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Landgericht Kiel Urteil vom 28.06.2010 – 10 KLs 1/10

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0628.10KLS1.10.0A

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Gründe

1

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Der Angeklagte wurde im Jahre 1962 in … geboren und wuchs zusammen mit drei Geschwistern auf. Später verzog die Familie nach …, wo er die Grundschule besuchte. Im Alter von 15 Jahren begann er eine Malerlehre. Nach Ableistung seines Wehrdienstes arbeitete der Angeklagte wiederum als Maler, aber auch als Dachdecker- und Lagerhelfer.

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Im Jahre 1983 heiratete der Angeklagte, die Ehe wurde nach sechs Jahren aber wieder geschieden. Eine zweite, im Jahre 1991 geschlossene Ehe endete etwa 1993 ebenfalls mit der Scheidung. Aus jeder dieser Ehen entstammt ein Kind.

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Im Jahre 1999 erlitt der Angeklagte aufgrund eines schweren Motorradunfalls eine Schulterverletzung, die eine langandauernde medizinische Behandlung zur Folge hatte. Nach einer im Jahre 2001 erfolgten Umschulung zum Lagerristen blieb der Angeklagte danach zeitweilig arbeitslos und verrichtete ansonsten Gelegenheitsarbeiten, u.a. wieder als Maler.

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Im Jahre 2002 schloss der Angeklagte seine dritte Ehe mit einer Frau aus E.. Man wohnte jetzt in L.. Nach der Trennung 2004/05 wurde auch diese Ehe im Jahre 2009 geschieden.

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Der Angeklagte ist bereits vorbestraft : Im Jahre 2002 wurde er wegen Urkunden-fälschung zu einer Geldstrafe verurteilt, im Jahre 2006 wurde er wegen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbots erneut zu Geldstrafe verurteilt.

II.

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Im Dezember 2004 wurde der Angeklagte mit einer schweren Lungenentzündung im Klinikum N. aufgenommen, nachdem sich sein Allgemeinzustand in den Wochen zuvor erheblich verschlechtert und er ca. 25 kg an Gewicht verloren hatte. Nach anschliessender Überweisung in die Universitätsklinik O. stellte man dort die Diagnose einer HIV-Infektion im Stadium „Aids“ mit Zeichen einer ausgeprägten Hirnathrophie, die bei rascher Progredienz als Hinweis auf eine HIV-Enzephalopathie gedeutet wurde.

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Der Angeklagte wurde in der Folgezeit ausführlich über die Auswirkungen und Folgen der HIV-Infektion, deren Behandlungsbedürftigkeit mit Medikamenten sowie die möglichen Gefahren einer Ansteckung für Dritte aufgeklärt. Er besuchte zunächst auch regelmäßig die Infektionsambulanz in O., wo unter einer antiretroviralen Therapie eine deutliche Verbesserung seines Zustands erfolgte. Der Angeklagte fühlte sich danach durch die Infektion körperlich nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

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1. und 2. Im Frühjahr 2006 lernte der Angeklagte die Zeugin A. kennen und hatte mit ihr in der Folgezeit regelmäßige ungeschützte sexuelle Kontakte. Seine HIV-Infektion offenbarte er ihr dabei nicht, die Zeugin ihrerseits fragte ihn auch nicht danach. Die zunächst noch wahrgenommenen Termine bei der Aids-Ambulanz erklärte er der Zeugin damit, dass er „wegen seiner Lunge“ regelmäßig zur Untersuchung müsse.

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Ende 2007 erschien der Angeklagte nicht mehr in der Aids-Ambulanz und setzte die Therapie ab, nachdem er in Dänemark Arbeit als Maler gefunden hatte und dort unter der Woche in einem Ferienhaus wohnte. Lediglich am Wochenende kehrte er nach Deutschland zurück und traf sich weiterhin mit Frau A. Auch in der Folgezeit kam es wiederholt, h. wenigstens in zwei Fällen zu ungeschütztem Geschlechts-verkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin A., die sich jedoch bei dem Angeklagten nicht ansteckte. Die Beziehung zu Frau A. dauerte bis zum Januar 2009.

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In seiner Freizeit begann der Angeklagten jetzt damit, im Internet in sog. „Chatrooms“ die Bekanntschaft zu Frauen zu suchen, um sich anschliessend mit ihnen zu treffen und den Geschlechtsverkehr durchzuführen.

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3. Nach der Trennung von A. und einer kurzen zwischenzeitlichen Beziehung zu der Zeugin B. nahm der Angeklagte noch im Januar oder Februar 2009 über das Internet Kontakt zu der Zeugin C. auf. Nach dem ersten persönlichen Zusammentreffen übernachtete der Angeklagte bei Frau C., dabei kam es zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr, wobei der Angeklagte nichts von seiner HIV-Infektion erzählte, die Zeugin ihrerseits sich darüber auch keine Gedanken gemacht hatte.

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Auch nachdem das Verhältnis mit Frau C. nach kurzer Zeit beendet war, hielten beide noch Kontakt über das Internet bzw. Telefon. Dabei teilte der Angeklagte u.a. einmal mit, dass er eine neue Freundin kennengelernt und „eine geile Nacht mit ihr verbracht“ habe.

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4. Im Februar 2009 lernte der Angeklagte über das Internet die Zeugin D. kennen. Diese war seit zwei Jahren geschieden und hatte letztmalig Ende 2008 eine kurze Beziehung mit einem anderen Mann gehabt, wobei nur geschützter Geschlechtsverkehr ausgeübt wurde.

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Beim ersten persönlichen Treffen fragte der Angeklagte Frau D., ob er bei ihr übernachten könne, weil er im Dunkeln nicht mehr mit dem Motorrad habe nach Hause fahren wollen. Nachdem Frau D. eingewilligt hatte, vollzogen beide den ungeschützten Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte der Angeklagte auf ihre Frage wahrheitswidrig erklärt, dass er regelmäßig alle halbes Jahr zum Aids-Test gehe, er sei erst vor kurzem wieder dagewesen und kerngesund

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Auch in der Folgezeit kam es zu regelmäßigen ungeschützten Sexualkontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D., wobei der Angeklagte sie letztlich mit dem HIV-Virus infizierte. Der Zeugin war lediglich aufgefallen, dass der Angeklagte des öfteren Nasenbluten hatte und häufig hustete.

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Im Juni 2009 wurde Frau D. stationär ins Krankenhaus eingewiesen, nachdem sie über ständige Müdigkeit, Fieber und Gliederschmerzen geklagt hatte. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 17. bis zum 25.06. 2009. Schließlich teilte man ihr mit, dass sie HIV-Positiv sei. Bei sehr hoher Viruslast und noch fehlenden Antikörpern ging man ärztlicherseits von einem sehr frühen Stadium der Infektion aus, die vermutlich in den vergangenen zwei Monaten erfolgt sei.

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Der Angeklagte hatte ihr in dieser Zeit einmal Tabletten zur Einnahme übergeben. Frau D. fand danach heraus, dass es sich um ein Medikament zur Stärkung des Immunsystem nach erfolgter HIV-Infektion handelte.

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Als sie dem Angeklagten vorhielt, dass die Infektion nur von ihm stammen könne, reagierte er darauf mit der Bemerkung, dann hätten sie es jetzt wohl beide, in Deutschland würden täglich etwa 8 Menschen angesteckt, dann käme es auf die paar, die er anstecken würde, auch nicht mehr an. Bei anderer Gelegenheit äußerte der Angeklagte, dass man an Schweinegrippe eher sterben würde als an Aids.

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Danach wollte er über dieses Thema nicht weiter reden und zeigte sich „genervt“, wenn Frau D. es wiederholt zur Sprache brachte.

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Die Zeugin D. beendete daraufhin die Beziehung zum Angeklagten, beide blieben jedoch in telefonischem Kontakt. Der Angeklagte prahlte ihr gegenüber mit neuen Frauenbekanntschaften. Dies nahm die Zeugin D. zum Anlass, über die einschlägigen Chatforen im Internet zu recherchieren, mit wem der Angeklagte in der Folgezeit Kontakt aufnahm, um die betreffenden Frauen dann zu warnen und über seine HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen.

