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Landgericht Kiel Urteil vom 20.08.2008 – 17 O 171/07

ECLI:DE:LGKIEL:2008:0820.17O171.07.0A

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.315,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf

3.613,64 Euro seit dem 14.10.2007,

auf

1.487,90 Euro seit dem 09.01.2008,

auf

180,89 Euro seit dem 25.05.2008,

auf

10,00 Euro seit dem 10.06.2008 und

auf

22,72 Euro seit dem 30.07.2008

zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.06.2007 zu ersetzen, soweit die Ersatzpflicht nicht auf öffentlich rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.06.2007 zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte ... 1.085,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 41 % und der Beklagte 59 %. Von den Kosten der Streithilfe tragen der Kläger 41 % und der Streithelfer 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten und des Streithelfers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.06.2007 in ... ereignete.

2

Im Juni 2007 unternahmen der Kläger, der Beklagte und der Streithelfer und Zeuge ... eine Urlaubsfahrt mit ihren Motorrädern in .... Im Rahmen eines Motorradausfluges am 13.06.2007 hielten sie in dem Ort ... vor einer Kreuzung an, deren Ampelanlage für ihre Fahrtrichtung rotes Licht anzeigte. Sie wollten die Kreuzung geradeaus überqueren. Der Zeuge ... stand mit seinem Motorrad als erster direkt hinter der Haltelinie der Kreuzung, dahinter stand der Kläger – etwas nach rechts versetzt – mit seinem Motorrad Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen .... Hinter dem Kläger – etwas nach links versetzt – befand sich der Beklagte mit seinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... Als die Ampel auf grün umschaltete, fuhr der Zeuge ... an, verlangsamte aber kurz nach dem Anfahren seine Fahrt. Der Kläger, der etwas zügiger angefahren war, bremste sein Motorrad ab, der dahinter fahrende Beklagte bremste ebenfalls und versuchte links am Fahrzeug des Klägers vorbei zu kommen. Dabei stieß er mit seinem Motorrad, wohl mit dem Vorderreifen und mit der Fußraste, gegen das Motorrad und den linken Fuß des Klägers. Der Zusammenstoß ereignete sich noch auf der Kreuzung.

3

Aufgrund des Unfalls erlitt der Kläger eine Fraktur des linken Unterschenkels, die noch in ... operativ behandelt wurde, sowie eine Risswunde an der linken Ferse, an der sich eine posttraumatische Wundnekrose bildete. Am 19.06.2007 wurde der Kläger in das ... verlegt, wo eine erste operative Maßnahme bzgl. der Fersenverletzung am 26.06.2007 erfolgte. Da sich der Zustand des Klägers jedoch verschlechterte, wurde er am 07.07.2007 in das Universitätsklinikum in ... verlegt und dort am 09.07.2007 operiert. Die Behandlung in ... dauerte bis zum 02.08.2007, danach schloss sich bis zum 06.09.2007 eine Reha-Maßnahme in ... an.

4

Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit im Februar 2008 arbeitsunfähig.

5

Die Reparatur des Motorrades des Klägers kostete 1.478,49 Euro. Daneben verlangt der Kläger mit vorliegender Klage weitere Schadenspositionen in Höhe von 1.152,93 Euro sowie Verdienstausfall in Höhe von 2.745,26 Euro ersetzt. Streitig sind davon zwischen den Parteien lediglich die Höhe der Kostenpauschale, die der Kläger mit 30,00 Euro ansetzt, Telefonkosten in Höhe von insgesamt 29,55 Euro sowie die Anzahl der Fahrten der Ehefrau des Klägers innerhalb des Zeitraums der Reha-Maßnahme in ..., bezüglich derer der Kläger die Kosten für insgesamt 13 Fahrten geltend macht.

6

An dem Motorrad des Beklagten musste die rechte Fußraste erneuert werden, die Kosten dafür betrugen 261,81 Euro. Darüber hinaus verlangt der Beklagte mit der von ihm erhobenen Widerklage Kosten für seine Rückreise aus ... in Höhe von 220,47 Euro sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro ersetzt.

7

Der Kläger behauptet:

8

Als die Ampel an der Kreuzung in ... auf grün umgeschaltet habe, sei der Zeuge ... ganz langsam losgefahren, deswegen gehe er davon aus, dass der Zeuge nicht im richtigen Gang angefahren sei. Er, der Kläger, habe ein bisschen mehr Gas gegeben, als er aber dann bemerkt habe, dass der Zeuge ... nicht zügig angefahren sei, habe er sein Motorrad wieder abgebremst. Beim Bremsen sei das Hinterrad seines Motorrades nicht weggerutscht. Als er schon zum Stehen gekommen sei, habe er einen Schlag im linken Bein gespürt.

9

Für den Unfall sei allein der Beklagte verantwortlich, da er entweder überhaupt nicht auf den vor ihm sich abspielenden Verkehrsvorgang geachtet habe oder aber keinen bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gehabt habe.

10

Die 13 Besuchsfahrten seiner Ehefrau während seines Aufenthaltes in ... seien für seinen psychischen Rückhalt notwendig gewesen, da er schwer verletzt gewesen sei und seine Lebensplanung durch die Unfallfolgen sehr eingeschränkt und belastet gewesen sei.

11

Der Kläger hat ursprünglich eine Mehrforderung in Höhe von 5,44 Euro für Telefonkosten während seiner Klinikaufenthalte geltend gemacht. Insoweit hat er die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 zurückgenommen.

12

Der Kläger beantragt jetzt,

13

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.162,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.673,84 Euro seit Rechtshängigkeit der Klagschrift, sowie auf weitere 1.488,23 Euro seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 27.12.2007 zu zahlen,

14

an ihn weitere 191,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 181,89 Euro seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 21.05.2008 und auf 10,00 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.06.2008, sowie

15

an ihn weitere 22,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 18.07.2008 zu zahlen,

16

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den weiteren materiellen Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.06.2007 unter Einschluss des materiellen Zukunftsschadens aus Anlass des Unfallereignisses dem Grunde nach zu 100 % zu ersetzen, soweit er nicht auf öffentlich rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist,

17

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

18

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.06.2007 dem Grunde nach zu 100 % zu ersetzen,

19

5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zu Händen der Rechtsanwälte ..., 1.085,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Widerklagend beantragt der Beklagte,

23

1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 507,28 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11.08.2007 zu zahlen,

24

2. den Kläger zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung weitere 83,54 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.09.2007 zu zahlen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Widerklage abzuweisen.

27

Der Beklagte behauptet:

28

Richtig sei, dass der Zeuge ... beim Anfahren seine Fahrt verlangsamt habe, da ihm ein Schaltfehler unterlaufen sei. Der hinter dem Zeugen fahrende Kläger habe daraufhin sein Motorrad abrupt abgebremst, wobei das Hinterrad seines Motorrades nach links ausgebrochen sei. Nur dadurch sei es zu dem Zusammenstoß gekommen. Es sei damals alles sehr schnell gegangen und eigentlich habe er auch nicht richtig mitbekommen, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Es müsse aber so gewesen sein, dass der Kläger beim Abbremsen mit seinem Motorrad etwas nach links geraten sei, weil das Hinterrad des Motorrades des Klägers sich plötzlich vor ihm, dem Beklagten, befunden habe, während er vor dem Anfahren links versetzt hinter dem Kläger gestanden habe. Telefonkosten während des Krankenhausaufenthaltes seien nicht ersatzfähig, da der Kläger in derselben Höhe private Telefonkosten gespart habe. Soweit der Kläger 13 Besuchsfahrten seiner Ehefrau nach ..., geltend mache, seien sie in dieser Anzahl nicht medizinisch notwendig gewesen. Die Reha-Maßnahme habe etwa 5 Wochen gedauert, insoweit mögen 3 Besuchsfahrten erstattungsfähig sein. Die geltend gemachte Kostenpauschale von 30,00 Euro sei überhöht, angemessen seien lediglich 25,00 Euro.

29

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2008 (Bl. 76/77 d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 persönlich angehört. Zu den Verletzungsfolgen des Klägers hat das Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.02.2008 (Bl. 97/98 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 03.05.2008 (Bl. 109 – 128 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist teilweise begründet, während die Widerklage als unbegründet abzuweisen war.

