Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 09.01.2007 – 16 O 161/04
ECLI:DE:LGKIEL:2007:0109.16O161.04.0A
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise an den Geschäftsführern R., S. und B. zu vollziehender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder an vorgenannten Geschäftsführern zu vollziehender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefbögen der Fa. ... sonst werblich die wort- oder inhaltsgleiche Bezeichnung
„Von der IHK zu Kiel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“
zu führen und/oder das Signet des IfS für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu führen, es sei denn, die Bezeichnung und/oder Signet werden ausschließlich im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung eines/mehrerer Mitarbeiter(s) gebraucht, der/die tatsächlich für das jeweilige Sachgebiet durch die zuständige Zulassungskörperschaft öffentlich bestellt und vereidigt worden ist/sind.
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnunghaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefbögen der Fa. ... oder sonst werblich die wort- oder inhaltsgleiche Bezeichnung
„Von der IHK zu Kiel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“
zu führen, es sei denn, die Bezeichnung wird ausschließlich im Zusammenhang mit der Person des Beklagten zu 2) selbst verwendet und nur dieser zugewiesen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.
4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 7.689,00 € zu tragen, zu einem Anteil von 2,45% jedoch nur gesamtschuldnerisch haftend.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Zwar war die von der Klägerin vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung weiter gefasst, als der Klagantrag. Doch hätten die Beklagten, die eingeräumt haben, der streit-gegenständliche Briefkopf sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, und die ferner vorgerichtlich ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben zu wollen, zur Klaglosstellung eine solche auch tatsächlich abgeben müssen, die inhaltlich ihren eigenen Bedenken Rechnung getragen hätte. Anerkanntermaßen hat nämlich ein zu unbestimmt oder zu weitgehend abgemahnter Wettbewerbsverletzer eine auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Wiederholungsgefahr ausräumen und der Kostenbelastung entgehen will, sofern er in der Lage ist, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten faktisch zu erkennen, unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen (Zöller/Herget, 24. Aufl., § 93 Rn. 6 „Wettbewerbsstreitigkeiten“ mit Hinw. auf Rspr.; Baumbach /Hefermehl/ Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Hamburg, WRP 1977, 808; OLG Stuttgart, WRP 1985, 53).
Das war bei den anwaltlich beratenen Beklagten hier der Fall, was sich mit Klarheit aus ihren Schreiben vom 20. und 29.10.2004 an die Klägervertreter (Bl. 42 - 45 d.A.) ergibt.