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Frau D. leidet erheblich unter den Auswirkungen der HIV-Infektion. Sie unterzieht sich regelmäßigen medizinischen Untersuchungen, hat Kontakt zur Aids-Hilfe und nimmt psychologische Betreuung in Anspruch. Sie lebt in der Angst, früher als gewöhnlich sterben zu müssen, zumal sie zwei noch nicht volljährige Kinder zu versorgen hat.

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Der Angeklagte war noch während dieser Zeit eine weitere Beziehung mit der Zeugin E. eingegangen, wobei es jedoch nicht zu sexuellen Kontakten kam. Der Angeklagte erzählte auch dieser Zeugin von seinen vielfachen Frauenbekanntschaften und die dabei erlebten sexuellen Kontakte.

24

Die Zeugin E. wurde im Juli bzw. August 2009 von der Zeugin D. darauf hingewiesen, dass der Angeklagte HIV-Positiv sei. Damit konfrontiert, erwiderte der Angeklagte gegenüber Frau E., dass sei alles „Quatsch“ und wenn überhaupt, habe er sich bei Frau D. infiziert. Die Zeugin E. brach daraufhin den Kontakt zum Angeklagten ab.

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5. Am 09.07. 2009 hatte sich der Angeklagte erstmals wieder in der Aids-Ambulanz in O. gemeldet. Dort wurde eine extrem erhöhte Viruslast festgestellt und aufgrund einer zwischenzeitlichen Resistenzbildung war eine Umstellung der medikamentösen Therapie erforderlich. In der Folgezeit fiel die Viruslast beim Angeklagten wieder in den Bereich der Nachweisgrenze.

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Im Juli 2009 lernte der Angeklagte über eine Partnerbörse im Internet die Zeugin F. kennen.

27

Diese hatte sich Anfang Januar des Jahres von ihrem Ehemann getrennt und seitdem keinerlei sexuellen Kontakte unterhalten. Etwa eine Woche nach dem ersten persönlichen Treffen am 15.07. 2009 zog der Angeklagte bei ihr ein und es kam zwischen ihnen zu mehrfachem ungeschützten Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte hatte auf Nachfrage erklärt, nicht an Aids erkrankt zu sein. Auf die Bitte von Frau F., gleichwohl zur Sicherheit ein Kondom zu benutzen, hatte der Angeklagte erwidert, dass er mit Kondom „nicht könne“. Um zu vermeiden, dass der Angeklagte sie ansonsten womöglich wieder verlassen und sie erneut allein sein werde, ließ sich die Zeugin F. auf den ungeschützten Verkehr ein.

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In dieser Zeit wurde auch die Zeugin F. von Frau D. vor dem Angeklagten gewarnt. Als sie den Angeklagten hierzu befragte, stritt er erneut ab, HIV-Positiv zu sein und meinte nur, Frau D. sei eifersüchtig und würde „nur Mist erzählen“. Die Zeugin F. glaubte dem Angeklagten und vollzog auch weiterhin mit ihm den ungeschützten Geschlechtsverkehr.

29

Der Angeklagte hat auch die Zeugin F. mit dem HIV-Virus infiziert. Am 13.08. 2009 wurde Frau F. mit einem fiebrigen Infekt, akutem Nierenversagen und Lähmungserscheinungen in den Beinen als Folgeerscheinung der Infektion ins Krankenhaus eingeliefert, wo schließlich die HIV-Diagnose gestellt wurde.

30

Während des Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 13.08. bis zum 29.09. 2009

31

besuchte der Angeklagte sie mehrfach. Dabei erzählte er u.a., dass er das Etablissement „T.“ in R. aufsuchen wolle, um erneut Frauenbekanntschaften zu suchen. Diese nahm er dann auch mit in die Wohnung der Frau F..

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Schließlich gab er gegenüber Frau F. auch zu, dass er HIV-Positiv sei.

33

Durch die Bekanntgabe der HIV-Diagnose war die Zeugin F. seelisch schwer erschüttert. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus war sie zunächst auf den Rollstuhl angewiesen und musste rund um die Uhr betreut werden. Erst seit Februar diesen Jahres kann sie sich wieder ohne Rollstuhl fortbewegen. Sie litt zudem unter den Nebenwirkungen der starken Medikamente. Auch gegenwärtig geht es ihr noch psychisch schlecht, zeitweise leidet sie unter depressiven Verstimmungen.

