Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Urteil vom 19.05.2010 – 17 O 48/10

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0519.17O48.10.0A

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 29.12.2009 (Az.: 27 O 1204/09) wird in Bezug auf den Verfügungsbeklagten (früher: Antragsgegner zu 1.) aufgehoben.

Der Antrag auf ihren Erlass wird insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch, sie in seiner Biographie unter Namensnennung als Personalratsvorsitzende des Kreiskrankenhauses in pp zu bezeichnen.

2

Die Verfügungsklägerin ist als Ärztin im früheren Krankenhaus des Kreises pp in pp tätig. Vom 02.05.1983 bis zum 25.05.1987 war sie Mitglied des Personalrats, in dem sie das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden bekleidete. Die Verfügungsklägerin ist seit 1998 Mitglied des Gemeinderats und seit 2000 ehrenamtliche Bürgermeisterin der Gemeinde pp. Sie nimmt als Delegierte an den Landesparteitagen der ... teil und war zeitweilig Mitglied des Kreisvorstands der ... in pp.

3

Der Ehemann der Verfügungsklägerin pp ist ebenfalls Mitglied der ... und Abgeordneter des schleswig-holsteinischen Landtages. Bis 1987 war er Abgeordneter des pp Kreistages und Vorsitzender des Gesundheitsausschusses. Die sich hieraus ergebende Verbindung zur Tätigkeit der Verfügungsklägerin im Kreiskrankenhaus wurde in den Jahren 1986 und 1987 in der lokalen Presse diskutiert. Wegen der Einzelheiten der damaligen Berichterstattung wird auf die als Anlagen zu den Schriftsätzen des Verfügungsbeklagten vom und 19.01.2010 und 26.01.2010 zur Akte gereichten Zeitungsartikel und Leserbriefe (Bl. 67 und 91 bis 95 d.A.) Bezug genommen.

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Der Verfügungsbeklagte (früher: Antragsgegner zu 1.) war bis 1988 Landrat des Kreises pp. Im Jahre 2009 erschien bei der pp Verlag GmbH (früher: Antragsgegnerin zu 2.) seine Biographie "…", in der er sich u.a. kritisch mit der politischen Tätigkeit des Ehemanns der Verfügungsklägerin auseinandersetzt. Auf Seite 346 des Buches zitiert der Verfügungsbeklagte aus einem am 11.10.1986 im pp Tageblatt veröffentlichten Leserbrief, dessen Verfasser fordert, der von pp betriebenen "Politisierung des Gesundheitswesens" Einhalt zu gebieten. Weiter schreibt der Verfügungsbeklagte:

5

"Unter Bezug auf Frau pp, die Ärztin und Personalratsvorsitzende des Krankenhauses war, hieß es: 'In weiten Kreisen der Bevölkerung ist ganz einfach Unbehagen darüber entstanden, dass sich das Krankenhaus zur Zeit als pp Familienunternehmen darstellt, in dem Landrat und Chefärzte nicht mehr viel zu melden haben.'"

6

Wegen der weiteren Einzelheiten der Darstellung wird auf die als Anlage zur Antragsschrift vom 15.12.2009 eingereichten Kopien aus der Biographie des Verfügungsbeklagten (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf die Rüge der Verfügungsklägerin hin stellte die frühere Antragsgegnerin zu 2. am 26.11.2009 die weitere Auslieferung des Buches ein und forderte die bereits belieferten Händler auf, das Werk umgehend und bis auf weiteres aus dem Verkauf zu nehmen.

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Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch zu, weil ihre Bezeichnung als "Personalratsvorsitzende" falsch sei und sie - zumal nach über 20 Jahren - ein Recht auf absolute Anonymität habe. Bei der Tätigkeit im Personalrat handele es sich um eine interne Angelegenheit. Als stellvertretende Vorsitzende habe sie zudem keine hervorgehobene Stellung innegehabt und sei zur damaligen Zeit auch noch nicht politisch aktiv gewesen. Angesichts der in dem Buch enthaltenen negativen Äußerungen über ihren Ehemann werde sie durch die Nennung ihres Namens überdies stigmatisiert.

8

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Berlin am 29.12.2009 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es dem Verfügungsbeklagten und der früheren Antragsgegnerin zu 2. untersagt hat, den Namen der Verfügungsklägerin in der Biographie des Verfügungsbeklagten zu erwähnen, insbesondere auf ihre Funktion als Ärztin im damaligen Kreiskrankenhaus pp hinzuweisen und zu behaupten, sie sei "Personalratsvorsitzende des Krankenhauses" gewesen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 09.03.2010 (Bl. 161 d.A.) in der Fassung des Beschlusses vom 01.04.2010 (Bl. 173 d.A.), hat sich das Landgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und das gegen den Verfügungsbeklagten gerichtete Verfahren an das Landgericht Kiel verwiesen.

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Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

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die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

12

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 29.12.2009 in Bezug auf ihn aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Die Verfügungsklägerin habe kein Recht auf absolute Anonymität, denn sie sei keine beliebige Ärztin, sondern eine seit Jahren in der Öffentlichkeit stehende Kommunalpolitikerin, deren politische Biographie im Personalrat des Kreiskrankenhauses begonnen habe und deren berufliche Tätigkeit bereits 1986 Gegenstand öffentlicher Diskussion gewesen sei. Zudem sei auch kein Verfügungsgrund gegeben, denn er könne aufgrund des mit der früheren Antragstellerin zu 2. geschlossenen Kommissionsvertrages - wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 98 bis 103 d.A. verwiesen wird - auf die Verbreitung seines Werks keinen Einfluss mehr nehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung ist zu Unrecht ergangen und war deshalb aufzuheben.

1.

