Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 13.08.2008 – 8 O 19/07
ECLI:DE:LGKIEL:2008:0813.8O19.07.0A
Tenor
Der Antrag des Beklagten und Widerklägers, den Sachverständigen Prof. Dr. R. wegen des Verdachts der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Ablehnungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Frist zur Ablehnung nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist gewahrt. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. wurde dem Beklagtenvertreter unter dem 11.06.2008 zugestellt. Der Ablehnungsantrag vom 23.06.2008 ist unter dem gleichen
Datum bei Gericht eingegangen. Die Frist zur Ablehnung ist damit gewahrt.
Nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO ist ein Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Nach § 406 Abs. 3 ZPO ist der Ablehnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass sich aus dem Datum des Gutachtens - 13.04.2008 - in Verbindung mit dem Eingangsdatum des Gutachtens bei Gericht (30.5.2008) und dem Diktatzeichen im Kopf des Gutachtens "Dr. R." ergebe, dass der Sachverständige Prof. R. in Wirklichkeit nicht selbst das Gutachten erstellt habe und dass er außerdem die Mitwirkung von Dr. R. gegenüber dem Gericht und den Parteien verschwiegen habe. Dieser Vorwurf ist spekulativ und lässt sich aus diesen vom Antragsteller dargelegten Tatsachen nicht herleiten und wird darüber hinaus auch entkräftet durch die Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.07.2008 (Bl. 490 d. A.). In Letzterer bestätigt der Sachverständige, dass er sich von seinem Oberarzt bei der Herstellung des "Gerüsts" hat helfen lassen, um das Gutachten so zügig wie möglich zu verfassen, führt aber gleichzeitig aus, dass er das Gutachten in allen wesentlichen Fragen nach bestem Wissen und Gewissen und nach eingehender Durchsicht der für die Beantwortung der Fragen notwendigen einschlägigen Literatur und nach genauer Betrachtung der aus den Akten zu entnehmenden Fakten selbstständig verfasst hat. Damit hat der Sachverständige nicht entgegen § 407 a Abs. 2 ZPO den Auftrag, das Gutachten zu erstellen, auf einen Dritten übertragen, sondern hat sich lediglich der Mitarbeit seines Oberarztes bedient, ohne dass das die Eigenverantwortlichkeit des Gutachters und seine persönliche Erstellung des Gutachtens infrage stellen würde. Die Mitarbeit des Dr. R. wird im Gutachten selbst schon durch das Diktatzeichen deutlich, so dass der Vorwurf nicht gerechtfertigt ist, der Sachverständige habe diesen Umstand verheimlichen wollen. Weder das Datum des Gutachtens - etwa 6 Wochen vor Übersendung an das Gericht - noch das Diktatzeichen des Dr. R. belegen den vonseiten des Antragstellers erhobenen Vorwurf. Ebenso erscheint es als möglich, dass der Sachverständige es versehentlich unterlassen hat, das Datum des von Dr. R. gefertigten Entwurfs abzuändern, nachdem er das Gutachten unterzeichnete. Die Löschung des Diktatzeichens "Dr. R. " kann ebenso versehentlich unterblieben sein, obwohl der Sachverständige diesen Entwurf eingehend und kritisch geprüft hat - oder auch bewusst, um die Mitarbeit von Dr. R. deutlich zu machen. Entgegen der Annahme des Antragstellers weist das schriftliche Gutachten auch keineswegs in größerem Umfang Schreib- und Diktierfehler auf. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Schreib- und Diktierfehler geringfügiger Art immer wieder sowohl in Sachverständigengutachten als auch in Anwaltsschriftsätzen als auch mitunter in gerichtlichen Entscheidungen vorkommen (vgl. z. B. die Änderung des Beweisbeschlusses der Kammer vom 30.01.2008). Derartige Schreib- oder Formulierungsfehler sind bei sehr sorgfältiger Vorgehensweise auch in formalen Dingen sicher vermeidbar, passieren jedoch erfahrungsgemäß fast allen Verfahrensbeteiligten immer wieder einmal und jedenfalls im vorliegenden Fall lässt sich daraus kein Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt des Gutachters herleiten. Auch der Schluss, dass die -geringfügigen- sprachlichen Unzulänglichkeiten darauf zurückzuführen sind, dass der Gutachter das Gutachten ungelesen unterschrieben hat, erscheint nicht gerechtfertigt.
Soweit sich der Antragsteller auf das Zeugnis von Prof. R. und Dr. R. beruft, ist dieses kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung, da nach § 294 Abs. 2 ZPO eine Zeugenaussage zum Zwecke der Glaubhaftmachung nicht zulässig ist, wenn sie nicht sofort erfolgen kann. Auch dem Antrag des Antragstellers, dem Sachverständigen die Vorlage seiner Handakten aufzuerlegen, ist nicht zulässig. Unter § 407 a Abs. 4 ZPO fallen lediglich die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse. Die Handakten enthalten dagegen in der Regel persönliche Aufzeichnungen des Gutachters, die nicht Gegenstand seines Gutachtens sind und die er aus diesem Grund nicht herauszugeben braucht (Zöller - Greger, ZPO, 26. Auflage, § 407 a Rdnr. 4). Das gilt erst recht dann, wenn ansonsten keine weiteren dringenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit ersichtlich sind.