Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Urteil vom 03.07.2009 – 8 S 7/09

ECLI:DE:LGKIEL:2009:0703.8S7.09.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 05.12.2008 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger veranstaltet Ausbildungen für „Integrales Coaching“. Aufgrund einer von ihm behaupteten mündlichen Vereinbarung anlässlich eines vom Kläger veranstalteten sogenannten Basisseminars am 02.03.2008 verlangt er von der Beklagten, die seinerzeit seit mehreren Jahren arbeitslos war und „Hartz IV“-Leistungen bezog, eine Vergütung von 3.582,00 € für die Teilnahme an 11 Wochenenden. Die Beklagte bestreitet eine entsprechende verbindliche Vereinbarung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

3

Die Berufung ist begründet. Nach erneuter Beweisaufnahme vermag die Kammer keine vertraglich bindende Vereinbarung zwischen den Parteien zu erkennen, aufgrund welcher die Beklagte die geforderte Vergütung zu zahlen hätte.

4

Ein Vergütungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der Anmeldung der Beklagten vom 24.12.2007. Zwar hatte die Beklagte sich dort nicht nur zu dem Basisseminar für 250,00 € angemeldet, sondern auch die Rubrik „Ich melde mich verbindlich für die Gesamtausbildung (9 + 2 Wochenenden) an.“ angekreuzt, hatte allerdings hinzugefügt „Antrag auf Stipendium liegt anbei!“. Dieser Zusatz beruht darauf, dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge Bewerbern, die einerseits stark an der Ausbildung interessiert sind, andererseits sich diese nicht leisten können, ein Stipendium in Aussicht stellt, das darin bestehen soll, dass der Teilnehmer die Ausbildungsgebühr ganz oder teilweise nicht bezahlen muss. Vor diesem Hintergrund ist die Anmeldung der Beklagten zu der Veranstaltung dahin zu verstehen, dass diese unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB) der Gewährung eines Stipendiums in dem dargestellten Sinne abhängig ist. In diesem Sinne ist die Anmeldung ganz offenbar auch von dem Kläger verstanden worden. Dieser gab in der Verhandlung selbst an, dass er bei dem Gespräch aus Anlass des „Basisseminars“, das im Beisein mehrerer Zeugen stattfand, die Gewährung eines Stipendiums ablehnte und danach der Beklagten freistellte, ob sie die Ausbildung gegen Bezahlung machen wolle.

5

Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass es bei dem Gespräch vom 02.03.2008 zu einer verbindlichen Einigung zwischen den Parteien gekommen wäre. Festgestellt werden kann aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben beider Parteien und der Bekundungen der Zeugen ... und ... lediglich folgendes: Mit der Beklagten wurde in Gegenwart der genannten Zeugen sowie des weiteren Zeugen ... ein Gespräch über die Frage der Gewährung eines Stipendiums geführt. Die Beklagte wurde gefragt, „wie es sich für sie am besten anfühle“, wenn sie die Ausbildung bezahle, teilweise bezahle oder gar nicht bezahle. Aufgrund ihrer Aussage, es würde sich für sie am besten anfühlen, wenn sie die Ausbildung bezahlen würde, lehnte der Kläger die Gewährung eines Stipendium ab. Trotz dieser Ablehnung zeigte die Beklagte sich dennoch interessiert an der Ausbildung und ließ die Bereitschaft erkennen, diese auch gegen Bezahlung zu absolvieren. Im Folgenden wurde sodann die Frage erörtert, wie sie die Ausbildung bezahlen könne. Es wurde seitens des Klägers die Überlegung angestellt, dass man die im Anmeldeformular vorgesehene Ratenzahlung von 9 Raten zu je 398,00 € zeitlich verlängern und betragsmäßig halbieren könne. Die Beklagte brachte in die Diskussion die Überlegung ein, sie könne eventuell einen Betrag von 145,00 €, den sie monatlich von ihrer Mutter zum Zwecke der Finanzierung ihres Lebensunterhalts erhalte, einsetzen. Da der Kläger demnächst in Urlaub gehen wollte, wurde besprochen, dass die Beklagte sich an die Zeugin ... wenden sollte, um mit dieser die Zahlungsmodalitäten abzuklären. Zu einer Abklärung von Zahlungsmodalitäten in einem Gespräch der Beklagten mit der Zeugin ... ist es indessen nicht mehr gekommen.

6

Für nicht erwiesen erachtet die Kammer die Behauptung des Klägers, er habe sich in dem fraglichen Gespräch am 02.03.1998 mit der Beklagten verbindlich dahin geeinigt, dass diese die fragliche Ausbildung absolvieren würde gegen die von dem Kläger behauptete Ratenzahlung von 199,00 € in 18 Raten. Die Aussage des Zeugen ... hierzu war im Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge ... hat zwar bekundet, dass der Kläger Ratenzahlungen angeboten hatte und meinte, die Beklagte sei damit einverstanden gewesen, was sich für ihn vor allen Dingen daraus ergab, dass er sich schließlich von der Beklagten verabschiedete in der festen Überzeugung, die Beklagte zum nächsten Ausbildungswochenende wiederzusehen. Zugleich bekundete der Zeuge, sich für die geschäftlichen Aspekte bei dem Gespräch nicht so sehr interessiert zu haben. Er vermute, dass der Zahlungsbeginn mit der Zeugin ... vereinbart werden sollte. Weitere Einzelheiten über die Erörterungen im Zusammenhang mit der Zahlung wusste der Zeuge nicht mehr zu berichten. Letztlich hat er auch eingeräumt, lediglich deshalb von einer verbindlichen Einigung ausgegangen zu sein, weil er der Meinung war, dass die Beklagte am nächsten Ausbildungswochenende anwesend sein werde. Die subjektive Einschätzung des Zeugen begründet für die Kammer aber keinen Beweis einer definitiven Einigung, sondern kann geprägt sein durch das unstreitig ausgedrückte starke Interesse der Beklagten an der Teilnahme an der Ausbildung. Rechtlich muss dieses starke Interesse der Beklagten an der Ausbildung jedoch unterschieden werden von einer diesbezüglichen verbindlichen Vereinbarung über die Konditionen der Teilnahme an der Ausbildung.

7

Die Aussagen der Zeugin ... waren hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung zwar etwas konkreter. Danach sei eine Halbierung der Raten vorgeschlagen worden und die Beklagte habe mit dem Hinweis, dass sie Geld von ihrer Mutter erhalte, erklärt, dass es so gehen würde. Allerdings hat auch die Zeugin ... bekundet, dass die Beklagte sich noch bei ihr - der Zeugin ... - melden sollte wegen der Bezahlung der ersten Rate. An anderer Stelle hat die Zeugin ... bekundet, es habe bei diesem avisierten Gespräch darum gehen sollen, wie die Zahlungstermine gestaltet werden würden.

8

Die Kammer hat Bedenken, aufgrund dieser Angaben der Zeugin eine verbindliche Vereinbarung als erwiesen anzusehen. Die Zeugin ... ist freie Mitarbeiterin des Klägers und steht daher eher zu diesem als zu der Beklagten in einem gewissen Näheverhältnis. Die E-Mail der Zeugin vom 9.4.2008 als Antwort auf die Erklärung der Beklagten, nicht an der Ausbildung teilnehmen zu wollen, lässt erkennen, dass die Zeugin über die sachliche Auseinandersetzung über die Frage des Vertragsschlusses hinaus versucht hat, mit subtilen Mitteln unter Ausnutzung erkannter oder vermeintlicher Defizite der Beklagten diese zu beeinflussen („aus der Verantwortung ziehen“, „Dich klein machende Opferhaltung“, „Vogelstrauß-Perspektive“, jeweils bezogen auf die Haltung der Beklagten). Das erweckt durchaus Zweifel an der Objektivität der Sichtweise der Zeugin. Ebenso verwundert die Reaktion der Zeugin, als die Beklagte monierte, dass die vom Kläger geschriebene erste Rechnung über 398 € nicht der Abrede entspreche. Sie erklärte ihren eigenen Bekundungen zufolge nur, sie könne die Rechnung nicht ändern, das müsse der Kläger tun. Wenn die Zeugin einer verbindlichen Absprache so sicher gewesen wäre, hätte sie gleich der Beklagten bestätigen müssen, dass die Rechnung nicht der angeblichen Abrede entsprach, wonach nur 199 € zu zahlen gewesen wären. Auch die Tatsache, dass überhaupt 398 € als erste Rate berechnet wurden, steht in Widerspruch zu der vom Kläger behaupteten Einigung. Ein Versehen scheint wenig wahrscheinlich, da die Rechnung nach Angaben des Klägers alsbald nach dem angeblichen Einigungsgespräch von ihm selbst erstellt wurde und er selbst dieses Gespräch geführt hat. Ferner verwundert es, dass die behauptete verbindliche Vereinbarung nicht schriftlich fixiert worden ist, obwohl offensichtlich der Kläger üblicherweise Anmeldeformulare verwendet, sodass es hier nahegelegen hätte, eine mündliche Vereinbarung schriftlich zu fixieren.

9

Aber selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers und der von ihm benannten Zeugen wäre von einem verbindlichen Vertragsschluss aus rechtlichen Gründen nicht auszugehen. Im Zweifel ist nämlich ein Vertrag nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer der Parteien eine Vereinbarung getroffen werden sollte, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB; sogenannter offener Dissens. Sind sich die Parteien eines Einigungsmangels bewusst, ist der Vertrag noch nicht zustande gekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob objektiv gesehen der ungeregelte Punkt wesentlich ist oder nicht, sondern maßgeblich ist, ob wenigstens eine der Parteien erkennbar gemacht hat, dass sie eine Einigung über diesen fraglichen Punkt für erforderlich halte. Ein solcher von beiden Parteien für klärungsbedürftig gehaltener Punkt ist nicht nur die Frage der Bezahlung im Allgemeinen, sondern darüber hinaus auch die Höhe einer eventuellen Ratenzahlung, die Dauer dieser Ratenzahlung und der jeweilige Zahlungstermin. Jedenfalls die Zahlungstermine der jeweiligen Raten (mit Ausnahme der ersten Rate) sollten noch in einem Folgegespräch mit der Zeugin ... besprochen werden. Für alle Beteiligten an dem Gespräch musste klar sein, dass diese Zahlungsmodalität für die Beklagte von einiger Bedeutung war, da sie in finanziell sehr beengten Umständen lebte. Schon durch ihren Wunsch nach einem Stipendium hatte sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ein solches benötige und schon allein die Tatsache, dass seitens des Klägers angeboten wurde, die Raten zu halbieren, zeigt, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass die Beklagte in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse lebte. Hinzu kam auch noch die Information, dass die Beklagte von ihrer Mutter bei ihrem Lebensunterhalt unterstützt wurde. Auf die streitige Frage, ob der Kläger wusste, dass die Beklagte „Hartz IV-Empfängerin“ war, kommt es dann schon nicht mehr an. Jedenfalls war klar, dass die Beklagte in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und deshalb für sie auch die Frage des Termins der jeweiligen Zahlungen von Bedeutung sein musste sowie auch die Gesamtdauer der Ratenzahlung, die ja wegen der vom Kläger vorgeschlagenen Halbierung der Rate sich weit über das Ende der Ausbildung hinaus erstrecken musste, sodass damit für einen längeren Zeitraum eine Einengung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit der Beklagten im Raum stand. Die Zahlungstermine waren auch deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil im Falle des Verzuges der Kläger berechtigt gewesen wäre, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Frage des Zahlungstermins und der Zahlungsdauer war also mithin so wichtig, dass sie nicht sogleich am 02.03.2008 definitiv vereinbart wurde, sondern es für geboten erachtet wurde, ein weiteres Gespräch darüber zu führen. Nach übereinstimmender Aussage beider Parteien wie auch der Zeugen hat die Frage der Zahlungsmodalitäten in dem Gespräch eine bedeutsame Rolle gespielt. Eine definitive Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten ist nicht erfolgt, sollte aber noch erfolgen wie sich aus der Tatsache des mit der Zeugin ... avisierten Gesprächs ergibt. Deshalb geht die Kammer von einem offenen Dissens aus. Im Zweifel ist ein Vertrag dann nicht geschlossen. Die Beweislast für einen Vertragsschluss trägt der beweisfällig gebliebene Kläger.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.