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Der Verfügungsklägerin steht gegenüber dem Verfügungsbeklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn sie wird durch die beanstandeten Äußerungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

a)

18

Durch die Bezeichnung als "Personalratsvorsitzende des Krankenhauses" greift der Verfügungsbeklagte nicht widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein.

19

Das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst u.a. die soziale Anerkennung des Einzelnen und schützt ihn deshalb vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Allerdings ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern wird gemäß Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Meinungsäußerung. Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorliegt, hängt mithin vom Ergebnis einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits ab (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323 f.).

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Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Ferner dürfen Äußerungen zur Sozialsphäre nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung (BVerfG NJW 2003, 1109, 1110 f.; BGH NJW-RR 2007, 619, 620).

21

Auch unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Ihr Wahrheitsgehalt ist vielmehr im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen und kann – insbesondere bei nachteiligen Tatsachenbehauptungen - dazu führen, dass die Meinungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2006, 609).

22

Danach muss die Verfügungsklägerin die unzutreffende Bezeichnung als "Personalratsvorsitzende des Krankenhauses" hinnehmen.

23

Die angegriffene Äußerung betrifft die berufliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin und mithin ihre Sozialsphäre, in deren Bereich das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur gravierende Beeinträchtigungen verbietet. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt hier jedoch nicht schwer.

24

Die Abweichung der mitgeteilten Tatsache (Vorsitzende des Personalrats) von der Wahrheit (stellvertretende Vorsitzende des Personalrats) ist im Kontext der beanstandeten Äußerung unwesentlich. Mit der Behauptung, die Verfügungsklägerin sei Personalratsvorsitzende gewesen, leitet der Verfügungsbeklagte das Zitat aus einem Leserbrief ein, in dem es heißt, das Krankenhaus stelle sich als "pp Familienunternehmen" dar. Diese seinerzeit in der lokalen Presse in ähnlicher Form mehrfach geäußerte Kritik (vgl. hierzu die mit Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 26.01.2010 zur Akte gereichten Zeitungsartikel und Leserbriefe, Bl. 91 bis 95 d.A.) knüpft an die tatsächliche Stellung der Verfügungsklägerin als stellvertretende Vorsitzende des Personalrats an. Insoweit macht die unzutreffende Bezeichnung als Personalratsvorsitzende keinen relevanten Unterschied.

25

Darüber hinaus ist die Abweichung von der Wahrheit nicht dazu geeignet, die Verfügungsklägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen; vielmehr ist die Stellung einer Vorsitzenden des Personalrats allgemein höher angesehen als die einer stellvertretenden Vorsitzenden. Soweit die Verfügungsklägerin an der unzutreffenden Bezeichnung gleichwohl Anstoß nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht so weit reicht, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).

b)

26

Auch durch die Nennung ihres Namens wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht verletzt.

27

Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das – aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgende - Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Das Recht auf Anonymität ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute Herrschaft über "seine" Daten, sondern entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb einer sozialen Gemeinschaft, in der die personenbezogene Information einen Teil der sozialen Realität darstellt, der nicht ausschließlich dem Betroffenen zugeordnet werden kann (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Insbesondere im Bereich der beruflichen Sphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen (BGH NJW-RR 2007, 619, 620). Hierzu gehört grundsätzlich auch die Nennung des Namens.

28

Im vorliegenden Fall tritt das Recht der Verfügungsklägerin auf Anonymität hinter das Recht des Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung zurück.

29

Angesichts der seinerzeit in der örtlichen Presse geführten Diskussion besteht ein öffentliches Interesse daran, rückblickend über die damaligen Vorgänge informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als sowohl die Verfügungsklägerin als auch ihr Ehemann gegenwärtig in der Kommunal- und Landespolitik aktiv sind. Zudem ist die Auseinandersetzung mit in der Vergangenheit liegenden Vorgängen in einer Biographie unverzichtbar.

30

Demgegenüber wiegt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht schwer. Der Öffentlichkeit war bereits aus mehreren Zeitungsartikeln und Leserbriefen bekannt, dass die – vom Verfügungsbeklagten lediglich mit ihrem Nachnamen genannte - Ehefrau des Politikers pp als Ärztin im Kreiskrankenhaus tätig und im Personalrat aktiv war. Zwar liegt diese Diskussion bereits über 20 Jahre zurück, die Verfügungsklägerin hat sich während dieser Zeit jedoch nicht in die Anonymität zurückgezogen, sondern steht seit über 10 Jahren als ehrenamtliche Bürgermeisterin und als Kommunalpolitikerin in der Öffentlichkeit.

31

Die Verfügungsklägerin wird durch die Nennung ihres Namens auch nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt; vielmehr handelt es sich bei der erwähnten Tätigkeit im Personalrat um ein Ehrenamt. Eine soziale Ausgrenzung ergibt sich ebenfalls nicht aus der Mitteilung des Verfügungsbeklagten, dass die Verfügungsklägerin die Ehefrau des Politikers pp ist; vielmehr ist der Ehemann der Verfügungsklägerin seit Jahren in herausgehobenen Positionen in der schleswig-holsteinischen Landespolitik tätig.

32

Soweit die Verfügungsklägerin meint, sie werde durch die negativen Äußerungen des Verfügungsbeklagten über ihren Ehemann stigmatisiert, begründet dies keinen Anspruch darauf, in der beanstandeten Textpassage namentlich nicht genannt zu werden, sondern könnte die Verfügungsklägerin allenfalls dazu berechtigen, auf Grund einer - mittelbaren - Beeinträchtigung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts gegen die Äußerungen des Verfügungsbeklagten über ihrem Ehemann vorzugehen. Um die den Politiker pp betreffenden Teile des Buches geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht.

2.

33

Da es nach alledem bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, kommt es auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr an.

3.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.