Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Beschluss vom 18.04.2006 – 13 T 237/05

ECLI:DE:LGKIEL:2006:0418.13T237.05.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters nach einem Wert von 493,58 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 21 Abs.2 Nr.1, 64 Abs.3 InsO, § 567 Abs.2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.11.2005 insoweit zurückgewiesen, als er dort beantragt hat, die in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter zu beanspruchende Vergütung einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf mehr als 1.040,52 € festzusetzen.

2

Nach § 10 InsVV gelten für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Vorschriften des ersten Abschnitts der InsVV - also u.a. § 2 Abs.2 InsVV - nur insoweit entsprechend, als in den §§ 11 - 13 InsVV nichts anders bestimmt ist. In § 11 Abs.1 S.2 InsVV ist aber in diesem Sinne etwas anderes bestimmt, denn danach erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel nur 25 % der Vergütung nach § 2 Abs.1 InsVV (seit dem 07.10.2004 nicht mehr, wie es in dem angefochtenen Beschluss heißt, höchstens „einen angemessenen Bruchteil“ der Vergütung des Insolvenzverwalters). Die Vergütung nach § 2 Abs.1 Nr.1 InsVV betrüge auf der durch Insolvenzverwalter und Amtsgericht übereinstimmend herangezogenen Berechnungsgrundlage (0,4 x 6.500,- € =) 2.600,- €. Hält man - ebenfalls in Übereinstimmung sowohl mit dem Amtsgericht als auch dem Insolvenzverwalter - im vorliegenden Fall wegen des Verhaltens des Schuldners nach § 11 Abs.1 S.3 InsVV einen Zuschlag von 5 % für geboten, so ergibt sich eine Nettovergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von (0,3 x 2.600,- € =) 780,- €. Die von dem Insolvenzverwalter beantragte Festsetzung auf 1.150,- € würde also die in § 11 Abs.1 S.2 InsVV für den Regelfall vorgesehene Vergütung um (1.150,- € ./. 0,25 x 2.600,- € =) 500,- €, also um immerhin (500,- € : 650,- € =) 77 % überschreiten.

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Die Auffassung des Insolvenzverwalters, wonach sich § 11 Abs.1 InsVV systematisch nur auf die Staffelvergütung des § 2 Abs.1 InsVV beziehen soll und hierbei die Mindestvergütung des § 2 Abs.2 InsVV unberührt lässt, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Im Gegenteil verweist § 11 Abs.1 S.2 InsVV als „andere Bestimmung“ i.S.d. § 10 InsVV ausdrücklich nur auf § 2 Abs. 1 InsVV und nicht mehr, wie die vor dem 07.10.2004 geltende Fassung dieser Vorschrift, allgemein auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Da § 2 Abs.2 InsVV nunmehr - ebenfalls abweichend von der vor dem 07.10.2004 geltenden Fassung - die Mindestvergütung an die Zahl der Gläubiger knüpft, die „in dem Verfahren ... ihre Forderungen angemeldet“ haben, kann diese Vorschrift die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch deshalb nicht betreffen, weil die Gläubiger ihre Insolvenzforderungen nicht bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern nach §§ 28 Abs.1, 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden haben. Schon deshalb ist die von dem Insolvenzverwalter für seinen Standpunkt ins Feld geführte Kommentierung bei Haarmeyer u.a. (InsVV, 3.Aufl.2002 § 2 Rn.39) ebenso überholt wie die ebenfalls hierfür herangezogenen Entscheidungen der Landgerichte Krefeld vom 20.08.2002 und Gera vom 22.09.2004. Die durch den Insolvenzverwalter außerdem herangezogene Entscheidung des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11.10.2002 schließlich betrifft die Vergütung nicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 13 InsVV. Schließlich spricht gegen eine direkte Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs.2 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Umstand, dass § 11 Abs.1 S.3 InsVV - ebenfalls eine „andere Bestimmung“ i.S.d. § 10 InsVV - die Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits bei der Bemessung des konkreten Prozentsatzes gebietet.

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Wenn man vor diesem Hintergrund § 2 Abs.2 InsVV überhaupt auf die Vergütung auch des vorläufigen Insolvenzverwalters anwenden will, so gebietet jedenfalls die in § 10 InsVV hierfür bestimmte „entsprechende“, also an die Spezialvorschriften des § 11 Abs.1 S.2,3 InsVV angepasste Geltung des § 2 Abs.2 InsVV, diese Vorschrift auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur in der Weise anzuwenden, dass dessen Vergütung in der Regel mindestens 25 % der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs.2 InsVV beträgt, vorliegend also mindestens (0,25 x 1.150,- € =) 287,50 €, möglicherweise auch mindestens (0,3 x 1.150,- € =) 345,- €. Auf dieser Grundlage unterschreitet jedenfalls die festgesetzte Vergütung die Mindestvergütung nicht. Ginge man dagegen mit dem Insolvenzverwalter davon aus, dass die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters derjenigen des Insolvenzverwalters vollumfänglich entspricht, so würde man auch dem Zweck des § 11 Abs.1 S.2 InsVV nicht gerecht, zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Insolvenzverwaltung in der Regel einen geringeren Aufwand erfordert als eine Insolvenzverwaltung. Dieser Zweck erfordert nämlich eine Herabsetzung einer möglicherweise einschlägigen Mindestvergütung genauso wie die Herabsetzung der Regelvergütung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.