31

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.315,15 Euro sowie ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000,00 Euro zu.

32

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Die Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes hängt nach § 17 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht wurde. Insoweit hat eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu erfolgen. Diese Abwägung führt zu einer Alleinhaftung des Beklagten, da der Beklagten den Unfall verschuldet hat, er dem Kläger ein Verschulden nicht hat beweisen können und die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers hinter dem Verschulden des Beklagten an dem Unfall zurücktritt.

33

Nach Anhörung der Parteien und des Zeugen ... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge ..., nachdem die Ampel auf grünes Licht umgeschaltet hatte, sehr langsam losgefahren ist und, da er wohl einen zu hohen Gang eingelegt hatte, kurz nach dem Anfahren heruntergeschaltet hat. Beim Runterschalten ruckelte das Fahrzeug nach Angaben des Zeugen. Der Kläger hat auf den Fahrfehler des Zeugen sofort reagiert und sein Motorrad abgebremst. Demgegenüber hat der Beklagte nicht mehr rechtzeitig reagiert, so dass es zu dem Zusammenstoß gekommen ist. Dieser Unfallhergang spricht dafür, dass der Beklagte gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den auffahrenden Hintermann. Da der Beklagte mit seinem Motorrad auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, spricht der Anschein dafür, dass er entweder keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat oder unaufmerksam war. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Zusammenstoß beim Anfahren nach Beginn der Grünphase ereignete. Zwar wird überwiegend angenommen, dass beim Anfahren der Sicherheitsabstand des § 4 Abs. 1 StVO nicht sofort eingehalten werden muss. Das befreit den Hinterherfahrenden aber nicht von der Verpflichtung, einen etwaigen verkürzten Abstand durch eine erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen. Denn es kann sich für den Vordermann jederzeit unvorhersehbar die Verpflichtung ergeben, wegen eines Hindernisses sofort nach dem Anfahren wieder abbremsen zu müssen. Darauf muss der Hinterherfahrende sein Verhalten einrichten (vgl. LG Karlsruhe VRS 73, 334, 335).

34

Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden kann durch die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs erschüttert werden, die vom Auffahrenden darzulegen und zu beweisen ist. Zwar behauptet der Beklagte, dass es nur deswegen zu dem Zusammenstoß gekommen sei, weil das Hinterrad des vom Kläger geführten Motorrades beim Abbremsen nach links geraten sei. Diese Behauptung hat der Beklagte jedoch nicht beweisen können. Der Zeuge ... hat den Unfallhergang nicht mitbekommen und konnte dazu nichts sagen. Der Beklagte selbst hat in seiner mündlichen Anhörung nicht sicher sagen können, dass der Kläger tatsächlich mit seinem Motorrad vor dem Zusammenstoß ins Schlingern gekommen ist. Er vermutet das lediglich, weil das Hinterrad des Motorrades des Klägers sich plötzlich direkt vor ihm, dem Beklagten, befunden habe. Der weitere Vortrag des Beklagten, dass alles sehr schnell gegangen sei, spricht im Übrigen dafür, dass er einen Moment nicht ganz aufmerksam war, denn er hat lediglich mitbekommen, dass das Motorrad des Klägers abrupt langsamer geworden ist, wohl aber nicht, warum der Kläger abgebremst hat.

35

Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall kommt nur dann in Betracht, wenn er beim Bremsen einen Fahrfehler begangen hat und dadurch sein Motorrad ins Schlingern gekommen ist oder wenn er ohne zwingenden Grund gebremst hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). Einen Fahrfehler des Klägers hat der Beklagte nicht bewiesen, wie bereits dargelegt wurde. Im übrigen hat der Kläger sein Motorrad deswegen abgebremst, weil das Motorrad des Zeugen ..., welches vor ihm fuhr, langsamer wurde. Damit lag ein Grund zum Bremsen vor, da sonst die Gefahr bestanden hätte, dass der Kläger auf das Motorrad des Zeugen ... auffuhr.

36

Die Betriebsgefahr des Motorrads des Klägers tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Beklagten zurück.

