Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 21.09.2006 – 578 Js-OWi 43848/05
ECLI:DE:LGKIEL:2006:0921.578JS.OWI43848.05.0A
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die dem Betroffenen aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 06.04.2006 aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 616,94 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2006 festgesetzt.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.
Gründe
Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid des Kreises Segeberg vom 07.06.2005 wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine ein Bußgeld von 95,00 Euro verhängt, nachdem der Verteidiger zuvor Akteneinsicht beantragt hatte. Über seinen Verteidiger legte der Betroffene dagegen Einspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 01.07.2005. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht und Eingang eines weiteren Schriftsatzes des Verteidigers stellte das Amtsgericht das Verfahren gem. § 47 OwiG ein und legte die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auf. Nachdem der Verteidiger Kostenfestsetzung in Höhe jeweils der Mittelgebühr für Grundgebühr, Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde, Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht und Erledigungsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 616,94 Euro beantragt hatte, setzte das Amtsgericht die zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 30.06.2006 auf 355,94 Euro fest, wobei die Gebühren jeweils wegen Unbilligkeit der Mittelgebühr reduziert und die Erledigungsgebühr wegen fehlender Mitwirkung des Verteidigers nicht festgesetzt wurden.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die festgesetzten Mittelgebühren sind zumindest nicht unbillig gem. § 14 Abs. 1 RVG. Insoweit liegt bei Abwägung aller Umstände keine unterdurchschnittliche Sache vor. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nicht im normalen Bereich der täglich vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt, sondern vielmehr eine spezielle Rechtsgrundlage hat und damit der besonderen Einarbeitung in diese Normen durch den Verteidiger bedurfte. Aus der Akte ergibt sich, dass einige Nachforschungen im Hinblick auf das Vorliegen von Ausnahmegenehmigungen erforderlich waren, so dass die Sache zumindest auch durchschnittlich umfangreich war. Da der Betroffene Berufskraftfahrer mit durchschnittlichem Einkommen ist, war die Festsetzung der Geldbuße in diesem Bereich für ihn auch nicht unterdurchschnittlich bedeutsam.
Die beantragte Erledigungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG war ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Für die Entstehung dieser Gebühr ist keine ursächliche Mitwirkung des Anwaltes an der Einstellung erforderlich, es reicht, dass eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 9). Eine solche Tätigkeit des Verteidigers liegt hier schon in dem Schriftsatz vom 01.07.2005, mit dem er gegenüber der Verwaltungsbehörde den Einspruch begründet und Einstellung des Verfahrens beantragt hat.
Damit waren die Gebühren wie beantragt festzusetzen.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.