Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 09.04.2009 – 7 S 37/07
ECLI:DE:LGKIEL:2009:0409.7S37.07.0A
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Plön vom 01.03.2007 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.889,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Sie hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 116 I SGB X) einen Schadensersatzanspruch in ausgeurteilter Höhe wegen Verletzung des Heimvertrages ihres verunfallten Versicherungsnehmers, Herrn ... mit der Beklagten. Die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 280 BGB sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann Ersatz für den aus einer Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden verlangt werden, es sei denn die Schuldnerin hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Herr ... war am 25.05.2005 gestürzt, nachdem er zum Nachmittagskaffee in den Speisesaal gebracht worden war, sich selbstständig aus seinem Sessel erhoben und den Eingangsbereich angesteuert hatte. Dem liegt eine Pflichtverletzung durch das Personal der Beklagten zugrunde. Davon geht die Kammer nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme aus. Auf die Frage, wen die Darlegungs- und Beweislast bezüglich einer Pflichtverletzung trifft, kommt es danach nicht mehr an.
Die Beklagte war nach dem Heimvertrag verpflichtet, Herrn ... - im Rahmen eines vernünftigen finanziellen und personellen Aufwandes - sachgerecht pflegerisch zu betreuen und damit nicht nur seine Menschenwürde und Freiheitsrechte zu achten sondern auch, ihn vor vermeidbaren Gefährdungen und Schäden zu schützen. Der konkrete Inhalt dieser Verpflichtung kann nicht allgemein bestimmt werden, vielmehr ist nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls darüber zu entscheiden. Maßstab müssen dabei das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (vgl. BGH VersR 2005, 984 mwN).
Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Herr ... nach einem Gutachten zur Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit vom 30.07.2004 nur noch sehr eingeschränkt selbstständig gehfähig, nämlich kleinschrittig und gangunsicher, und auch in seinen intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt war und damit nach den nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. med. ... auch in seiner kritischen Selbsteinschätzung. Zwar hatte nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, gestützt auf die Pflegedokumentation und bekräftigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin ..., an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, eine sehr sorgfältige Pflege zunächst zu einer Besserung des Zustandes des Pflegebedürftigen geführt; aber seit Anfang 2005 gab es eine deutliche Verschlechterungstendenz mit Stürzen am 07.02.2005 und 31.03.2005. Letztlich wurde zwei Tage vor dem Unfallereignis, am 23.05.2005 in der Pflegedokumentation notiert, dass der Bewohner eine starke Weglauftendenz entwickelt habe, auf Rückruf gewartet werde, der Bewohner unbedingt den Wohnbereich verlassen wolle, eine deutliche Gangunsicherheit habe und sich selbst gefährde. Spätestens danach hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen geeignete Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Durch das Unterlassen entsprechender Sicherungsmaßnahmen hat die Beklagte ihre Obhutspflichten gegenüber dem bei der Klägerin krankenversicherten Herrn ... verletzt. Diese Pflichtverletzung ist auch für den weiteren Sturz am 25.05.2005 und die sich daraus ergebenden Verletzungen und Behandlungskosten in ausgeurteilter Höhe kausal geworden.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte, um Herrn ... entsprechend des Sachverständigenvorschlags in einen Rollstuhl zu setzen und darin anzugurten, wenn er unbeaufsichtigt im Speisesaal blieb. Diesen einzuholen hätte einige Tage in Anspruch genommen. Gleiches gilt für die weitere Möglichkeit, gerade im Hinblick auf die von der Zeugin ... geschilderte Ungeduld des Herrn ... den behandelnden Arzt um eine veränderte medikamentöse Einstellung zu bitten. Eine solche hätte nach der Beurteilung des Sachverständigen nicht mit sofortiger Wirkung gegriffen. Letztlich hätte auch die von der Zeugin ... geschilderte Möglichkeit des Anlegens einer Hüftprotektorenhose nicht umgehend erfolgen können, sondern wegen der damit verbundenen Kosten erst nach Rücksprache mit den Angehörigen erfolgen können. Für diese Übergangszeit aber wäre es ein notwendiger und vertretbarer Aufwand gewesen, Herrn ... im Wohnbereich nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Wäre dieses geschehen, wäre der Sturz mit den sich daraus ergebenden Folgen vermieden worden. Die Zeugin ... hat geschildert, dass er bei Beachtung seiner Eigenheiten lenkbar war.
Ist danach von einer Pflichtverletzung durch die Mitarbeiter/-innen der Beklagten auszugehen, die auch von diesen zu vertreten ist, haftet die Beklagte der Klägerin für den daraus entstandenen Schaden in Höhe von 4.889,39 € aus den §§ 280 BGB i.V.m. 116 I SGB X. Der darauf gerichteten Berufung der Klägerin war stattzugeben mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.