Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 18.04.2007 – 12 O 64/06
ECLI:DE:LGKIEL:2007:0418.12O64.06.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.
Die Parteien sind durch einen Vertrag über eine Unfallversicherung miteinander verbunden, die aufgrund eines Antrags des Klägers vom 05.12.1985 an die U. Versicherungs-Aktiengesellschaft in Köln (Anlage K 1; Bl. 6 d.A.) zustande kam. Der Antrag wurde von der U. Versicherungs-Aktiengesellschaft angenommen, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Kläger ist durch den Versicherungsvertrag für den Todesfall und den Invaliditätsfall versichert. Die Versicherungssumme der Unfallversicherung beträgt 80.000,00 DM, entsprechend 40.629,76 €. Es gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages geltenden Fassung. Zum Inhalt der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen wird auf die von Klägerseite eingereichte Anlage K 3 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger richtete am 27.08.2004 eine Unfallschadenanzeige an die Beklagte und meldete, dass er einen Unfall erlitten habe. Mit Schreiben vom 24.05.2005 (K 7; Bl. 18 d.A.) machte der Kläger seinen Anspruch aus der Unfallversicherung schriftlich geltend. Als Unfalltag gab er den 03.06.2004 an.
Der Kläger, der als gelernter Fachverkäufer in dem Möbelhaus J. in der Küchenabteilung tätig war, war seit dem 16.08.2004 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Erstmals am 26.07.2004 hatte er einen Arzt, Herrn Dr. B. aufgesucht, welcher eine Brachiocervalgie rechts und ein PHSC rechts diagnostizierte. Der Kläger hatte zuvor in der Zeit vom 03.07. bis zum 26.07.2004 Urlaub gehabt. Am ersten Arbeitstag hatte er dann den Arzt Dr. B. aufgesucht, der die bereits erwähnte Diagnose stellte. Dieser überwies ihn am 16.08.2004 in die Gemeinschaftspraxis … in Kiel, wo er am 16.08.2004 arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Am 19.08.2004 wurde eine Kernspintomographie der rechten Schulter gefertigt, aufgrund derer die behandelnden Ärzte der Gemeinschaftspraxis ................ zu dem Ergebnis kamen, dass die Supraspinatussehne gerissen war. Am 08.09.2004 wurde der Kläger in der Praxis K. von dem Orthopäden Herrn Dr. Br. ambulant operiert. Es wurde der Versuch unternommen, die gerissene Sehne wieder aufzubauen. Zu den Feststellungen des Dr. Br. wird auf dessen Arztbrief vom 08.09.2004 (K 5; Bl. 15 d.A.) Bezug genommen. Herr Dr. Br. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Prognose ungünstig sei. Mit Attest vom 12.04.2005 (B 3; Bl. 68 d.A.) bescheinigte er, dass aufgrund der intraoperativ festgestellten Befunde und der kernspintomographisch nachgewiesenen Ödemzone um die gerissene Supraspinatussehne eine erhebliche Traumakomponente zugrunde zu legen sei, welche zu dem Abriss der Supraspinatussehne geführt habe. In einem weiteren Attest vom 03.06.2005 (B 8; Bl. 75 d.A.) attestierte Herr Dr. Br. eine Teilinvalidität von mindestens 1/3, die voraussichtlich verbleiben werde. Dieses Attest überreichten die bereits vorprozessual tätigen Klägervertreter des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2005, in welchem sie die Beklagte zur Anerkennung der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis aufforderten. Die Beklagte, welche eine Einstandspflicht zunächst mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass eine unfallbedingte Invalidität des Klägers nicht innerhalb der Jahresfrist eingetreten sei, teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.09.2005 (K 9; Bl. 52 d.A.) mit, dass das Attest des Herrn Dr. Br. vom 03.06.2005 akzeptiere und ein Invaliditätsgutachten durch Herrn Dr. Y. in Hamburg eingeholt werde, um sich über die Höhe der unfallbedingten Dauerfolgen zu informieren. Nach Vorlage des Gutachtens des Dr. Y. vom 25.10.2005 (B 1; Bl. 30 ff. d.A.) lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab.
Der Kläger behauptet,
er sei am 03.06.2004 gestürzt, als er in seinem Hotelzimmer in Luxemburg, wo er sich auf Dienstreise befunden habe, morgens aus der Badewanne gestiegen sei. Er sei dabei mit der rechten Schulter auf das schräge Ende der Badewanne aufgeprallt und habe sofort starke Schmerzen in der Schulter verspürt. Noch am selben Morgen habe er dies seinem Vorgesetzten, dem Zeugen J., berichtet. Aufgrund dieses Unfalles habe er die Ruptur der rechten Rotatorenmanschette, welche später ärztlicherseits festgestellt wurde, erlitten. Die Schmerzen hätten sich nach dem Unfall zunehmend verschlimmert. Auch wenn möglicherweise eine degenerative Vorerkrankung vorgelegen habe, so sei der Sturz in der Badewanne doch konkrete Ursache der eingetretenen Teilinvalidität, welche mit 1/3 zu bemessen sei.
Der Kläger ist daher der Auffassung, dass die Beklagte ungeachtet einer möglichen Vorerkrankung zur Leistung verpflichtet sei, da er ohne den Sturz nicht für die restliche Zeit seines Berufslebens Teilinvalide geworden sei. Ausgehend von der Versicherungssumme von 40.629,76 € unter Anwendung der Gliedertaxe gem. § 8 I (2) i.V.m. (3) Satz 1 AUB, nach der 70 % der Versicherungssumme anzusetzen sei, ergebe sich bei einer Teilinvalidität von 1/3 ein Mindestanspruch von 9.480,28 €.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, aus der Unfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer 3004132 wegen der am 03.06.2004 eingetretenen Teilinvalidität einen Betrag in Höhe von mindestens 9.480,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 389,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
dass die Beschwerden des Klägers ausschließlich Folge eines degenerativen Erkrankungskomplexes der rechten Schulter seien. Die im MRT nachgewiesenen Veränderungen seien älteren Datums. Der geschilderte Sturz sei nicht geeignet gewesen, eine Ruptur der Sehne herbeizuführen. Ein medizinischer Zusammenhang bestehe nicht. Selbst bei einem Zusammenhang sei die von ihr zu erbringende Leistung nach § 10 (1) AUB entsprechend dem Anteil der Vorerkrankung zu kürzen und zwar um 90-100 %.
Sie ist der Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 17 AUB ausgeschlossen sei, da der Kläger seiner Obliegenheit nach § 15 AUB, den Unfall unverzüglich anzuzeigen und spätestens am vierten Tag nach dem Unfall einen Arzt hinzuzuziehen, nicht nachgekommen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie ihrerseits ein Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2006, in welcher der Kläger persönlich angehört worden ist (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2006 und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. U. vom 18.09.2006, welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2007 erläutert hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird hinsichtlich der Aussage des Zeugen J. auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2006 (Bl. 79 ff. d.A.) und hinsichtlich des Sachverständigengutachtens auf das Gutachten vom 18.09.2006 (Bl. 98 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2007 (Bl. 144 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine Unfallversicherung.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass der Kläger am 03.06.2004 einen Unfall im Sinne von § 2 Abs. 1 der zwischen den Parteien geltenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) erlitten hat. Ferner ist auch davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkung, welche Folge der Rotatorenmanschettenruptur seiner rechten Schulter ist, Teilinvalide ist. Es bestehen jedoch durchgreifende Zweifel daran, dass die Teilinvalidität Folge des erlittenen Unfalles im Sinne von § 1 AUB ist. Jedenfalls besteht eine Einschränkung der Leistungspflicht um 100 % nach § 10 (1) AUB, da die Teilinvalidität, welche versichert ist, auf der Vorerkrankung und nicht auf der unfallbedingten Gesundheitsschädigung beruht.
Bei dem Sturz in der Badewanne, der zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und des Zeugen J. feststeht, handelte es sich um einen Unfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AUB. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Sturz in der Badewanne war ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des Klägers einwirkte und nicht von ihm gesteuert wurde. Dadurch erlitt der Kläger auch eine Gesundheitsschädigung. Der Kläger hat nämlich glaubhaft angegeben, dass er nach dem Aufprall erhebliche Schmerzen in der Schulter verspürt habe. Der Kläger hat dies nachvollziehbar und lebendig geschildert. Bestätigt wurde seine Aussage durch den Zeugen J., welcher angegeben hat, dass der Kläger im Verlauf des Tages nach dem Sturz und in den darauffolgenden Tagen bis zu seinem Urlaub über Schmerzen im Oberarm und an der Schulter geklagt habe. Der Kläger hat damit eine Gesundheitsschädigung erlitten, da er in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt war. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Schmerzen für sich eine solche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darstellen, obwohl sie keine organische Beeinträchtigung im eigentlichen Sinne sind. Der Kläger hat nämlich durch den Unfall jedenfalls eine Verletzung in Form einer Prellung erlitten. Dies hat der Sachverständige Dr. U. in seinem Gutachten ausgeführt. Bei Schmerzen nach einem Sturz, wie ihn der Kläger erfahren musste, ist auch regelmäßig von einer Prellung auszugehen. Hierfür sprechen ferner die im Attest des operierenden Arztes Dr. Br. vom 12.04.2005 erwähnte kernspintomographisch nachgewiesene Ödemzone.
Die Invalidität des Klägers beruht jedoch nicht auf dieser Prellung, sondern auf der Rotatorenmanschettenruptur, welche rund sechs Wochen nach dem Unfall festgestellt wurde. Dass diese eine Folge des Unfalls vom 03.06.2004 ist, steht indes nicht fest. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. U. ist dies vielmehr ausgeschlossen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass eine Verletzung der Rotatorenmanschette bei einem Sturz in der Badewanne, wie ihn der Kläger beschrieben hat, nicht entstanden sein kann. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass bei einem Sturz auf den ausgestreckten und erst recht nicht auf den angewinkelten Arm eine Verletzung der Rotatorenmanschette nicht herbeigeführt werden könne. Die Beanspruchung der Sehnenplatte sei bei einem solchen Unfallmechanismus verschwindend gering. Der Sachverständige hat des Weiteren ausgeführt, dass die kernspintomographische Untersuchung vom 09.08.2004 ältere degenerative Veränderungen am Schultergelenk und an der Rotatorenmanschette mit einer breiten Ruptur mit abgerundeten und weit retrahierten Rändern erkennen ließ. Ferner hat er angegeben, dass insbesondere auch das bei der Operation festgestellte Ausmaß der Verkürzung der Sehne auf eine degenerative Entwicklung hinweise, die bereits längere Zeit vor dem Unfall eingesetzt habe. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser ist zu seinen Ergebnissen in nachvollziehbarer Weise aufgrund des ihm vorliegenden Bildmaterials und der ärztlichen Berichte sowie der Untersuchung des Klägers gekommen. Das Ergebnis seiner Untersuchung hat er nochmals in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. Nachfragen konnte er mit überzeugenden Begründungen beantworten. Anhaltspunkte für Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz und an seiner Unparteilichkeit bestehen nicht. Für seine Unparteilichkeit spricht insbesondere auch, dass er die vom Kläger geschilderten Beschwerden ernstgenommen hat und auch nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Kläger am 03.06.2004 den Sturz in der Badewanne mit der Folge einer schmerzhaften Prellung erlitten hat.
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rotatorenmanschettenruptur durch den Unfall entstanden ist, sondern ist anzunehmen, dass sie bereits vor dem Unfall eingetreten ist aufgrund eines degenerativen Prozesses, der bereits erhebliche verschleißbedingte Veränderungen am Schultergelenk zur Folge hatte, welche sich bei der Kernspintomographie und auch bei der Operation gezeigt haben und auch von dem behandelnden Arzt Dr. Hezel und dem operierenden Arzt Dr. Br. festgestellt worden sind. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger nach seinen Angaben bis zum Unfall beschwerdefrei war. Der Sachverständige Dr. U. hat hierzu nämlich ausgeführt, dass es ein durchaus häufiger auftretendes Phänomen ist, dass degenerative Veränderungen sich über längere Zeit zunächst gar nicht bemerkbar machen.
Nachdem somit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Rotatorenmanschettenruptur nicht angenommen werden kann, kommt nur ein Zusammenhang in Betracht zwischen dem Unfall und dem Umstand, dass die bereits bestehenden Verschleißerscheinungen einschließlich der Rotatorenmanschettenruptur symptomatisch geworden sind, sich also nach dem Unfall durch erhebliche Schmerzen bemerkbar gemacht haben, die zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Insofern ist jedoch schon zweifelhaft, ob der Unfall tatsächlich der Auslöser im Sinne einer nicht hinwegzudenkenden Ursache dafür war, dass die degenerativen Erscheinungen symptomatisch geworden sind. Einziger Anhaltspunkt hierfür ist der zeitliche Zusammenhang. Dieser wird allerdings dadurch relativiert, dass nicht feststeht, ob durch den Sturz sofort die Rotatorenmanschettenruptur schmerzhaft zu Tage trat oder ob diese Schmerzen sich erst im Verlauf der Behandlung manifestierten und die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zunächst nur auf der Prellung beruhten. Allerdings hat der Sachverständige es nach seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten für wahrscheinlich gehalten, dass die starke Prellung zu einer „Aktivierung“ des bestehenden Degenerationsprozesses geführt hat. Ob aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ohne den Unfall die degenerative Vorerkrankung nicht zutage getreten wäre, ist fraglich.
Letztlich kann dies aber dahinstehen.
Auch wenn die dauerhaften Schmerzen aufgrund einer solchen „Aktivierung“ durch die beim Unfall erlittene Prellung verursacht worden sind, waren sie keine Unfallfolge im Sinne der §§ 1 und 8 AUB. Wenn durch den Unfall lediglich eine zuvor bereits bestehende Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar wird, ist die dadurch eintretende Invalidität keine Unfallfolge (vgl. KG, Urteil vom 22.06.2001, 6 U 8445/99, RuS 2002, 525). Die Invalidität beruht in diesen Fällen allein auf der Vorerkrankung und ist damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führt nämlich nach dem Sinn und Zweck der Unfallversicherung nicht zur Leistungspflicht des Versicherers, wenn die unfallbedingte Gesundheitsbeschädigung nur auslösendes Ereignis dafür war, dass eine Vorschädigung zutage tritt, die die dauernde Beeinträchtigung zur Folge hat. Durch die Unfallversicherung sollen die Folgen für die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund eines Unfalls abgedeckt werden, nicht das Risiko davor, dass eine Vorerkrankung ausbricht. Bildet der Unfall wie hier nur den äußeren Anlass für die Invalidität, liegt der Fall auch anders als die Fälle, bei denen die Invalidität zwar ohne die Vorschädigung nicht eingetreten wäre, aber ein innerer Zusammenhang zwischen unfallbedingter Gesundheitsbeschädigung und Invalidität besteht und somit die Vorschädigung nur eine mitwirkende Ursache ist (vgl. die Beispiele der Rechtsprechung bei Bruck-Möller-Wagner, Kommentar zum VVG, 8. Auflage, 6. Band, 1. Halbband, G 93). Dass der Unfall hier mehr als der Anlass für die Manifestation der Vorschädigung war, steht, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht fest.
Anzumerken ist, dass auch wenn der Begriff der Unfallfolge im Sinne der §§ 1,8 AUB nicht einschränkend im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Unfallversicherung ausgelegt, sondern jede Kausalität für ausreichend erachtet würde, die Haftung jedenfalls nach § 10 AUB ausgeschlossen wäre. Danach ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung eingeschränkt, wenn bei den Unfallfolgen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Die Leistung ist dann entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Hier wäre der Anteil um 100 % zu kürzen, weil die Invalidität, wie ausgeführt, auf der Vorerkrankung beruht und der Unfall mit der daraus folgenden Gesundheitsschädigung nur der Anlass dafür war, dass die seit längerem bestehende Vorerkrankung sich offenbarte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.11.2006, 5 U 34/04; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, AUB 61, § 2 Rn. 3 a.E.; Wussow/Pürckhauer, AUB 1988, Kommentar, 6. Auflage, § 8 Rn. 2, 7).
Da die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob die Leistungspflicht nach § 17 AUB wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers ausgeschlossen ist.