Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 13.06.2006 – VI KLs 3/03, VI KLs 3/03 - 590 Js 4771/99
ECLI:DE:LGKIEL:2006:0613.VIKLS3.03.0A
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, im Übrigen die Landeskasse. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Angewandte Vorschriften:
§§ 266 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 alte und neue Fassung i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 n. F., 47 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53, 54, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,
§§ 465, 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hat die Kammer zu ihrer vollen Überzeugung den nachfolgend dargestellten Sachverhalt festgestellt:
1.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten:
Der nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs als Kriegswaise – der Vater fiel 1944 – auf. Den Schulbesuch schloss er 1963 mit dem Abitur ab. Anschließend immatrikulierte er sich an der Kieler Universität, sein Jurastudium schloss er 1971 mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung ab. 1974 bestand er die Große Juristische Staatsprüfung mit der Note "Befriedigend".
Der Angeklagte wurde sodann als Anwalt am 3. September 1975 zugelassen und erhielt am 24. September 1979 seine Bestellung zum Notar. Als Anwaltsnotar – später in Sozietät mit dem Anwaltsnotar M – war er bis zu seiner vorläufigen Amtsenthebung am 2. September 1999 tätig. Am 8. Oktober 2002 wurde er auf eigenen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen. Der Angeklagte hat jetzt auch bei der Anwaltskammer die Rücknahme der Zulassung als Anwalt beantragt; über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden. Es steht aber zu erwarten, dass dem Antrag entsprochen wird.
Der Angeklagte ist seit 1964 verheiratet, der Ehe entstammen zwei Söhne, die beide bereits berufstätig sind.
2.
Der vorläufigen Amtsenthebung (und der hier abzuhandelnden Anklage) lagen sogenannte "Kick-Back-Geschäfte" zugrunde.
Mit diesen Geschäften hat es Folgendes auf sich:
Die Täter erwerben Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen möglichst billig – häufig in Zwangsversteigerungsverfahren – und verkaufen diese dann möglichst teuer weiter. Um einen weit über dem tatsächlichen Wert der Immobilie liegenden Kaufpreis zu erzielen, werden (möglichst unbedarfte) Käufer gesucht; diesen wird dann für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages zu den Bedingungen der Verkäufer ein "Handgeld" versprochen; im Übrigen wird den Käufern vorgegaukelt, ihre Mitwirkung erschöpfe sich in einem einmaligen Gang zum Notar. Der Sinn des Ganzen besteht darin, den völlig an den Realitäten des Marktes vorbei kalkulierten überhöhten Kaufpreis zu einem möglichst hohen Prozentsatz oder gänzlich finanzieren zu lassen, wobei sich die Täter den Umstand zunutze machten, dass in der Regel die finanzierende Bank nur die Bonität des Käufers, nicht aber den realen Wert des Kaufgegenstandes feststellt. Insoweit vertraten – jedenfalls in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts – die Banken die Auffassung, dass der Kaufpreis in etwa dem Marktwert entspricht. Da in der Regel eine zur Bedienung der Bankdarlehen ausreichende Bonität der Käufer nicht gegeben war, halfen die Initiatoren des Kick-Back-Geschäftes dieser dergestalt nach, dass Bonitäten frei erfunden und durch selbstverfertigte Urkunden belegt wurden. So gelang es der Tätergruppe (darunter die bereits anderweit verurteilten D, D, S, B u. a.), Banken zur Herausgabe von Krediten zur Finanzierung eines weit über dem Marktwert liegenden Kaufpreises zu veranlassen. Aus dem von den Banken zur Verfügung gestellten Geld wurden dann die Kosten des Erwerbs der verkauften Immobilie sowie sämtliche mit der Durchführung des finanzierten Kaufvertrages verbundenen Kosten bezahlt; der dann vom Bankdarlehen verbleibende Betrag war der Gewinn, aus dem heraus die Käufer ihr Handgeld ("Kick-Back") erhielten.
Dieses Verfahren konnte allerdings nur praktiziert werden, weil der Angeklagte, der in sämtlichen nachstehend aufgeführten Fällen als Notar tätig wurde, darüber hinwegsah, dass außer dem Bankdarlehen niemals Geld floss und deshalb alle mit der Vertragsdurchführung verbundenen Kosten (Vergütung des Notars, Grundbuchkosten, Grunderwerbssteuer usw.) den Bankdarlehen entnommen werden mussten.
Die vorerwähnten Zahlungen wurden in allen Fällen sämtlich vom Notar veranlasst. In den von ihm beurkundeten Kaufverträgen, die den nachstehend im Einzelnen aufgeführten Fällen zugrunde lagen, hatte der Angeklagte als amtierender Notar durchgängig in dem den Kaufpreis und dessen Zahlung bestimmenden § 2 niedergelegt, dass der Kaufpreis zahlbar auf ein noch zu errichtendes Anderkonto des amtierenden Notars sein sollte; in dem die Kosten und die Grunderwerbssteuer regelnden Abschnitt des Kaufvertrages nahm der Angeklagte durchweg die Bestimmung auf, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen und auch die Grunderwerbssteuer zu zahlen habe.
Diese Bestimmung missachtete der Angeklagte in allen nachstehend aufgeführten Fällen. In allen Fällen hat die Kammer feststellen können, dass den Kaufvertrag in diesen Punkten abändernde formgültige Bestimmungen fehlen.
Die von ihnen zur Verfügung gestellten Kreditmittel zahlten die geschädigten Banken dergestalt, dass sie die Beträge auf die vom Notar eingerichteten jeweiligen Anderkonten überwiesen. Dies geschah, nachdem zuvor der Notar einer treuhänderischen Bindung gegenüber der finanzierenden Bank durch Abschluss eines Treuhandauftrages unterworfen wurde. Diese Treuhandaufträge wiesen inhaltlich unterschiedliche Bestimmungen auf, zum Teil beschränkten sie sich vordergründig darauf, über das Bankdarlehen erst nach Bestellung einer dinglichen Sicherheit zugunsten der Bank zu verfügen; teilweise wurde aber ausdrücklich zur Verfügungsbedingung gemacht, dass der Kaufpreis auf dem Anderkonto vollständig eingezahlt und die mit der Vertragsdurchführung verbundenen Kosten gedeckt sein müssten.
Der Angeklagte glaubte, auf die ihm bekannte und bewusste treuhänderische Bindung gegenüber der Bank nicht Rücksicht nehmen zu müssen, und wickelte in allen Fällen die Kaufverträge ab, indem er die für die Nebenkosten erforderlichen Beträge dem Anderkonto entnahm und den verbleibenden Restbetrag an den jeweiligen Verkäufer oder aber nach dessen Weisung an Dritte auskehrte. In keinem der nachfolgend dargestellten Fälle erhielt die Bank von ihren Darlehensnehmern Rückflüsse. Die Verwertungserlöse aus Zwangsversteigerungsverfahren haben in der Regel nicht einmal die aufgelaufenen Zinsen abgedeckt. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
Fall 1:
Am 31. März 1994 beurkundete der Angeklagte zur Nr. ... seiner Urkundenrolle für das Jahr 1994 einen Kaufvertrag zwischen dem F S und dem S L Kaufgegenstand war die Eigentumswohnung ..., belegen in der ... eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ... Der Kaufpreis betrug 131.400 DM und war nach der getroffenen Vereinbarung auf das Notaranderkonto zahlbar. § 6 des Vertrages sah vor, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung nebst den Kosten der Auflassung zu tragen habe; ferner hatte der Käufer die Grunderwerbssteuer zu zahlen.
Von dem Kaufpreis gingen auf dem Anderkonto lediglich 124.637,50 DM ein. Dieses Geld stammte von der den Kaufpreis finanzierenden ... die mit Schreiben vom 1. Juni 1994 den Angeklagten treuhänderisch band und ihm namentlich aufgab, über das Bankdarlehen erst nach Besicherung der Kreditgeberin durch Eintragung einer Grundschuld zu verfügen.
Der Angeklagte entnahm dem Anderkonto sein eigenes Honorar in Höhe von 3.056,24 DM, die Gerichtskosten in Höhe von 875,00 DM sowie die Grunderwerbssteuer in Höhe von 2.628,00 DM, ferner 60,00 DM für das Tätigwerden der Auflassungsbevollmächtigten. Den Rest des Bankdarlehens kehrte er an S und auf dessen Weisung an diverse Dritte aus.
Da der Käufer seiner Darlehensverpflichtung nicht nachkam, betrieb die finanzierende Bank das Zwangsversteigerungsverfahren ..., in dem der Verkehrswert mit 70.000 DM bestimmt wurde, so dass die Bank im Augenblick der Verfügung über die Darlehensvaluta durch den Angeklagten in Höhe von mindestens 54.000 DM geschädigt worden ist.
Der Bruttoerlös im Zwangsversteigerungsverfahren betrug 50.000 DM.
Fall 2 (Fall der 3 der Anklage):
Ebenfalls am 31. März 1994 beurkundete der Angeklagte zur ... seiner Urkundenrolle für 1994 einen Kaufvertrag zwischen dem G-M Behrens und dem S L. Kaufgegenstand war die Eigentumswohnung ..., belegen ... eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ... Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 102.000 DM und war zahlbar auf ein einzurichtendes Anderkonto des Angeklagten. In § 6 des Vertrages war bestimmt, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätig werdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen hatte und auch die Grunderwerbssteuer zu bezahlen hatte.
Auf das vom Angeklagten errichtete Anderkonto zahlte die finanzierende Bank (die ...) insgesamt 102.000 DM ein. Auch insoweit war vorangehend ein Treuhandverhältnis zwischen der finanzierenden Bank und dem Angeklagten begründet worden; namentlich hatte der Angeklagte danach vor Auskehrung des Bankdarlehens sicherzustellen, dass der ... als Eigentümer eingetragen und der Bank eine dingliche Sicherheit bestellt war. Unter Ziff. 3 und 4 der Treuhandvereinbarung vermerkte die Bank, dass sicherzustellen sei, dass "die Kosten für die Eigentumsübertragung und für die Grundschuldbestellung bezahlt sind," (und) "die sonstigen zwischen den Vertragsparteien im notariellen Grundstückskaufvertrag vereinbarten Bedingungen zur Auszahlung des Kaufpreises erfüllt sind ...".
Dessen ungeachtet entnahm der Angeklagte sein Honorar mit 2.185,23 DM dem Anderkonto, bezahlte aus diesem die Gerichtskosten in Höhe von 892,50 DM und entnahm im Übrigen auch die Grunderwerbssteuer mit 2.004,00 DM dem Anderkonto. Danach kehrte er den verbleibenden Rest aus dem Anderkonto aus.
Der finanzierenden Bank gelang es nicht, vom Käufer Geld zu erhalten, so dass auch hier die Verwertung der Wohnung im Verfahren ... erfolgte. Dort wurde der Verkehrswert mit 78.000 DM bestimmt, so dass die Bank im Augenblick der Auskehrung des auf dem Anderkonto befindlichen Darlehens um 24.000 DM geschädigt war. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde sodann ein Erlös von 57.100 DM erzielt.
Fall 3 (Fall 5 der Anklage):
Am 4. Dezember 1996 beurkundete der Angeklagte zur Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem M D und der G H. Kaufgegenstand war die Eigentumswohnung Nr. 1, belegen in der ..., eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ... Als Kaufpreis war der Betrag von 110.000 DM vereinbart, der nach § 2 des Vertrages auf das noch einzurichtende Anderkonto des Notars zu zahlen war. § 7 des Vertrages regelte, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätigwerdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen habe, ferner hatte danach der Käufer auch die Grunderwerbssteuer zu bezahlen.
In diesem Falle finanzierte die ..., Filiale ... den Kaufpreis in Höhe von 100.000 DM. Dieser Betrag wurde nach Abschluss eines Treuhandauftrages zwischen der ... und dem Angeklagten überwiesen. Der Treuhandauftrag sah als Auflage neben der lastenfreien Umschreibung des Grundbuchs auf Frau H die Eintragung einer vollstreckbaren Grundschuld über die Darlehenssumme vor.
Weitere Einzahlungen auf das Anderkonto erfolgten nicht. Der Angeklagte entnahm den Anderkonto sein eigenes Honorar in Höhe von 1806,65 DM (zzgl. 60,– DM für die Auflassungsbevollmächtigte), die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 927,50 DM und 2.200 DM an Grunderwerbssteuer. Den Restbetrag kehrte er an den Verkäufer bzw. auf dessen Weisung an Dritte aus.
Rückflüsse an die Bank erfolgten nicht. Diese betrieb deshalb das Zwangsversteigerungsverfahren ... Dort wurde der Verkehrswert auf 55.000 DM festgesetzt. Das entspricht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Auszahlung des Bankdarlehens nicht, weil zwischenzeitlich im Kieler Raum solche Objekte erheblich an Wert verloren hatten. Aus der Strafsache D ist der Kammer bekannt, dass der Verkehrswert dieses Objektes im Dezember 1996 78.000 DM betragen hat; diesen Wert hat die Kammer der Berechnung des Mindestschadens der Bank zugrundegelegt. Dieser beläuft sich deshalb im Augenblick der Auskehrung des Darlehensbetrages auf 22.000 DM.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Betrag von 12.000 Euro erlöst.
Fall 4 (Fall 8 der Anklage):
Am 17. September 1996 beurkundete der Angeklagte zur Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem M D und der G H. Kaufgegenstand war ein Mehrfamilienhausgrundstück in ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ....
Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 480.000 DM und war zahlbar auf ein noch vom Angeklagten zu errichtendes Anderkonto. § 10 des Vertrages bestimmte, dass sämtliche durch den Abschluss dieses Vertrages und seiner Durchführung verursachten Kosten, Gebühren, (Grunderwerbs-)Steuern und Abgaben sowie die Kosten der tätigwerdenden Auflassungsbevollmächtigten der Käufer zu tragen hatte.
Der Kaufpreis wurde von der ... in Höhe von 445.000 DM finanziert. Diese schloss mit dem Angeklagten eine Treuhandvereinbarung dahingehend ab, dass eine Verfügung über das Bankdarlehen von der Umschreibung des Grundstückes auf Frau H abhänge und im Übrigen vor Verfügung für die finanzierende Bank eine Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages zu bestellen sei. Alsdann wurde der Betrag von 445.000 DM auf das Anderkonto eingezahlt. Weitere Zahlungen auf das Anderkonto erfolgten nicht. Der Angeklagte entnahm dem Anderkonto sein Honorar in Höhe von 5.264,69 DM sowie 110.– DM für die Auflassungsbevollmächtigten, die Grunderwerbssteuer in Höhe von 9.600 DM und Gerichtskosten in Höhe von 2.332,50 DM. Neben einigen kleinen Beträgen zahlte er den Restbetrag an den Verkäufer bzw. auf dessen Weisung an Dritte aus.
Auch hier erhielt die Bank auf ihr Darlehen nichts. Sie betrieb deshalb das Zwangsversteigerungsverfahren ... in dem der Verkehrswert auf 280.000 DM festgesetzt wurde. Sie erlitt damit einen Mindestschaden in Höhe von 165.000 DM.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde schließlich ein Erlös von 210.000 DM erzielt.
Fall 5 (Fall 11 der Anklage):
Am 3. Mai 1995 beurkundete der Angeklagte zwischen dem M D und der C B den Kaufvertrag (Nr. ...) über die Eigentumswohnung ..., eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ... (richtig muss es heißen: ... Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 190.000 DM und war zahlbar auf ein noch zu errichtendes Anderkonto des Angeklagten. § 6 des Vertrages sah vor, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätigwerdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen hatte; ferner wurde ihm auch die Grunderwerbssteuer auferlegt. Der Kaufpreis wurde von der ... finanziert, die auf das Anderkonto des Angeklagten 190.000 DM überwies und zugleich den Angeklagten treuhänderisch verpflichtete, über die Darlehensvaluta nur weiter zu verfügen, wenn die lastenfreie Umschreibung des Grundbesitzes sichergestellt sei und die Käuferin als alleinige Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden könne; ferner war die Auszahlung der Darlehensvaluta von der Bestellung einer Grundschuld zugunsten der ... abhängig gemacht. Aus der auf dem Anderkonto eingegangenen Darlehensvaluta bezahlte der Angeklagte sein eigenes Honorar in Höhe von 2.834,52 DM, ferner Kosten der Auflassungsbevollmächtigen in Höhe von 60,00 DM, die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3.800,00 DM sowie Gerichtskosten in Höhe von 1.140,00 DM und kehrte den verbleibenden Betrag aus.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta vom Anderkonto betrug der Verkehrswert der Eigentumswohnung 130.000 DM. Für die Bank, die vom Darlehensnehmer kein Geld erhielt, ergab sich so ein Mindestschaden von 60.000 DM. Die Wohnung wurde im Verfahren ... verwertet, der Erlös betrug 110.000 DM.
