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Landgericht Kiel Beschluss vom 31.07.2009 – 13 T 101/09

ECLI:DE:LGKIEL:2009:0731.13T101.09.0A

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubiger nach einem Wert von 1.105,56 Euro zurückgewiesen.

Gründe

1)

1

Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie wenden sich gegen einen Beschluss des Vollstreckungsgerichtes, in welchem dieses es abgelehnt hat, einen Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu fassen.

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Die Gläubiger erwirkten gegen die Schuldnerin auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Die Schuldnerin erwirkte einen Beschluss gemäß §§ 850 k, 732 Abs. 2 ZPO vom 08. Mai 2009 dahingehend, dass die Pfändung des Kontos einstweilen eingestellt sei. Unter dem 11. Mai 2009 beantragten die Gläubiger, das Zustandekommen eines Vergleichs folgenden Inhalts gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen:

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1. Die Schuldnerin verpflichtet sich, die Forderung in monatlichen Raten à Euro 50,-- an die Gläubiger abzubezahlen. Der Betrag ist jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats bei den Gläubigern eingehend zu zahlen.

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2. Gläubiger und Schuldnerin sind sich einig, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 22.4.2009, Az: 85 M 885/09 ruht.

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3. Jede Partei trägt die Kosten dieser Einigung selbst. Sollte die Schuldnerin allerdings mit einer Ratenzahlung in Verzug kommen, so hat sie die aufgrund dieser Einigung entstandenen Gebühren an die Gläubiger zu ersetzen.

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In dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, § 278 Abs. 6 ZPO solle die möglichst frühe Beendigung des Prozesses ermöglichen, was vorliegend aber nicht mehr zu erreichen sei, da der Rechtsstreit bereits beendet sei, so dass ein Vergleichsschluss nach der vorbezeichneten Vorschrift nicht mehr zulässig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubiger.

2)

7

Die Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

a)

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Dabei mag offen bleiben, ob die nach dem Willen der Gläubiger als Vergleich zu bestätigende Regelung inhaltlich ein Vergleich i.S. des Gesetzes ist oder die Gläubiger ohne sie nach den Einkommensverhältnissen der Schuldnerin den der Vollstreckung zugrundeliegenden Titel nicht einmal  in laufenden Teilbeträgen durchsetzen könnten.

b)

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Jedenfalls ist zum einen zu berücksichtigen, dass bislang ausschließlich die Gläubiger einen Antrag gestellt haben, das Zustandekommen eines Vergleichs durch Beschluss festzustellen. Die Schuldnerin hat lediglich Kenntnis von dem Antrag erhalten, jedoch nicht ihrerseits den Antrag gestellt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Ihr bloßes Schweigen kann keinesfalls ohne weiteres als Zustimmung zu dem Antrag der Gläubiger oder als Mitantragstellung aufgefasst werden. Gemäß § 278 Satz 6 ZPO in der vorliegend in Betracht kommenden Variante ist Voraussetzung für die Beschlussfassung, dass die, d.h. beide, Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

c)

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Auch hierauf kommt es allerdings im Ergebnis nicht entscheidend an.

11

Zwar ist dem Amtsgericht nicht darin beizutreten, dass ein Vergleich nach Abschluss eines Erkenntnisverfahrens, hier nach Abschluss des dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden landgerichtlichen Prozesses, nicht mehr geschlossen werden könne. Ein Vergleich kann grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossen werden. Gericht i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann auch das Zwangsvollstreckungsgericht sein (vergl. Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 794 Rdz. 4, Rdz. 5; Thomas-Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rdz. 8). Der gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu schließende Vergleich ist seiner Rechtsnatur nach ein Vergleich wie der gemäß § 160 Abs. 3 ZPO protokollierte Vergleich i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Thomas-Putzo a.a.O. Rdz. 16). Die Art des Zustandekommens im äußeren Verfahrensablauf ist nicht geeignet, grundsätzliche Unterschiede zu rechtfertigen. Im Übrigen ist es zwar durchaus zutreffend, dass sich die Formulierung in den Kommentierungen findet, dass ein Vergleich nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr möglich sei. Das heißt aber nur, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens über dessen Gegenstand ein Vergleich, sei es in der Form der Protokollierung gemäß § 160 Abs. 3 ZPO, sei es in der Form der Beschlussfassung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, nicht mehr abgeschlossen werden kann. Im Übrigen kann über den Gegenstand anderer durch die Zivilprozessordnung geregelter Verfahren, etwa die Vollstreckung, durchaus ein Vergleich geschlossen werden.

d)

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Allerdings besteht für einen vor Gericht geschlossenen Vergleich auch im Vollstreckungsverfahren eine gewisse Mitverantwortlichkeit des Gerichts für den Inhalt des Vergleichs. Nach ganz überwiegender Auffassung darf das Gericht nicht am Zustandekommen eines Vergleichs völlig ungeachtet von dessen Inhalt und Begleitumständen mitwirken. U.a. gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB (Thomas-Putzo a.a.O. Rdz. 16). Jedenfalls im Bereich des § 278 Abs.6 ZPO trifft das Gericht eine gewisse Prüfungs- und Belehrungspflicht, hinsichtlich derer vertreten wird, dass sie derjenigen des Notars gemäß § 17 Beurkundungsgesetz bei der Errichtung vollstreckbarer notarieller Urkunden gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entspreche (Zöller-Greger, ZPO a.a.O. § 278 Rdz. 32). Im Falle der Verletzung  dieser Pflichten  sollen nach Greger a.a.O. Ansprüche aus Amtshaftung gegen die gerichtsangehörigen Personen in Betracht kommen. Zwar soll der Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einer Protokollierung im Termin gleich stehen, andererseits ist aber die im Zivilrecht vorausgesetzte Beratung bzw. Warnung durch den Richter ohne mündliche Verhandlung kaum möglich (Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 278 Rdz. 18). Die im Einzelnen durchaus streitige und fragliche Mitverantwortlichkeit des Gerichts für den Inhalt eines Vergleichs knüpft an die gesetzliche Grundform des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 160 Abs. 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor einem erkennenden Richter an. Die Möglichkeit, einen Vergleich in der Form des § 278 Abs. 6 ZPO zu schließen, ist nachträglich in das Gesetz eingefügt worden, ohne dass erkennbar ist, dass eine Mitverantwortlichkeit des Gerichts für den Inhalt des Vergleichs dadurch beseitigt oder abgeschwächt werden sollte. Im Vergleich zum Verfahren mit Protokollierung eines Vergleichs im Termin sind im Verfahren  gemäß  § 278 Abs. 6 ZPO Begleitumstände und Hintergründe einer mitgeteilten Vergleichsvereinbarung eher weniger übersehbar. In der Vollstreckung gilt das nach der eigentlichen Pfändung im Rahmen von deren Abwicklung, an welcher das ggf. protokollierende Gericht nicht oder jedenfalls weniger als an einem Erkenntnisverfahren beteiligt ist, umso mehr. Der Vollstreckungsschuldner befindet sich auch im Rahmen von Vergleichsgesprächen unter Vollstreckungsdruck und ist keinesfalls frei in seinen Entscheidungen. Gerade zu einer Ratenvereinbarung wird er sich leicht bereit finden, wenn die Alternative darin besteht, zukünftig mit einer Vielzahl von kostenträchtigen Vollstreckungsversuchen überzogen zu werden, die nicht zum, Ausgleich der insgesamt fälligen Forderung führen. Unter welchen Umständen er sich zu der mitgeteilten Einigung bereit gefunden und unter Umständen auf Vollstreckungsschutz verzichtet hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, welches sachliche Bedürfnis für die Schaffung eines weiteren Titels besteht, wenn der Rechtslage zwischen den Parteien und den vollstreckungsrechtlichen Interessen des Gläubigers durch den dem Vollstreckungsvorgang zugrunde liegenden Titel ohnehin bereits Rechnung getragen ist. Für einen weiteren Titel besteht im Zweifel kein vernünftiges rechtliches Bedürfnis. Den Parteien ist es vielmehr unbenommen, ihre privatrechtliche Einigung  umzusetzen und die  titulierte Schuld ratenweise abzuwickeln.

e)

13

Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die mitgeteilte Regelung nicht etwa zum Inhalt hat, dass gegen Beschlussfassung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO der der Vollstreckung zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgegeben wird. Vielmehr bliebe den Gläubigern die weitere Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss unbenommen, da Inhalt des zu fassenden Beschlusses lediglich sein soll, dass die Vollstreckung "aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" ruhen soll. Die Vollstreckung wird vorliegend  a u s  dem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben. Auch wenn durch allseitige vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung die Vollziehung des im Rahmen der Vollstreckung ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ruhend gestellt werden sollte, behielten die Gläubiger die Möglichkeit, nicht nur diese Ruhendstellung, je nach Ausgestaltung des Vergleichs, zu widerrufen. Sie hätten darüber hinaus die Möglichkeit, aus dem bereits vorliegenden Titel die Vollstreckung anderweitig zu betreiben, so dass die Schuldnerin unabhängig von der jetzt getroffenen Ratenvereinbarung Gefahr liefe, jetzt oder später gleichwohl ohne Ratengewährung mit der Gesamtforderung in Anspruch genommen zu werden.

f)

14

Ob die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme  zu vernachlässigen ist, erscheint darüber hinaus zweifelhaft. Die mitgeteilte Einigung bezieht sich inhaltlich zwar auf eine außerhalb ihres Wortlauts individualisierte Forderung, deren Bestehen vorausgesetzt ist. Für den Fall, dass die in der Form des § 278 Abs. 6 beschlossene Regelung einem , u. U: weiteren , Vollstreckungsorgan vorgelegt wird , erscheint eine anderweitige Vollstreckung allein auf ihrer Grundlage aber nicht ausgeschlossen. Ggf. hätte die Schuldnerin auch hinsichtlich dieses Titels zu beweisen, erfüllt zu haben, - hier durch Zahlung von Raten i.H. v. 50,- Euro. Für die Frage, ob derartiges zu befürchten und zu beachten ist, kommt es allein darauf an , ob der nach dem Willen der Gläubiger zu fassende Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO diese Gefahr abstrakt begründet, nicht darauf, dass die hier in Rede stehenden Gläubiger keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Missbrauch geben.

g)

15

Wollte man demgegenüber den Standpunkt einnehmen, der Wortlaut der mitgeteilten Einigung sei zu unbestimmt, um die Gefahr zu begründen, als eigenständiger Titel benutzt zu werden, stünde einem Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO entgegen, dass an der Schaffung eines derartigen Titels ohnehin kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Titel muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein.

h)

16

Nach Vorstehendem wäre die Ausgestaltung der Rechtslage durch den nach dem Antrag der Gläubiger zu fassenden Beschluss mit den zu schützenden Mindestbelangen der Schuldnerin nicht vereinbar, so dass, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ansonsten im Rahmen der Vollstreckung Vergleiche gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden können, jedenfalls vorliegend ein Hindernis für die Schaffung eines weiteren Titels mit dem Inhalt der von den Gläubigern mitgeteilten Einigung besteht.

3)

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.