Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Urteil vom 14.05.2010 – 12 O 456/09

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0514.12O456.09.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 37.022,04 EUR.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Haftung der Beklagten als Geschäftsführerin einer GmbH.

2

Die Beklagte ist Geschäftsführerin d... ... (im Folgenden d... „...“). Der Kläger hat bei dem ... im ... einen Neuwagen Mitsubishi L 200 Liberty Pick Up zum Kaufpreis von 31.425,00 EUR erworben. Die Beklagte war bereits zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführerin d... ...

3

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen d... ... ist am ... eröffnet worden.

4

Der Kläger besaß bereits zuvor ein baugleiches Fahrzeug, das durch einen Unfall beschädigt wurde. Der Kläger hatte zudem einen Campingaufsatz des Herstellers Nordstar für dieses Fahrzeug. Dieses war bei dem Unfall nicht in Mitleidenschaft gezogen worden.

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Der Kläger wandte sich an d... ..., um ein baugleiches Fahrzeug zu erwerben, bei dem er den Campingaufsatz weiter nutzen kann. Es sollte zusätzlich mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet werden und von 2800 kg zulässigem Gesamtgewicht auf 3100 kg aufgelastet werden. Weitere Zusatzarbeiten wie der Einbau einer zusätzlichen Luftfederung, eines zusätzlichen Stoßfängers im Frontbereich und eines Riffelbleches auf der Ladefläche kamen hinzu. Der Kläger übernahm den Wagen von d... ... am ... nach Vornahme der Umbauarbeiten und der Zulassung des Fahrzeugs. Die Auflastung ließ d... ... durch eine Firma ... aus ... vornehmen. Die Halterung für den Wohnkabinenaufsatz der Firma Nordstar sowie die Luftfederungen für die Hinterachse übernahm sie dabei aus dem Altfahrzeug. Die Anhängerkupplung wurde neu installiert. D... ... ließ den umgebauten Wagen anschließend vom TÜV Nord abnehmen. Der Kaufpreis wurde beglichen.

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Anfang ... knickte die Ladefläche nach hinten ab.

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Der Kläger trat daraufhin von dem Kaufvertrag zurück und verlangte von d... ... Rückabwicklung des Kaufvertrages. Unter Bezugnahme auf zwei Sachverständigengutachten rügte er folgende Mängel:

8

- Die Auflastung sei für die vorgesehene, d... ... bekannte Nutzung des Fahrzeugs ungenügend. Bei voller Besetzung aller fünf Sitzplätze des Fahrzeugs werde das zulässige Gesamtgewicht bereits überschritten.

9

- Beim Aufsetzen des Campingaufbaus und Ausnutzen der Anhängerlast ruhe zu wenig Gewicht auf der Vorderachse, während die zulässige Hinterachslast fast erreicht sei. Die Hinterachslast betrage 1840 kg, zulässig seien nur noch weitere 40 kg, insgesamt 1880 kg.

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- Die von d... ... montierten Felgen seien für den Einsatz an dem konkreten Fahrzeug nicht zugelassen. Die zulässige Radlast betrage 900 kg.

11

- Damit seien auch die Belastbarkeit der Hinterachse (1880 kg) und der Felgen (2 x 900 kg = 1800 kg) nicht aufeinander abgestimmt.

12

- Die von d... ... eingebauten Zusatzluftfedern seien nur für ein Gesamtgewicht von 2800 kg zugelassen.

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Die von dem Kläger gegen d... ... erhobene Klage wurde durch das Landgericht Kiel (18 O 40/08) wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht Schleswig (3 U 64/08) d... ... zur Zahlung von 31.425,00 EUR abzüglich 4.666,61 EUR Nutzungsentschädigung und 500,00 EUR Wertminderung Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht Schleswig sah es als erwiesen an, dass zumindest die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs darstelle. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers seien nicht verjährt, weil d... ... einem arglistig handelnden Verkäufer gleichzustellen sei, weil sich d... ... durch mangelhafte Organisation einer Kenntnis des Mangels bei Ablieferung entzogen habe. Eine Vollstreckung des Urteils scheiterte an der Insolvenz d... ...

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Der Kläger hat den streitgegenständlichen Mitsubishi in beschädigtem Zustand am ... für 5.000,00 EUR verkauft.

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Auf Grundlage der vorgenannten Urteile hätte d... ... dem Kläger an Kosten für die erste und die zweite Instanz insgesamt 9.567,22 EUR zu ersetzen gehabt.

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Der Kläger meint, dass er einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe, weil diese als Geschäftsführerin d... ...es nicht für eine ordnungsgemäße Organisation gesorgt habe, um zu verhindern, dass dem Kläger ein mit Mängeln behaftetes Fahrzeug ausgeliefert wird. Der Anspruch folge aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB. Er sei arglistig getäuscht worden.

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Der Kläger meint, dass er von der Beklagten die 31.425,00 EUR, die ihm in dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zugesprochen wurden, ersetzt verlangen kann. Abzuziehen seien 5.166,00 EUR für Nutzungsersatz und Wertminderung sowie die 5.000,00 EUR Verkaufserlös. Einschließlich Zinsen bis zum ... ergebe sich so ein Betrag von 27.454,82 EUR. Außerdem könne er von der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit d... ... ersetzt verlangen, die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig d... ... zu tragen gehabt hätte.

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Der Kläger beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.454,82 EUR zzgl. Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.10.2009 sowie die Kosten des Vorprozesses in Höhe von 9.567,22 EUR zzgl. Zinsen darauf in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte meint, dass keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich sei. Soweit d... ... – wie von dem Oberlandesgericht Schleswig festgestellt – ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sei, betreffe dies nicht die Beklagte persönlich.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

I.

24

Vertragliche Ansprüche sind mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien nicht ersichtlich.

II.

25

Außervertragliche Schadensersatzansprüche könnten allenfalls dem Deliktsrecht entnommen werden. Aber auch derartige Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

1.

26

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt eine Eigentumsverletzung bei dem Kläger vorliegt, weil der streitgegenständliche Mitsubishi nach dem Vortrag des Klägers bereits bei Übergabe an ihn mangelhaft gewesen sein soll, der Kläger demnach niemals mangelfreies Eigentum an dem Mitsubishi gehabt hätte, fehlt es schon an einer Verletzungshandlung durch die Beklagte.

27

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte an dem Kauf des Mitsubishi und dessen Abwicklung nicht selbst beteiligt war. Ein Anspruch gegen sie aus § 823 Abs. 1 BGB würde also voraussetzen, dass den Geschäftsführer einer GmbH eine gegenüber außenstehenden Dritten bestehende Verkehrssicherungspflicht trifft, durch eine ausreichende Organisation innerhalb der GmbH dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH ihren Kunden keine mangelhaften Sachen verkauft. Eine derartige allgemeine Pflicht des GmbH-Geschäftsführers ist nicht anzunehmen.

28

Sicherlich trifft den GmbH-Geschäftsführer kraft seines Anstellungsvertrages eine solche Organisationspflicht gegenüber der GmbH. Noch nicht abschließend geklärt sind die Voraussetzungen, unter denen diese interne Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers deliktische Außenwirkung entfaltet. Die Stellungnahmen der verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage sind nicht ganz einheitlich.