Fall 6 (Fall 13 der Anklage):
Zu seiner Urkundenrollen-Nr. ... 1996 beurkundete der Angeklagte am 15. August 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem R D und dem B L Kaufgegenstand waren die Eigentumswohnungen ..., ... eingetragen in den Wohnungsgrundbüchern von .... Nach § 2 des Kaufvertrages betrug der Kaufpreis für beide Wohnungen 240.000 DM und war zahlbar auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des Angeklagten. § 7 des Kaufvertrages bestimmte, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätigwerdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen und auch die Grunderwerbssteuer zu bezahlen hatte. Den Kaufpreis finanzierte teilweise die ... die den Betrag von 214.785,00 DM auf das Anderkonto des Angeklagten überwies und zuvor mit diesem treuhänderisch vereinbart hatte, dass über die Valuta erst nach Umschreibung des Wohnungseigentums auf den Käufer verfügt werden dürfe und ferner die Verfügungsberechtigung davon abhänge, dass für die finanzierende ... eine Grundschuld in Höhe von 215.000 DM bestellt worden sei.
Obwohl auf dem Anderkonto keine weiteren Eingänge zu verzeichnen waren, wickelte der Angeklagte den Vertrag ab. Er entnahm diesem Konto sein Honorar in Höhe von 3.065,33 DM, die Gerichtskosten in Höhe von 1.060,50 DM sowie die Grunderwerbssteuer in Höhe von 4.800,00 DM. Den Restbetrag kehrte er aus.
Auf die Darlehensforderung erhielt die Bank nichts. Sie betrieb deshalb das Zwangsversteigerungsverfahren ..., in dem der Verkehrswert auf 79.000 DM bestimmt wurde (für die Wohnung Grundbuch ...). Für die Wohnung Grundbuch ... wurde im Verfahren ... der Verkehrswert auf 66.000 DM bestimmt. Damit ergibt sich ein Mindestschaden für die Bank von 69.000 DM zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens. In den beiden Zwangsversteigerungsverfahren wurden Erlöse von 69.000 DM bzw. 34.000 DM erzielt.
Fall 7 (Fall 15 der Anklage):
Am 23. November 1995 beurkundete der Angeklagte zu seiner Urkundenrollen-Nr. ... einen Kaufvertrag zwischen dem B L und der S W. Kaufgegenstand war eine Eigentumswohnung in der ... eingetragen im Grundbuch von ...
Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 298.000 DM und war zahlbar auf ein noch zu errichtendes Anderkonto des Angeklagten. § 6 des Vertrages sah vor, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätigwerdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen hatte; er hatte auch die Grunderwerbssteuer zu zahlen.
In Höhe von 275.000 DM finanzierte den Kaufpreis die ... die nach Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses mit dem Angeklagten diesen Betrag auf dessen Anderkonto in dieser Sache überwies. Der Treuhandvertrag sah namentlich vor, dass eine Auflassungsvormerkung zu bestellen, die Erwerberin im Grundbuch einzutragen und i. Ü. eine Grundschuld zu bestellen sei.
Außer der Darlehensvaluta erfolgten Einzahlungen auf das Anderkonto nicht. Von diesem Geld bezahlte der Angeklagte seine eigene Forderung in Höhe von 3.766,37 DM, ferner die Grunderwerbssteuer mit 5.960 DM und Gerichtskosten in Höhe von 280,00 DM. Die restliche Darlehensvaluta kehrte er aus.
Die finanzierende Bank erhielt nichts und betrieb deshalb das Zwangsversteigerungsverfahren ..., in dem der Verkehrswert für die Wohnung auf 155.000 DM festgesetzt wurde. Die Bank erlitt deshalb bei Auskehrung der von ihr hingegebenen Darlehensvaluta einen Mindestschaden von 120.000 DM.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Erlös von 111.000 DM erzielt.
Fall 8 (Fall 16 der Anklage):
Am 21. Februar 1996 beurkundete der Angeklagte zu seiner Urkundenrollen-Nr. ... einen Kaufvertrag zwischen dem G S und dem M H Kaufgegenstand war die Eigentumswohnung ..., eingetragen im Grundbuch von ....
Nach § 2 betrug der Kaufpreis 220.000 DM und war zahlbar auf ein noch zu errichtendes Anderkonto des Angeklagten.
Nach § 6 des Vertrages hatte der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätigwerdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen, er hatte zudem die Grunderwerbssteuer zu bezahlen.
In Höhe von 210.000 DM finanzierte die ... den Kaufpreis und vereinbarte mit dem Angeklagten bei Überweisung des Geldes auf dessen Anderkonto ein Treuhandverhältnis mit der Maßgabe, dass über den Darlehensbetrag erst nach Errichtung einer Grundschuld zugunsten der Sparkasse verfügt werden dürfe.
Neben der Darlehensvaluta von der ... ging auf dem Anderkonto kein weiteres Geld ein. Der Angeklagte bezahlte aus dem Anderkonto neben seiner eigenen Gebührenforderung in Höhe von 2.850 DM die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt Hamburg mit 4.400 DM sowie ferner von den Gerichtskosten mindestens 90 DM, zusätzlich die Kosten der Auflassung mit 60 DM.
Danach kehrte er die restliche Darlehensvaluta aus.
Da die Bank von ihrem Schuldner nicht bedient wurde, betrieb sie das Zwangsversteigerungsverfahren ..., in dem der Verkehrswert auf 125.000 DM festgesetzt wurde. Die Bank war damit bei Auskehrung des auf dem Anderkonto befindlichen Betrages mindestens um 85.000 DM geschädigt.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde dann ein Erlös von 80.000 DM erzielt.
Fall 9 (Fall 17 der Anklage):
Am 12. Februar 1996 beurkundete der Angeklagte zu Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem M D und dem M H Kaufgegenstand waren die Eigentumswohnungen Nr. ... eingetragen in den Wohnungsgrundbüchern von ... Nach § 2 betrug der Kaufpreis insgesamt 598.600 DM und war zahlbar auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des Angeklagten. § 7 des Kaufvertrages sah vor, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätigwerdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen hatte, er hatte auch die Grunderwerbssteuer zu zahlen.
In Höhe eines Betrages von 556.950 DM finanzierte die ... den Kaufpreis. Sie überwies diesen Betrag auf das Anderkonto des Angeklagten, nachdem sie mit diesem einen Treuhandvertrag abgeschlossen hatte, der vorsah, dass der Angeklagte über die Darlehensvaluta nur verfügen dürfe, wenn der gesamte Kaufpreis auflagenfrei zur Verfügung stehe, ferner war eine Grundschuld über 560.000 DM zu bestellen.
Obwohl weitere Eingänge auf dem Anderkonto nicht zu verzeichnen waren, wickelte der Angeklagte den Kaufvertrag ab. Er entnahm dem Anderkonto unter Einschluss der angefallenen Gerichtskosten insgesamt 8.214,91 DM zwecks Deckung seiner Auslagen und Gebühren. Die Grunderwerbssteuer bezahlte er zu Lasten eines anderen Anderkontos, das die Kammer nicht hat zuordnen können. Den Restbetrag auf dem Anderkonto kehrte er sodann aus.
Der Schuldner H beglich die Darlehensforderung nicht. Mit Zustimmung der Bank wurden zu deren teilweiser Befriedigung die Eigentumswohnungen durch freihändigen Verkauf verwertet. Diese hatte der D kurze Zeit zuvor aus Zwangsversteigerungsverfahren ... erworben. Dort waren Verkehrswerte wie folgt festgesetzt worden:
für die Eigentumswohnung Nr. ... 109.000 DM;
für die Eigentumswohnung Nr. ... 77.000 DM;
für die Eigentumswohnung Nr. ... 70.000 DM;
für die Eigentumswohnung Nr. 68 ... 112.000 DM;
das ergibt insgesamt einen Verkehrswert für alle 4 Wohnungen von 368.000 DM, so dass sich der Schaden der finanzierenden Bank zum Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta auf mindestens 188.000 DM beläuft.
Der freihändige Verkauf der Eigentumswohnungen erbrachte insgesamt 266.500 DM.
Fall 10 (Fall 18 der Anklage):
Am 18. März 1996 beurkundete der Angeklagte zur Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem M D und der S W Verkauft wurden die Eigentumswohnungen Nr. ..., eingetragen in den Wohnungsgrundbüchern von ....
Der Kaufpreis betrug nach § 2 des Vertrages 395.000 DM und war zahlbar auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des Angeklagten. Nach § 7 des Vertrages hatte die Käuferin sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätig werdenden Auflassungen zu tragen und auch die Grunderwerbssteuer zu zahlen.
In Höhe von 362.925 DM finanzierte die ... den Kaufpreis und überwies nach Abschluss eines entsprechenden Treuhandvertrages diesen Betrag auf das Anderkonto des Angeklagten in dieser Sache. Der Treuhandvertrag sah neben anderem vor, dass der Angeklagte nur über die Darlehensvaluta verfügen durfte, wenn der gesamte Kaufpreis zu seiner Verfügung stand. Obwohl ein weiterer Eingang auf dem Anderkonto nicht zu verzeichnen war, bezahlte der Angeklagte aus dem Anderkonto seine eigene Forderung mit 5.008,83 DM und die Kosten der Auflassung mit 60,00 DM. Ferner wurden aus dem Anderkonto die Grunderwerbssteuer mit 7.979,00 DM und Gerichtskosten mit insgesamt 1.825,00 DM bezahlt. Die restliche Valuta kehrte der Angeklagte ebenfalls aus.
Da die Schuldnerin das Darlehen nicht bediente, musste die Verwertung der Sicherheiten erfolgen, was – wie im vorangegangenen Fall – durch deren freihändigern Verkauf geschah. Auch hier hatte der Verkäufer D die Wohnungen aus den Zwangsversteigerungsverfahren ... erworben. Dort waren die Verkehrswerte zeitnah zum Weiterverkauf wie folgt bestimmt worden:
Eigentumswohnung Nr. ... 61.000 DM;
Eigentumswohnung Nr. ... 62.000 DM;
Eigentumswohnung Nr. ... 110.000 DM.
Das ergibt insgesamt 233.000 DM, wodurch sich der der finanzierenden Bank entstandene Schaden bei Verwendung des Geldes auf dem Anderkonto auf mindestens 129.000 DM beläuft.
Durch den freihändigen Verkauf der 3 Eigentumswohnungen wurden insgesamt 176.000 DM erlöst.
Fall 11 (Fall 19 der Anklage):
Am 8. Oktober 1996 beurkundete der Angeklagte zur Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem M D und der G H Kaufgegenstand war die Eigentumswohnung Nr. ... eingetragen im Wohnungsgrundbuch von .... Der Kaufpreis betrug nach § 2 des Vertrages 98.000 DM und war zahlbar auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des Angeklagten. Nach § 7 des Vertrages hatte die Käuferin sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätig werdenden Auflassungsbevollmächtigten zu tragen, sie hatte ferner die Grunderwerbssteuer zu bezahlen.
In Höhe eines Teilbetrages von 85.000 DM finanzierte die ... den Kaufpreis. Sie vereinbarte mit dem Angeklagten ein Treuhandverhältnis, wonach der Angeklagte erst über die Darlehensvaluta verfügen durfte, wenn Grundschulden für die finanzierende Bank eingetragen waren und im Übrigen die Umschreibung des Grundbesitzes auf die Käuferin sichergestellt war. In dem das Treuhandverhältnis begründenden Schreiben wurde der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das der G H gewährte Darlehen zur teilweisen Kaufpreisfinanzierung hingegeben worden war.
Auf dem Anderkonto des Angeklagten ging lediglich die Darlehensvaluta von der ... ein. Diese verwandte er in Höhe von 1.843,57 DM zur Begleichung der eigenen Gebührenforderung und bezahlte im Übrigen die Gerichtskosten in Höhe von 850,00 DM sowie die Grunderwerbssteuer in Höhe von 1.600 DM. Die restliche Valuta kehrte er aus.
Da Frau H das Darlehen nicht bediente, betrieb die finanzierende Bank das Zwangsversteigerungsverfahren ... in dem der Verkehrswert auf 64.000 DM bestimmt wurde. Der Mindestschaden der finanzierenden Bank zum Zeitpunkt der Auskehrung der Darlehensvaluta beläuft sich deshalb auf 21.000 DM. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Erlös in Höhe von 46.000 DM erwirtschaftet.
Fall 12 (Fall 20 der Anklage):
Am 13. August 1996 beurkundete der Angeklagte zu Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem G S und dem B L Kaufgegenstand war die Eigentumswohnung ..., eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ... Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 220.000 DM und war auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des Angeklagten einzuzahlen. Nach § 7 des Vertrages hatte der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätig werdenden Auflassungsbevollmächtigen zu bezahlen, er hatte auch die Grunderwerbssteuer zu tragen.
In Höhe von 190.000 DM finanzierte die ... den Kaufpreis. Diese vereinbarte mit dem Angeklagten ein Treuhandverhältnis dahingehend, dass über die Valuta nur verfügt werden dürfe, wenn eine Grundschuld in Höhe des Finanzierungsbetrages eingetragen sei. In dem das Treuhandverhältnis begründenden Schreiben teilte die ... dem Angeklagten ausdrücklich mit, dass das Geld "zur Finanzierung des Kaufpreises" gegeben werde.
Obwohl auf dem Anderkonto keine weiteren Eingänge zu verzeichnen waren, bezahlte der Angeklagte aus dem von der ... überwiesenen Geld seine eigene Forderung in Höhe von 2.711,70 DM sowie die Grunderwerbssteuer mit 4.400,00 DM. Ferner entnahm er dem Anderkonto 980,00 DM an Gerichtskosten und kehrte die übrige Valuta aus. Da der Schuldner nicht zahlte, betrieb die ... das Zwangsversteigerungsverfahren ... in dem der Verkehrswert der Wohnung auf 110.000 DM festgesetzt wurde. Somit erlitt die Bank bei Auskehrung der von ihr hingegebenen Darlehensvaluta einen Mindestschaden von 80.000 DM.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Erlös von 70.000 DM erzielt.
Fall 13 (Fall 21 der Anklage):
Am 22. August 1996 beurkundete der Angeklagte zu Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1996 einen Kaufvertrag zwischen dem G S und dem B L Kaufgegenstand war die Eigentumswohnung Nr. ..., eingetragen im Wohnungsgrundbuch in ...
Nach § 2 des Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 220.000 DM und war auf ein noch vom Angeklagten einzurichtendes Anderkonto zu zahlen. § 7 des Vertrages bestimmte, dass der Käufer sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Kosten der tätig werdenden Auflassungsbevollmächtigen zu tragen hatte; er hatte auch die Grunderwerbssteuer zu bezahlen.
Den Kaufpreis finanzierte in Höhe von 200.000 DM die ... Sie vereinbarte mit dem Angeklagte ein Treuhandverhältnis und wies in dem das Treuhandverhältnis begründenden Schreiben darauf hin, dass der Darlehensbetrag von ihr zur Finanzierung des Kaufpreises hingegeben werde. Der Angeklagte wurde angewiesen, über die Darlehensvaluta erst nach Eintragung einer Grundschuld zugunsten der ... zu verfügen.
Außer der Darlehensvaluta von der ... wurde auf dem Anderkonto nichts eingezahlt. Der Angeklagte entnahm dem Anderkonto sein eigenes Honorar in Höhe von 2.795,65 DM und die Grunderwerbssteuer in Höhe von 4.400,00 DM, ferner Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 DM und weitere Kleinbeträge. Die restliche Darlehensvaluta kehrte er aus.
Da auch hier der Darlehensschuldner nicht zahlte, betrieb die ... das Zwangsversteigerungsverfahren .... Der Verkehrswert wurde dort auf 140.000 DM festgestellt, so dass die Bank bei Auskehrung des Darlehensbetrages einen Mindestschaden von 60.000 DM erlitt.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Erlös von 98.000 DM erzielt.
Fall 14 (Fall 25 der Anklage):
Am 20. Februar 1998 beurkundete der Angeklagte zur Nr. ... seiner Urkundenrolle für 1998 einen Kaufvertrag zwischen dem R D und dem M D Kaufgegenstand war das Mehrfamilienhaus in ..., eingetragen im Grundbuch ...
Nach § 2 betrug der Kaufpreis 930.000 DM und war zahlbar auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des Angeklagten.
Nach § 10 dieses Vertrages hatte der Käufer sämtliche Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben, die durch den Abschluss des Vertrages und seine Durchführung entstanden, sowie die Kosten der tätig werdenden Auflassungsbevollmächtigen sowie die Kosten des Notaranderkontos zu tragen, ferner auch die Grunderwerbssteuer.
In Höhe eines Teilbetrages von 880.000 DM finanzierte die ... den Kaufpreis. Die ... vereinbarte mit dem Angeklagten ein Treuhandverhältnis, wies in dem dieses Verhältnis begründenden Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass der Betrag zur Finanzierung des Kaufpreises gegeben werde, und machte dessen Auszahlung durch den Angeklagten davon abhängig, dass Grundpfandrechte in Höhe des Darlehensbetrages zu bestellen waren.
Außer dem von der ... bereitgestellten Geld in Höhe von 880.000 DM waren auf dem Anderkonto des Angeklagten Eingänge nicht zu verzeichnen. Der Angeklagte entnahm dem Anderkonto seine eigene Gebührenforderung in Höhe von 8.849,68 DM und die Grunderwerbssteuer in Höhe von 32.550,00 DM, ferner Gerichtskosten in Höhe von 3.340,00 DM und kehrte die übrige Darlehensvaluta aus. Da … das Darlehen nicht bediente, betrieb die ... das Zwangsversteigerungsverfahren ..., in dem der Verkehrswert auf 235.000 Euro (ca. 458.250 DM) bestimmt wurde. Damit beläuft sich der Mindestschaden der finanzierenden Bank bei Auskehrung der Darlehensvaluta auf 420.000 DM.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Erlös von 65.418,52 Euro (ca. 127.566.– DM) erzielt.
3.
In den vorgenannten Fällen hat die Kammer gemäß § 154 a StPO die Strafverfolgung auf den Untreuevorwurf beschränkt. Im Übrigen sind die Fälle aus der Anklage vom 24. November 2003 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
II.
In den oben aufgeführten Fällen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, stehen, hat der Angeklagten jeweils objektiv und subjektiv den Tatbestand der Untreue in der Alternative des Missbrauchstatbestandes, § 266 Abs. 1 StGB, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Untreue begeht, wer es übernimmt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und die sich daraus ergebenen Pflichten durch Gebrauch der Verfügungsgewalt unter Missachtung der im Verhältnis zum Treugeber bestehenden Beschränkungen verletzt, wobei demjenigen, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen sind, ein Schaden entstehen muss.
Ein Treueverhältnis gehobener Art mit Pflichten von einigem Gewicht ergab sich in allen Fällen für den Angeklagten aus der jeweils mit der Bank getroffenen Vereinbarung, nur unter bestimmten Voraussetzungen über die treuhänderisch überlassene Darlehensvaluta zu verfügen. Maßgeblich ist insoweit § 23 der Bundesnotarordnung. Die Überlassung von Geld durch einen Dritten, beispielsweise zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufpreises, begründet für den Notar Amtstätigkeit und schafft – wenn der Notar die Verwahrungstätigkeit übernimmt – ein öffentlich-rechtlich bestimmtes Rechtsverhältnis, dessen konkrete Ausgestaltung sich aus den Vorschriften des Auftragsrechtes, § 662 ff. BGB, ergibt.
In allen Fällen hat der Angeklagte ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis zu den finanzierenden Banken dadurch begründet, dass er die Darlehensvaluta in Kenntnis der von den Banken geforderten treuhänderischen Bindung entgegennahm. Gegen die so begründete Treuepflicht hat der Angeklagte durch die Handhabung der Abwicklung verstoßen.
