Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 25.06.2010 – 18 O 159/10
ECLI:DE:LGKIEL:2010:0625.18O159.10.0A
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
1
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2
Soweit es sich um eine WEG-Sache handelt, ist das angerufene Landgericht sachlich unzuständig. Vor einem unzuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
3
4
Soweit sich der Antragsteller gegen einen Antragsgegner zu 4. laut seiner „Antragsschrift“ wendet, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die Partei nicht namentlich vollständig benannt ist.