ECLI:DE:LGKIEL:2006:0123.13T14.06.0A

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der gemäß § 850 c ZPO pfändbare Teil des Schuldnereinkommens wird auf 36 % der Differenz zwischen dem für das Vorhandensein von einem Unterhaltsberechtigten geltenden Tabellenbetrag aus der Lohnpfändungstabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) einerseits und dem für das Vorhandensein von zwei Unterhaltsberechtigten geltenden Tabellenbetrag andererseits festgesetzt (§ 850 c Abs. 4 ZPO).

Gerichtskosten fallen nicht an. Etwaige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Gläubigerin verfolgt mit dem Beschwerdevorbringen ihr ursprünglich hilfsweise verfolgtes Ziel, dass bei der Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt werde, dass dessen Ehefrau teilweise unberücksichtigt bleibe, ohne allerdings den konkreten Umfang zu benennen. Dieser Anspruch besteht in Höhe des sich aus dem Tenor ergebenden Umfanges.

2

Nach der Rechtsprechung der Kammer müssen die Nettoeinkünfte eines mitverdienenden Unterhaltsberechtigten, damit dieser gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt bleibt, die Höhe fiktiver Sozialhilfeleistungen übersteigen. Maßgebend ist dabei zunächst der sich nunmehr aus der Rechtsverordnung zu § 28 SGB XII ergebende Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand, der sich mit Wirkung vom 01.07.2005 auf monatlich 345,00 Euro beläuft. Hinzu kommt, wie bereits bei der Ermittlung fiktiver Sozialhilfeleistungen nach dem früheren BSHG, ein 20 %-iger Besserstellungszuschlag, ein 10 %-iger Aufschlag für einmalige Leistungen, welche sich nunmehr aus § 31 SGB XII herleiten, sowie ein bestimmter Prozentsatz für zu berücksichtigende berufsbedingte Mehraufwendungen, welche das Gericht mit durchschnittlich 50 % ansetzt. Unter Berücksichtigung der genannten Aufschläge in Höhe von insgesamt 80 % des Regelsatzes ergibt sich danach ein Betrag von 621,00 Euro als fiktiver Sozialhilfebedarf. Das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen der Ehefrau des Schuldners erreicht mit 221,00 Euro netto monatlich gerundet 36 % dieses Bedarfes. Aus den von der Gläubigerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Schuldner neben seiner Ehefrau gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet ist. Mithin ist in Höhe des vorgenannten Bruchteils von 36 % die Differenz zwischen dem für das Vorhandensein von einem Unterhaltsberechtigten geltenden Tabellenbetrag einerseits und dem für das Vorhandensein von zwei Unterhaltsberechtigten geltenden Tabellenbetrag andererseits pfändbar.