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Landgericht Kiel Urteil vom 03.07.2009 – 8 S 34/08

ECLI:DE:LGKIEL:2009:0703.8S34.08.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

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II.Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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Die Kläger haben gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils bezeichneten bepflanzten Erdwalles, der der Ausübung ihres Wegerechtes entgegensteht.

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Es kann vorliegend dahinstehen, in welchem Umfang das zu Gunsten der Grundstücke S, Blatt 51, 31 und 39 eingetragene Wegerecht vereinbart worden ist und ob vorliegend überhaupt unter Ziffer III des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 31.01.1996 (Anlage K 1, Blatt 6 ff. der Akten) gemäß § 873 BGB eine dingliche Einigung der damaligen Eigentümer über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zustande gekommen ist, denn die Kläger haben bei dem rechtsgeschäftlichen Erwerb ihres Grundstückes S, Blatt 51, im Jahre 2002/2003 jedenfalls gutgläubig gemäß § 892 BGB ein umfassendes Wegerecht über das Grundstück der Beklagten ausgehend vom Grundstück S, Blatt 51, bis zu ihrem 2005 erworbenen Grundstück S, Blatt 39, erworben. Insoweit wird vollinhaltlich Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes.

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Die Beklagten haben trotz des im Urteil des Amtsgerichts enthaltenen Hinweises auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Kläger bei dem Erwerb des Grundstückes S, Blatt 51 (bezüglich des Grundstückes S, Blatt 39, scheidet angesichts des Erwerbes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ein gutgläubiger Erwerb ohnehin aus) hinsichtlich des Umfanges des geltenden Wegerechtes bösgläubig waren. Insofern ist zu beachten, dass die Bösgläubigkeit im Sinne des § 892 BGB positive Kenntnis erfordert, eine fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers reicht nicht aus. Es genügt auch nicht, dass der Erwerber alle Umstände kennt, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Er muss hieraus auch die richtige rechtliche Würdigung ziehen. Insoweit ist ein Rechtsirrtum beachtlich ( OLGR Stuttgart, 1997, Seite 73 f; OLGR Frankfurt 01, 128 ff., Randnummer 11; Staudinger-Gursky BGB, § 892, Randnummer 145 f).

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Eine derartige positive Kenntnis der Kläger von dem nur eingeschränkten Umfang des Wegerechtes ausgehend von ihrem Grundstück 51 zum Zeitpunkt des Erwerbes im Jahre 2002/2003 haben die Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Sie haben mit der Berufung vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage allein wiederholt, dass die Inhaber des Grundstückes S, Blatt 31, der Zeuge K und dessen Ehefrau, die Kläger bei dem Abschluss des Kaufvertrages für das Grundstück auf das fehlende Wegerecht und die fehlende Zuwegung hingewiesen hätten. Der Kläger hat dies in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer in Abrede gestellt. Zwar habe der Zeuge K, nachdem der Kläger Interesse an dem Erwerb des Grundstückes Sören, Blatt 51, gezeigt habe, den Kläger mit Anrufen „bombardiert“ und versucht, einen Kauf des Grundstückes durch die Kläger zu verhindern, weil er selbst Interesse an der Weide für den Betrieb seines Reiterhofes gehabt hätte. Es sei aber über ein Wegerecht zu Gunsten des Grundstückes S, Blatt 51, nicht gesprochen worden.

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Die bloße Angabe des Zeugen K, es bestünde kein Wegerecht und keine Zuwegung für das Grundstück S, Blatt 51, ist nicht geeignet, einen bösen Glauben der Kläger bezüglich des Umfanges des Wegerechtes zu erzeugen. Abgesehen davon, dass diese Äußerung der Zeugen auch nach der Rechtsauffassung der Beklagten falsch ist, da unstreitig ein Wegerecht zu Gunsten des Grundstücks S, Blatt 51, besteht und zudem dieses Grundstück über einen Zugang zur öffentlichen Straße verfügt, ist die vorgetragene, nicht näher belegte Behauptung eines Dritten gegenüber dem Kläger als Erwerber nicht geeignet, diesem Kenntnis über die Unrichtigkeit des Grundbuches zu beschaffen. Dies gilt um so mehr, als dieser Dritte selbst Interesse an dem Grundstück hat und daher die Vermutung berechtigt ist, dass Äußerungen dieses Dritten vor diesem Hintergrund erfolgen. Hinzu kommt, dass in keiner Weise von Seiten der Beklagten dargelegt ist oder plausibel gemacht ist, warum der Zeuge K dem Kläger Angaben über ein Wegerecht zu einem Grundstück, nämlich S Blatt 39, hätte machen sollen, das zu diesem Zeitpunkt nicht im Eigentum der Kläger stand und daher das Wegerecht für die Kläger zu diesem Zeitpunkt völlig bedeutungslos war. Danach verbleibt es zu Gunsten der Kläger bei dem öffentlichen Glauben des Grundbuches gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB. Den Klägern steht damit das Wegerecht in dem eingetragenen Umfang, d.h., wie vom Amtsgericht zutreffend ausgelegt, über die gesamte Wegstrecke des Grundstückes der Beklagten vom Grundstück S Blatt 51 bis zu ihrem Grundstück S Blatt 39 zu, so dass sie die Beseitigung des Erdwalles verlangen können.

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Auf die weiteren Beweisangebote zur Vernehmung der Zeugin B kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, da sie sich auf Angaben der Zeugin B gegenüber den Klägern im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes S Blatt 39 beziehen sollen. Insoweit ist jedoch, wie oben ausgeführt, ein Gutglaubensschutz ohnehin nicht gegeben. Eine später nach Erwerb des Grundstückes S Blatt 51 eingetretene Bösgläubigkeit schadet insoweit nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.