29

So hat der VI. Zivilsenat (BGHZ 109, 297) ausgeführt:

30

„Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist. […] Anderes gilt aber, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflußsphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflußnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. […] Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung unter besonderen Voraussetzungen auch die zu ihrem Organ bestellten Personen trifft, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist.“

31

Restriktiver hingegen scheint der II. Zivilsenat (BGHZ 125, 366) zu sein:

32

„Würde jedenfalls die Verletzung der von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern zu erfüllenden Aufsichtspflichten allgemein dazu führen, daß jeder Außenstehende, der dadurch mittelbar zu Schaden kommt, gegen die Organmitglieder selbst Ersatzansprüche geltend machen könnte, dann wäre der oben erwähnte Grundsatz, wonach die Organisationspflichten der Organmitglieder nur der Gesellschaft gegenüber bestehen, praktisch aus den Angeln gehoben.“

33

Im Grundsatz stehen demjenigen, der einen Vertrag mit einer GmbH schließt, allein Ansprüche gegen die juristische Person, nicht aber gegen die für diese handelnden Personen zu. Das gilt auch dann, wenn die GmbH zwischenzeitlich in die Insolvenz gegangen ist. Ansprüche gegen Organe der GmbH müssen die Ausnahme bleiben, ansonsten würden das Haftungssystem der GmbH und die Unterscheidung zwischen deliktischen und vertraglichen Ansprüchen unterlaufen (vgl. auch Kleindieck in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 43 Rn. 73ff., 80). Auch der VI. Zivilsenat hebt hervor, dass die Erweiterung von Organisationspflichten gegenüber der GmbH auf Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Rechtsverkehr voraussetze, dass besondere Gründe vorliegen müssen, damit den Geschäftsführer auch persönliche Pflichten gegenüber Dritten treffen. In dem damals entschiedenen Fall hatten Lieferanten der GmbH mit dieser einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart, die GmbH die erhaltenen Waren aber an Abnehmer veräußert, ohne sicherzustellen, dass die Forderungen gegen die Abnehmer an die Lieferanten abgetreten werden können.

34

Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Selbstverständlich kann der Kunde einer GmbH erwarten, dass diese ihm mangelfreie Ware liefert und über eine Organisation verfügt, die dafür sorgt, dass eventuell auftretende Mängel vor Auslieferung an den Kunden erkannt werden. Aus dieser allgemeinen Erwartung des Kunden aber abzuleiten, dass in dem Fall, dass das Vertrauen des Kunden von der GmbH enttäuscht wird, der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden kann, ginge zu weit. Die Haftung des Geschäftsführers aus Delikt neben der an sich allein bestehenden Haftung der GmbH aus Vertrag wäre so nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

2.

35

§ 831 Abs. 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Geschäftsherr des Verrichtungsgehilfen ist die GmbH und nicht der Geschäftsführer der GmbH (BGHZ 125, 366; BGHZ 109, 297). Selbst wenn die Personen, die für d... ... gegenüber dem Kläger gehandelt haben, also ein Delikt gegenüber dem Kläger begangen haben sollten, träfe die Haftung dafür nach § 831 BGB nicht die Beklagte, sondern d... ...

3.

36

Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB besteht nicht. Zwar stellt § 263 StGB ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB dar. Darlegungs- und beweisbelastet für den Verstoß, das heißt die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes, ist der Kläger (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 823 Rn. 81). Es kann auf Grundlage des Vortrags des Klägers nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte eines Betruges zu seinem Nachteil strafbar gemacht hat, indem d... ... dem Kläger ein mangelhaftes Auto verkauft hat.

37

Es fehlt zum einen an substantiiertem Vortrag hinsichtlich einer täterschaftlichen Begehung eines Betruges durch die Beklagte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht aufgetreten ist, also insbesondere den Kläger nicht getäuscht hat. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 1. Var. StGB liegen demnach nicht vor. Zu einer Täterschaft der Beklagte käme man dann nur über § 25 Abs. 2 StGB oder § 25 Abs. 1 2. Var. StGB.

38

Für eine mittäterschaftliche Begehung eines Betruges wäre erforderlich, dass die Beklagte gemeinsam mit den für das ... handelnden Personen einen gemeinsamen Tatplan gefasst hat, einen Betrug zum Nachteil des Klägers zu begehen. Dazu ist nichts vorgetragen.

39

Im Hinblick auf § 25 Abs. 1 S. 2 StGB wäre erforderlich, dass die Personen, die gegenüber dem Kläger für das ... gehandelt haben, als Tatwerkzeuge der Beklagten anzusehen wären. Die Beklagte müsste diesen gegenüber also über überlegenes Wissen oder Wollen verfügt haben, die handelnden Personen müssten ein Defizit aufgewiesen haben, das dazu führt, dass sie nicht bestraft werden können. Zu denken wäre beispielsweise daran, dass die Beklagte die Mitarbeiter d... ... über die Mangelhaftigkeit des Autos, das an den Kläger verkauft worden ist, im Unklaren gelassen hat. Dafür ist aber nichts vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.

40

Bei voll verantwortlich handelndem Tatwerkzeug wird dennoch eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns erörtert, wenn dieser eine so genannte Organisationsherrschaft aufweist (vgl. dazu Cramer/Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 25 Rn. 25). Insoweit kommt es insbesondere auch bei Wirtschaftsunternehmen in Betracht, dass Leitungspersonen persönlich strafrechtlich verantwortlich sind für Straftaten, die Bedienstete des Unternehmens voll verantwortlich begangen haben. Dies bedeutet aber nicht, dass automatisch in jeder juristischen Person die Organe für sämtliche Straftaten von Angestellten der juristischen Person auch persönlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Erforderlich ist, dass das Organ die hierarchische Macht- und Organisationsstruktur des Unternehmens zur Begehung von Straftaten ausgenutzt hat. Im vorliegenden Fall steht im Raum, dass d... ... bei besserer Organisation hätte verhindern können, dass dem Kläger ein mangelhaftes Auto verkauft wird. Für eine hierarchische Organisationsstruktur, die die Beklagte zur Begehung von Straftaten ausgenutzt hat, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

41

Zum anderen ist auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der Kläger vorsätzlich getäuscht worden ist. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, auf das der Kläger Bezug nimmt, ist lediglich zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass bei besserer Organisation d... ...es der Mangel des dem Kläger verkauften Autos hätte auffallen müssen. Dazu, dass ein Mitarbeiter d... ...es gewusst hat, dass das Auto nicht die erforderliche Belastbarkeit hat und das Auto dennoch dem Kläger verkauft wurde, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. D... ... wird in dem Urteil im Hinblick auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche lediglich wie ein arglistig handelnder Verkäufer gestellt. Bloße Fahrlässigkeit genügt aber nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des § 263 StGB. Auf Grundlage der Ansicht des Oberlandesgerichts kommt man letztlich zu einer analogen Anwendung des § 438 Abs. 3 S. 1 BGB. Eine analoge Anwendung des § 263 StGB verbietet sich aber aufgrund des strafrechtlichen Analogieverbots.

42

Selbst wenn ein Verhalten von Mitarbeitern d... ...es der Beklagten persönlich strafrechtlich zuzurechnen wäre, ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter d... ... einen Betrug zum Nachteil des Klägers begangen haben.

43

Nichts anderes ergibt sich, wenn man hinsichtlich der Täuschung des Klägers nicht auf die Mangelhaftigkeit des Autos, sondern auf das Vorhandensein einer Organisation bei d... ... abstellte, durch die sichergestellt gewesen wäre, dass Mängel an Fahrzeugen bemerkt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Käufer – auch nicht im Wege eines sachgedanklichen Mitbewusstseins – über eine derartige Organisationsstruktur seiner Verkäuferin Gedanken macht. Selbst wenn man den Verkäufer für verpflichtet halten sollte, den Käufer von sich aus über das Fehlen einer Organisationsstruktur aufzuklären, läge kein Irrtum bei dem Käufer vor.

4.

44

Aus denselben Erwägungen besteht auch kein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB. Der Kläger hat ein offenbar mangelhaftes Auto von ... ... erworben, das den Mangel bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Das stellt keinen Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dar.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

46

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.