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6. und 7. Nachdem Frau F. den Kontakt zum Angeklagten abgebrochen hatte, nahm dieser ab dem 01.09. 2009 eine Beziehung zu der Zeugin G. auf. Einen Tag nach dem erstmaligen Zusammentreffen zog der Angeklagte bei ihr ein. Dabei kam es erstmalig zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr. Auf die vorsorglich gestellte Frage der Zeugin, ob er Aids habe, verneinte der Angeklagte dies. Auf ihre weitere Frage nach einem Test erklärte der Angeklagte, den könne er machen.

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Auch danach kam es noch mehrfach, d. h. mindestens in einem weiteren Fall zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, ohne dass die Zeugin dabei vom Angeklagten infiziert wurde.

36

Am 09.09. 2009 erhielt die Zeugin G. von Frau D. die Information über die HIV-Erkrankung des Angeklagten. Auch gegenüber Frau G. erklärte der Angeklagte daraufhin, dass er die Infektion – wenn überhaupt – von Frau D. habe. Da die Zeugin G. jetzt misstrauisch geworden war, überprüfte sie heimlich die Medikamente, die der Angeklagte in der Wohnung aufbewahrte. Als sie nach weiteren Nachforschungen zu der Erkenntnis gelangt war, dass es sich tatsächlich um Medikamente gegen Aids handelte, warf sie den Angeklagten aus der Wohnung.

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Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.09. 2009 erklärte die Zeugin G., dass sie an diesem Tage eine Nachricht vom Angeklagten erhalten habe, wonach er eine Frau in S. kennengelernt habe und sie noch heute treffen werde.

38

Noch am gleichen Tag wurde daraufhin seitens der Kriminalpolizei in T. telefonisch mit dem Angeklagten Kontakt aufgenommen und ihm eine sog. „Gefährdungsansprache“ des Inhalts gehalten, dass er gewarnt wurde, weiterhin ungeschützte Sexualkontakte zu Frauen aufzunehmen.

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Gleichwohl nahm er Ende September 2009 eine Beziehung zu der Zeugin H. auf, wobei es zu mehrfachem Analverkehr kam. Dabei konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob es sich um ungeschützten Sexualverkehr handelte.

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Seit dem 02. 10. 2009 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft.

III.

41

Diesen Sachverhalt hat die Kammer festgestellt. Sie hat die unter II. genannten Frauen als Zeugen vernommen, die zu Art und Umfang der Bekanntschaft mit dem Angeklagten sowie den vorgenommenen Sexualpraktiken so ausgesagt haben wie festgestellt. Sie hat ferner die behandelnden Ärzte der infizierten Zeuginnen D. und F. sowie die Ärzte der Aids-Ambulanz der Uni-Klinik O. zu der beim Angeklagten gestellten Diagnose und insbesondere zu den danach standartmäßig geführten umfassenden Aufklärungsgesprächen gehört.

42

Der Angeklagte hat die Beziehung zu den o.g. Frauen eingeräumt, ebenso die ungeschützten Sexualkontakte. Er hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er nach der Diagnose zunächst regelmäßig seine Tabletten eingenommen habe. Als man ihm schließlich erklärt habe, die Virenbelastung läge unter der Nachweisgrenze, habe er gedacht, er sei nun „geheilt“. Deshalb habe er die HIV-Infektion möglicherweise verdrängt, wenn er mit seinen Sexualpartnerinnen nicht darüber gesprochen habe. Es sei richtig, dass Frau D. nach einem Aids-Test gefragt habe. Er habe gesagt, dass er einen solchen beibringen könne, danach sei es dann kein Thema mehr gewesen. Frau F. habe gar nicht danach gefragt; wenn man Sex habe, „redet man sowieso nicht so viel“.

43

Die Überzeugung der Kammer, dass allein der Angeklagte als Verursacher der bei den Zeuginnen D. und F. diagnostizierten HIV-Infektion in Betracht kam, ergibt sich zunächst daraus, dass sowohl Frau D. als auch Frau F. glaubhaft bekundet haben, dass sie längere Zeit vor der Bekanntschaft mit dem Angeklagten keinerlei anderweitige Sexualkontakte hatten. In beiden Fällen handelte es sich nach ärztlichen Feststellungen demgegenüber um frische Infektionen.