In der Auslegung des Umfanges der Treuepflichten aus einem treuhänderischen Verwahrungsverhältnis i. S. d. § 54 a Abs. 6 des BeurkG ist der Notar nicht frei. Vielmehr hat er der treuhänderischen Bindung penibel und mit äußerster Sorgfalt nachzukommen. Das bedeutet, dass er schon bei geringsten Zweifeln gehalten und verpflichtet ist, von der Durchführung des Vertrages bis zur Behebung etwaiger Zweifel abzusehen. Solche Zweifel bestanden hier. Eine treuhänderische Bindung des Angeklagten bestand nämlich nicht nur gegenüber den finanzierenden Banken, sondern auch gegenüber den Parteien des Kaufvertrages. Diese bestand hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises und der Belegung der Kosten der Durchführung des Vertrages, namentlich der Bezahlung der Notarkosten und der Grunderwerbssteuer. Die insoweit durch den Vertragswortlaut erfolgte Selbstbindung der Parteien verpflichtete zugleich den Angeklagten treuhänderisch, die von ihm empfangenen Mittel so wie vom Vertrag vorgesehen zu verwenden. Da der Käufer die Kosten der Vertragsdurchführung zu bezahlen hatte, folgt daraus, dass die auf dem Anderkonto eingegangenen zur Belegung des Kaufpreises bestimmten Mittel nicht zur Bestreitung dieser Kosten eingesetzt werden durften. Ferner war dem Angeklagten bekannt, dass die finanzierenden Banken Finanzierungsmittel in Kenntnis und auf der Grundlage des von ihm beurkundeten Kaufvertrages zur Verfügung gestellt hatten. Deshalb musste der Angeklagte davon ausgehen, dass in der speziellen treuhänderischen Bindung gegenüber der Bank die vorangehende treuhänderische Bindung gegenüber den Parteien enthalten und als Teil des Treuhandverhältnisses zu den Banken aufzufassen war. Deshalb durfte der Notar auch dort, wo nicht ausdrücklich im Treuhandauftrag der Bank die vollständige Belegung des Kaufpreises erwähnt war, nur verfügen, wenn den von ihm selbst in den Kaufvertrag aufgenommenen Bestimmungen hinsichtlich der Belegung des Kaufpreises und der Bezahlung der Kosten Rechnung getragen war. Das hat er nicht getan, sondern mit der Abwicklung trotz unvollständiger Belegung des Kaufpreises und Nichtzahlung der Vertragskosten durch den Käufer gegen die Treuepflicht auch und gerade gegenüber der finanzierenden Bank verstoßen. Diese diente der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, nämlich derjenigen der Bank. Dieser hat er einen Nachteil zugefügt, weil die Bank keine wertmäßig ausreichende Sicherheit für die von ihr hingegebene Darlehensvaluta erhalten hat. Als langjährig amtierendem Notar war dem Angeklagten bewusst, dass er bei der Handhabung der Abwicklung der Verträge das Treuhandverhältnis gegenüber den finanzierenden Banken missachtete; die Schadenszufügung nahm er dabei zumindest billigend in Kauf. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft handelte.
Gemäß 266 Abs. 2 i. V. m. 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB handelt es sich bei allen Fällen um schwere Fälle, weil der Angeklagte innerhalb seines Erwerbsgeschäftes mit Gewinnerzielungsabsicht und somit gewerbsmäßig handelte. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der vom Angeklagten erzielte Gewinn – seine Gebühren – hinter den sonstigen Einkünften aus der Notartätigkeit zurücksteht.
III.
Die gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafen waren dem sich aus § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB ergebenen Strafrahmen zu entnehmen; soweit und solange die frühere Fassung des Untreuetatbestandes in schweren Fällen eine Mindeststrafe von 1 Jahr androhte, ist die jetzt geltende Fassung das mildere Gesetz i. S. d. § 2 StGB und deshalb der Strafzumessung zugrundezulegen. Danach stand für jede einzelne Tat ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB und in Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist die Kammer zu folgenden Einzelstrafen gelangt:
Fälle 1, 2 und 3:
je 6 Monate
Fall 4:
9 Monate
Fälle 5 und 6:
je 6 Monate
Fall 7:
9 Monate
Fall 8:
6 Monate
Fälle 9 und 10:
je 9 Monate
Fälle 11, 12 und 13:
je 6 Monate
Fall 14:
12 Monate
Diese Strafzumessung wird jedoch dem Umstand nicht gerecht, dass es vorliegend erhebliche, dem Justizbereich zuzurechnende Verfahrensverzögerungen gegeben hat, die der Angeklagte nicht zu vertreten braucht. Um diesem nach der Menschenrechtskonvention beachtlichen Umstand auch in den Fällen Rechnung tragen zu können, in denen ohne die Verfahrensverzögerungen nur auf die Mindeststrafe des erhöhten Strafrahmens zu erkennen wäre, hat das Gericht in analoger Anwendung des § 49 StGB eine Strafrahmenverschiebung dahingehend vorgenommen, dass es den Strafrahmen für die oben stehend ausgeurteilten Taten dem Grundtatbestand entnommen hat. Das hat dazu geführt, dass die Kammer die oben stehend aufgeführten Einzelstrafen jeweils um 1/3 gemindert hat und so endgültig zu folgenden Einzelstrafen gefunden hat:
Fälle 1, 2 und 3:
je 4 Monate
Fall 4:
6 Monate
Fälle 5 und 6:
je 4 Monate
Fall 7:
6 Monate
Fall 8:
4 Monate
Fälle 9 und 10:
je 6 Monate
Fälle 11, 12 und 13:
je 4 Monate
Fall 14:
8 Monate
Soweit die Einzelstrafen unter 6 Monaten liegen, kam die Verhängung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB deshalb nicht in Betracht, weil mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte seine Taten als Amtsträger verübt hat, die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich schien.
Gemäß § 54 StGB hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der im Fall 14 verhängten Einsatzstrafe von 12 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat bei deren Bemessung bedacht, dass der Tatzeitraum sehr lange zurückliegt und hat deshalb eine besonders straffe Zusammenfassung für geboten gehalten. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ergibt sich deshalb eine angemessene und ausreichende Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren.
Nach § 56 Abs. 2 StGB konnte die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die nach der genannten Vorschrift erforderlichen besonderen Umstände sind darin zu sehen, dass der Angeklagte durch sein kriminelles Handeln seine gut gehende Sozietät ruiniert hat und seit 1999 praktisch erwerbslos ist, da er aus Anwaltstätigkeit danach nennenswerte Einkünfte nicht erzielt hat. Mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Lebensalter kann er auch nicht darauf rechnen, je wieder ins Erwerbsleben zurückzukehren.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 4 StPO: