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Landgericht Kiel Beschluss vom 19.01.2010 – 41 StVK 104/09

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0119.41STVK104.09.0A

Tenor

Die gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht bleibt aufrechterhalten (§ 68 f Abs. 2 StGB).

Gründe

1

Der Verurteilte hat vom 20. Mai bis zum 4. November 2009 den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom (Az. ) verbüßt, nachdem zunächst ein Teil der Strafe vollstreckt, die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährung dann widerrufen worden war. Die Entlassung des Verurteilten aus der Haft am 4. November 2009, rund zwei Wochen vor dem auf den 17. November 2009 notierten Strafende, sowie der Erlass des dann noch verbliebenen Strafrestes erfolgte aus Anlass des Weihnachtsfestes 2009 aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 21. August 2009 (Az. II 304/4250 E –144 SH–).

2

Aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Strafe ist gemäß § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Dem steht der gnadenweise Erlass eines Teils der Strafe nicht entgegen ( OLG Celle , StraFo 2008, 262; Schmitz , StV 2007, 608; Ullenbruch , in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 16 Rn. 7; a.A. OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen, SchlHA 1982, 100; KG , JR 1979, 293; NStZ 2004, 228; StraFo 2008, 261; Fischer , StGB, 57. Aufl., § 68 f Rn. 6; Stree , in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 68 f Rn. 5). Denn im Sinne dieser Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe dann als „vollständig vollstreckt“ anzusehen, wenn, wie hier, kein Strafrest verbleibt, welcher verbüßt oder ausgesetzt werden könnte.

3

Diese Auslegung ist nicht nur mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne Weiteres vereinbar, da der Begriff „vollständig“ im allgemeinen Sprachgebrauch in Sinne von „restlos“ verstanden werden kann ( OLG Celle , a.a.O., a.A. KG , StraFo 2008, 261; RuP 2009, 216). Sie erschließt sich darüber hinaus auch zwanglos im Zusammenhang mit der amtlichen Überschrift der Vorschrift. Dort wird ihr Anwendungsbereich mit „Nichtaussetzung des Strafrestes“ umschrieben. Diese Formulierung wird im Normtext nicht wiederholt. Es drängt sich daher auf, dass sie sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit dem Tatbestandsmerkmal „vollständig vollstreckt“ deckt. Auch die korrespondierende Formulierung „Aussetzung des Strafrestes“ in der amtlichen Überschrift von §§ 57, 57a StGB lässt eine gesetzgeberische Konzeption erkennen, wonach § 68 f StGB all jene Fälle erfassen soll, in denen keine Strafaussetzung nach §§ 57, 57a StGB erfolgt.

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Schließlich entspricht diese Sichtweise dem Zweck der Vorschrift, auch bei solchen Verurteilten, bei denen mangels ausgesetzten Strafrests die §§ 57, 57a, 56 c und 56 d StGB unanwendbar sind, nach langer Verbüßungsdauer die Beiordnung eines Bewährungshelfers sowie die Auferlegung von Weisungen zu ermöglichen.

5

Dass die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug eine vollständige Vollstreckung nicht grundsätzlich ausschließt, ist etwa bei einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach § 16 Abs. 3 StVollzG allgemein anerkannt (vgl. etwa KG , NStZ 2004, 228; OLG Schleswig a.a.O.). Deren Zweck ist mit dem einer Weihnachtsamnestie vergleichbar, so dass eine Gleichbehandlung dieser Fallgruppen geboten erscheint ( OLG Celle , a.a.O.). Eine Differenzierung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass eine Amnestie, anders als eine Entscheidung nach § 16 Abs. 3 StVollzG, nicht auf dem Gesetz beruhe, sondern auf einem politischen Gnadenakt (so aber KG , NStZ 2004, 228). Denn das Begnadigungsrecht stellt keineswegs ein extralegales Instrument der Politik dar, sondern ist gesetzlich verankert – bundesrechtlich in § 452 StPO, auf Landesebene in Art. 32 der Schleswig-Holsteinischen Verfassung – und kann durchaus materiellen landesverfassungsrechtlichen Bindungen unterworfen sein, insbesondere dem rechtsstaatlichen Mindeststandard des Willkürverbots (so HessStGH , NJW 1974, 791; BayVerfGH , NJW 1966, 443; offen RhPfVerfGH , Beschluss vom 9. Juni 1993, Az. VGH B 5/93 – Juris). Vor allem aber ist die Annahme keineswegs zwingend, dass es für die Vollständigkeit der Vollstreckung relevant sei, in welchem Maße die vollzugsbeendende Maßnahme rechtlich determiniert ist. Schließlich hängt auch eine mangelnde gerichtliche Überprüfbarkeit von Gnadenakten nicht mit der Frage der Vollständigkeit der Vollstreckung zusammen.

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Es kann offen bleiben, ob § 68 f Abs. 1 StGB im Falle eines gnadenweisen Straferlasses voraussetzt, dass nicht nur die Freiheitsstrafe, sondern auch die tatsächliche Vollzugsdauer zwei Jahre überschreitet (vgl. dazu OLG Hamm , NStZRR 2009, 357). Denn der Verurteilte hat vor seiner Entlassung jedenfalls insgesamt über zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe im Strafvollzug verbüßt.

7

Aus der irreführenden Angabe „Ausgesetzter Strafest 13 Tage“ in der Entlassungsmitteilung vom 6. November 2009 ergibt sich kein verbleibender Strafrest. Denn nach Ziff. 5 Abs. 1 des Erlasses war der Strafrest mit der vorzeitigen Entlassung erlassen. Dementsprechend wurde in der Entlassungsmitteilung auch gemäß Ziff. 7 des Erlasses das Wort „erlassen“ und nicht die Alternative „ausgesetzt“ verwendet.

8

Der vollständigen Vollstreckung steht auch nicht entgegen, dass ein Gnadenerweis für den Verurteilten gemäß Ziff. 2 lit. c) des oben bezeichneten Erlasses deshalb ausgeschlossen war, weil nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht vorgesehen war. Der gleichwohl erfolgte Straferlass ist nach § 112 LVwG mit seiner Bekanntgabe wirksam geworden. Er ist auch nicht nach § 113 LVwG nichtig, da kein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt.