Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 13.10.2006 – 31 Qs 87/06
ECLI:DE:LGKIEL:2006:1013.31QS87.06.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Kiel geändert.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Dem Angeklagten ist in dem hier vorliegenden Verfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Nach dieser Norm ist einem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Ob die einzelnen vom Angeklagten vorgetragenen Gründe nach dieser Norm jeweils zur Pflichtverteidigerbestellung führen würden, erscheint zweifelhaft.
In der Gesamtschau aller Umstände liegen diese Voraussetzungen aber letztlich vor.
Zum einen wird dem Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, die im Mindestmaß immerhin mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten belegt ist.
Zum anderen ist absehbar, dass es in der Hauptverhandlung zur Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen der Polizei und des Fernsehens kommen wird. Dem Angeklagten ist es ohne anwaltliche Vertretung nicht möglich, diese Videoaufnahmen zuvor zu überprüfen, um sich wirksam zu verteidigen. Das Amtsgericht selbst hat in seinem weiteren Beschluss vom 29.08.2006 eine Durchsuchung zur Erlangung von Videoaufnahmen angeordnet und in den Gründen ausgeführt, dass diese Aufnahmen von erheblicher Bedeutung für das Verfahren seien.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Ausländereigenschaft Verständigungsschwierigkeiten, die sich gerade bei der notwendigen Auswertung von Videoaufnahmen auswirken könnten – hat und ihm im Falle einer Verurteilung ausländerrechtliche Konsequenzen drohen.