37

Der materielle Schadensersatzanspruch des Klägers ist im Wesentlichen zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig. Soweit der Kläger eine Auslagenpauschale von 30,00 Euro geltend macht, hält das Gericht lediglich einen Betrag von 25,00 Euro angemessen, so dass sich die Forderung des Klägers um 5,00 Euro reduziert.

38

Bezüglich der Telefonkosten während seiner Krankenhausaufenthalte macht der Kläger nur noch die Grundgebühr für die Telefonnutzung im ... geltend. Diese Kosten sind ihm zusätzlich entstanden und erstattungsfähig, da er insoweit keinerlei Kosten für seinen privaten Telefonanschluss gespart hat.

39

Soweit der Kläger Kosten für 13 Besuchsfahrten seiner Ehefrau während des 5-wöchigen Aufenthaltes in ... geltend macht, hält das Gericht nur 10 Besuchsfahrten für angemessen, d. h. 2 Besuche pro Woche. Besuchsfahrten von nahen Angehörigen sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Das Gericht kann dabei die Anzahl der medizinisch notwendigen Besuchsfahrten lediglich schätzen. Da sich aus den weiteren Schadenspositionen des Klägers ergibt, dass seine Frau ihn während des Krankenhausaufenthaltes in ..., als es ihm deutlich schlechter ging, lediglich zweimal besucht hat, dürften während des Reha-Aufenthaltes in ... 2 Besuchsfahrten pro Woche als ausreichend für die Genesung anzusehen sein. Unter Berücksichtigung von nur 10 Besuchsfahrten reduziert sich die Schadensposition des Klägers um 55,20 Euro.

40

Darüber hinaus ist der Zahlungsanspruch des Klägers noch um 1,33 Euro zu kürzen, da er sich bei den Schadenspositionen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 27.12.2007 (Bl. 54 d. A.) um 0,33 Euro und bei den Schadenspositionen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.05.2008 (Bl. 132 d. A.) um 1,00 Euro verrechnet hat.

41

Gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB hat der Kläger gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Höhe schätzt das Gericht unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen Verletzungen und insbesondere unter Berücksichtigung des ihm verbliebenen Dauerschadens auf 12.000,00 Euro. Der Kläger hat aufgrund des Unfalls bisher Krankenhausaufenthalte von knapp 3 Monaten gehabt. Bezüglich der ihm aufgrund der Verletzungen verbliebenen Dauerschäden hat der Sachverständige ... in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger auf Dauer am linken Fuß einen orthopädischen Schuh tragen müsse und ebenfalls auf Dauer ein Sensibilitätsausfall im Bereich der linken Fußaußenkante bestehen bleiben werde. Darüber hinaus bleibe die eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes und die Narbeninstabilität, die dazu führe, dass in zeitlichen Abständen von einigen Wochen oder Monaten die Wunde je nach Belastung des linken Fußes wiederum leicht aufbrechen und nässen könne. Diese Dauerschäden stellen nach Auffassung des Gerichts für den Kläger eine erhebliche Einschränkung und Beeinträchtigung im Alltag und auch in der Freizeit dar, da der Kläger seinen linken Fuß nur noch kurzfristig belasten und keinen Laufsport mehr betreiben kann.

42

Soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld als 12.000,00 Euro verlangt, war die Klage abzuweisen.

43

Ersatzpflichtig sind auch die vom Kläger geltend gemachten, vor Klagerhebung angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 Euro, ausgehend von einem vorgerichtlichen Streitwert von rund 23.700,00 Euro, der nicht zu beanstanden ist.

44

Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

45

Auch die Feststellungsanträge des Klägers sind begründet. Weitere materielle Schäden werden auftreten, weil der Kläger sich nach wie vor wegen seiner Verletzungen in medizinischer Behandlung befindet. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass weitere immaterielle Schäden auftreten werden. Da der Sachverständige ..., festgestellt hat, dass verschiedene Verletzungsfolgen von Dauer sein werden, ist besteht die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass es insoweit noch zu zusätzlichen Komplikationen kommen kann, die zur Zeit nicht vorhersehbar sind.

46

Die Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da er, wie bereits dargelegt, den Unfall allein verursacht hat, den Kläger kein Mitverschulden trifft und die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktritt.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.