Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 09.06.2009 – 1 T 50/09
ECLI:DE:LGKIEL:2009:0609.1T50.09.0A
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 9. April 2009 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Beschlussfassung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht Kiel zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte hat Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen eine Räumungsklage beantragt. Mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2009 hat das Amtsgericht der Beklagten unter Fristsetzung zum 2. März 2009 aufgegeben, ihre Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Daraufhin lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. März 2009 unter Hinweis auf die Fristversäumung der Beklagten die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2009 sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 ergänzte sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ihre Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und führte aus, dass die Versäumung der gesetzten Frist nicht durch nachträgliche Angaben geheilt werden könne.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat insoweit Erfolg, als der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben werden muss.
Das Amtsgericht hätte die nach Ablauf der von ihm gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzten Frist eingereichten Unterlagen im Rahmen seiner Entscheidung über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe berücksichtigen müssen. Die Versäumung der genannten Frist führt nicht dazu, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Person mit weiterem Vorbringen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeschlossen ist. Die genannte Vorschrift ist nicht als Ausschlussfrist auszulegen.
1. Bereits der Wortlaut des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO legt es nahe, dass sie keine Ausschlussfrist darstellt. Ausdrücklich eröffnet sie dem Gericht, das über ein Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat, lediglich die Möglichkeit, das Gesuch abzulehnen, sofern der Antragsteller eine Frist zur Ergänzung oder Glaubhaftmachung seines Vortrages zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen versäumt hat. Die Vorschrift trifft keine Aussage dahingehend, dass dieser bis zur Beschlussfassung oder in der Beschwerdeinstanz mit weiterem Vorbringen nicht mehr gehört werden könne. Zu dieser Auslegung passt es, dass die Präklusion in der Zivilprozessordnung als Einschränkung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör - immerhin ein Grundsatz mit Verfassungsrang (Art. 103 Abs. 1 GG) - ausdrücklich und zweifelsfrei festgelegt zu werden pflegt. In § 296 Abs. 1 ZPO hießt es, dass nach Ablauf bestimmter Fristen vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter bestimmten Voraussetzungen „zuzulassen“ sind. Gemäß § 296 Abs. 2 ZPO können entgegen der allgemeinen Prozessförderungspflicht verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel „zurückgewiesen“ werden. § 296a ZPO sieht vor, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr „vorgebracht werden“ können. Ähnliche genaue Regelungen finden sich für den Berufungsrechtszug in § 531 ZPO. Derartige Formulierungen fehlen in § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO vollständig.
2. Auch die Gesetzessystematik stützt das Auslegungsergebnis. Denn § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO sieht vor, dass eine Beschwerde auf neu vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann. Da der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts und des Gerichts, das über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe einer sofortigen Beschwerde zu entscheiden hat, gleich ist, hat bereits das erstinstanzliche Gericht das Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen.
3. In die gleiche Richtung geht der Gang der Gesetzgebungsgeschichte. Dass die Vorschrift des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht als Regelung einer Ausschlussfrist verstanden werden sollte, ist den Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts getätigten Überlegungen der Bundesregierung und des Bundesrates zu entnehmen. Während die Bundesregierung in dem von ihr beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung zunächst noch vorschlug, dem Gericht bei der Festsetzung der Monatsraten oder der aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen, die maßgebende Höhe des Vermögens zu schätzen, wenn der Antragsteller seine Verpflichtung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt hat (vgl. BT-Drucks 10/3054, S. 2), plädierte der Bundesrat für die nunmehr als Rechtsfolge im Gesetz vorgesehene Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, weil Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht stets zu Lasten des Antragstellers gehen müssten (vgl. BT-Drucks 10/3054, S. 49). Allerdings weicht der damals vom Bundesrat vorgeschlagene Wortlaut entscheidend vom sodann Gesetz gewordenen ab, denn jener lautete noch wie folgt: „Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, soweit deren Voraussetzungen bei Ablauf der Frist nicht glaubhaft gemacht sind.“ Der heute im Gesetzestext nicht mehr zu findende letzte Halbsatz wurde auf Anregung der Bundesregierung mit der Begründung gestrichen, andernfalls könnten Zweifel entstehen, ob die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch dann abzulehnen ist, wenn Angaben nach Ablauf der Frist, jedoch vor der Entscheidung des Gerichts glaubhaft gemacht sind; dies wäre nicht sachgerecht (BT-Drucks 10/3054, S. 64). Dieser Hinweis und die im Zuge dessen erfolgte Änderung des Wortlauts verdeutlichen, dass es dem Willen des Gesetzgebers gerade widerspricht, im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Prozesskostenhilfevoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen und späteres Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen.
4. Schließlich liegt es nach Sinn und Zweck der genannten Vorschrift nahe, diese so auszulegen, dass nachträgliches Vorbringen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zuzulassen ist. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, sie soll es dem entscheidenden Gericht ermöglichen, auf ein verzögerndes Parteiverhalten unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zu reagieren. Ein Verbot der Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens ist insoweit allerdings nicht erforderlich und dessen Annahme nicht einmal tunlich, da die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft erwächst und der Antragsteller nicht gehindert ist, im laufenden Hauptsacheverfahren sein Gesuch erneut anzubringen, und zwar unter Beibringung neuen Vortrags. Sodann wäre das Gericht ohnehin gehalten, sich hiermit zu beschäftigen. In dieser Konstellation dient es eher der Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens, das neue Vorbringen sogleich im Rahmen des ursprünglichen Prozesskostenhilfeverfahrens zu berücksichtigen und es nicht auf eine Verzögerung ankommen zu lassen, die leicht durch die endgültige Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags und die Einleitung und Bearbeitung des sich dann u.U. anschließenden neuen Prozesskostenhilfeverfahrens entstehen kann.
5. In dieser Sache musste das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung zurückverwiesen werden, da das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequenterweise - noch nicht geprüft hat.
6. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu. Zu der hier entschiedenen Frage gibt es noch keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2009 - 14 W 11/09 - (bislang nicht veröffentlicht) eine anderslautende Entscheidung getroffen.