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Landgericht Kiel Urteil vom 22.12.2006 – 8 S 49/06

ECLI:DE:LGKIEL:2006:1222.8S49.06.0A

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Eckernförde vom 28.04.2006 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 881,26 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klägerin erwarb am 12.02.2003 bei der Beklagten, die einen Kfz-Handel betreibt, einen gebrauchten Pkw Mercedes 220, Baujahr 1994, Laufleistung ca. 106.000 km, zum Preis von 9.416,00 €. Mitte Juni 2003 zeigte sich an diesem Fahrzeug ein Defekt an der Einspritzpumpe, der den Ersatz dieses Bauteils erforderlich machte. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht für diesen Mangel ab, da es sich um einen Verschleißschaden handele.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines Betrages von 881,26 €, der dem von der sogenannten „Car-Garantie-Versicherung“ nicht gedeckten Teil der Reparaturkosten entspricht.

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Das Amtsgericht hat nach Einholung zweier Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. einen nicht der Gewährleistung unterliegenden Verschleißschaden angenommen und die Klage abgewiesen.

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II. Die Berufung der Klägerin führt zur antragsgemäßen Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.

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Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in der beanspruchten Höhe zu.

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Haben Parteien eines Kaufvertrages keine spezielle Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei dem Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bedeutet das, dass ein bei einem gebrauchten Fahrzeug immer gegebener natürlicher Verschleiß oder normale Gebrauchsspuren keinen Sachmangel darstellen. Anders ist es, wenn es sich um außergewöhnliche Verschleißerscheinungen handelt, die vom üblichen Zustand (Normalbeschaffenheit) eines vergleichbaren gebrauchten Fahrzeuges abweichen und deshalb außerhalb der berechtigten Erwartung eines Durchschnittskäufers liegen (OLG Düsseldorf, DAR 2006, S. 633). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in seinem ersten Gutachten vom 04.03.2004 gehört die Verteilereinspritzpumpe des Motors eines Mercedes C 220 D nicht zu den Bauteilen, die einem nennenswerten ständigen Verschleiß unterliegen und deshalb in bestimmten Abständen nach entsprechender km-Leistung oder bestimmten Zeitabständen kontrolliert bzw. erneuert werden müssten. Der mechanische Teil der Einspritzpumpe weise üblicherweise einen so minimalen Verschleiß aus, dass er sich erfahrungsgemäß nicht innerhalb der Lebensdauer eines Fahrzeuges auswirkt. Bekannt sei bei Fahrzeugen dieses Typs dagegen, dass das elektrische Steuerungsteil der Verteilereinspritzpumpe einer gewissen Störanfälligkeit unterliege. Dieses beruhe aber in der Regel auf technischen Defekten und nicht auf Abnutzung. In dem weiteren Gutachten vom 20.10.2004, dem eine Untersuchung des fraglichen Bauteils zu Grunde lag, wurde festgestellt, dass eine erhebliche Undichtigkeit nach außen zwischen den Gehäuseteilen sowie nach innen im Bereich der Magnetblöcke bestand. Diese Undichtigkeit im Bereich der Magnetblöcke habe aufgrund altersbedingter spröder Wicklervergussmassen auch zu Störungen im elektrischen Bereich und damit zum Ausfall der Einspritzpumpe geführt.

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Daraus, dass die spröde gewordenen Wicklervergussmassen mit ursächlich waren für den Ausfall der Einspritzpumpe folgt aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts noch nicht, daß es sich um einen typischen Verschleißschaden handelte. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass der Ausgangspunkt für den Ausfall der Einspritzpumpe in einer Undichtigkeit im mechanischen Teil zu sehen ist; mithin bei einem Teil , das nach den Ausführungen im ersten Gutachten nur einem minimalen Verschleiß ausgesetzt ist, der in aller Regel nicht dazu führt, dass die Einspritzpumpe während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges funktionsunfähig wird. Wenn demnach das Undichtwerden des mechanischen Teils überhaupt ein Verschleiß sein sollte, so muss man diesen Verschleiß jedenfalls als außergewöhnlich ansehen mit der Wirkung, dass der Durchschnittskäufer eines derartigen Fahrzeugs dieses Alters auch bei einer Laufleistung von 106.000 km mit derartigen als ungewöhnlich anzusehenden Verschleißerscheinungen nicht zu rechnen braucht. Für die Beurteilung dieses Zustands als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist es dann unerheblich, ob weitere Ursachen wie etwa spröde gewordene Wicklervergußmassen, die möglicherweise auf normalem Verschleiß beruhen, an dem Ausfall eines Bauteils mitgewirkt haben.

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Der Sachmangel hat sich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten seit Gefahrübergang gezeigt, sodass damit die Vermutung begründet wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, § 476 BGB. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Schaden an der Einspritzpumpe schon bei Übergabe des Fahrzeugs in den Anfängen vorhanden war.

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Die Beklagte, die ihre Einstandspflicht für diesen Sachmangel abgelehnt hat, ist damit schadensersatzpflichtig.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB aufgrund des den Verzug begründenden anwaltlichen Schreibens vom 04.07.2003.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, da die grundsätzliche Rechtsprechung zur Behandlung sog. Verschleißschäden als gefestigt erscheint und es sich vorliegend um eine sehr spezielle Fallgestaltung handelt.