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Die Kammer hat zur Frage der Wirkungsweise der HIV-Viren sowie der Übertragungswege und Ansteckungsrisiken von Aids ferner den Sachverständigen Dr. M. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität R. gehört.

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Er hat dargelegt, dass das HIV-Virus sich nach dem Eindringen in den Körper Wirtszellen suche, in denen es sich vermehren könne. Dies geschehe durch Andocken an spezielle Rezeptoren, welche sich auf den sog. T-.Helferzellen befänden und verantwortlich für die Immunabwehr-Reaktion des Körpers seien. Würden ausreichend viele dieser Helferzellen zerstört, sei der Körper schließlich nicht mehr zu einer wirksamen Immunabwehr in der Lage.

46

Eine Übertragung des Virus komme u.a. durch ungeschützte Sexualkontakte in Betracht. Dabei hänge die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung maßgeblich von der vorhandenen Viruslast und dem Volumen der vorhandenen Körperflüssigkeit ab.

47

Im klinischen Verlauf der Infektion unterscheide man drei Stufen: In der Stufe 1 (akute Infektion) würden etwa 10-30 Tage nach der Erstinfektion unspezifische Symptome wie Fieber, Abgeschlagenheit und Muskelschwäche auftreten und nach einiger Zeit wieder abklingen. Die 2. Stufe (sog. asymptomatische Phase) sei gekennzeichnet durch eine Korrelation zwischen Viruslast und Progression, die Betroffenen seien dabei über Jahre beschwerdefrei. Der Körper sei im Anschluss an eine akute HIV-Infektion und nach erfolgter virusspezifischer Immunantwort in der Regel über einige Jahre in der Lage, die Menge der zerstörten Zellen durch Produktion neuer Helferzellen weitgehend auszugleichen.

48

Bei unbehandelter Infektion sinke die Zahl der Helferzellen jedoch mit der zeit kontinuierlich ab. In der 3. Stufe - nach einer Zeitspanne zwischen 1-15 Jahren - trete ohne Behandlung das Vollbild Aids auf, welches durch eine ausgeprägte Immunschwäche mit daraus resultierenden opportunistischen Infektionen (zB Lungenentzündung) und Tumoren (Kaposi) gekennzeichnet sei und dann in letzter Konsequenz ohne medikamentöse Behandlung tödlich verlaufe.

49

Diese letzte Stufe liege auch bei dem Angeklagten vor und werde letztlich nur durch die medikamentöse Behandlung unterdrückt. Das wiederum bedeute, dass die eigentliche Infektion bei ihm schon eine erhebliche Zeit, wahrscheinlich mehrere Jahre, zurückliege.

50

Sobald die Anzahl der sog. Helferzellen unter die Schwelle von 200 pro Mikroliter Blut falle, erfolge üblicherweise eine medikamentöse Intervention, wobei zu berücksichtigen sei, dass es bei insuffizienter Therapie bzw. einem unkontrollierten Absetzen der Medikamente zu einer Resistenzbildung des HIV-Virus komme könne.

51

Anlässlich der im Dezember 2004 bei dem Angeklagten erfolgten Erstdiagnose hätten sich lediglich noch drei Helferzellen pro Mikroliter Blut gefunden. Im Juni 2007 habe die Virenbelastung unterhalb der Nachweisgrenze, die bei 47 Kopien pro ml angesetzt werde, gelegen, was jedoch keinesfalls bedeute, dass keine Viren mehr vorhanden seien.

52

Als sich der Angeklagte im Juli 2009 zu einer Fortsetzung der Therapie entschlossen habe, habe die Zahl der Helferzellen bei ihm einen Wert von 97 pro Mikroliter aufgewiesen, habe also deutlich unterhalb der Behandlungsgrenze gelegen, zudem sei eine Resistenzbildung festgestellt worden.

53

Am 14.07. 2009 habe die Viruslast 68296 Kopien /ml betragen, im Befund vom 08.09. 2009 sei sie auf 361 Kopien abgefallen. Daraus lasse sich entnehmen, dass der Angeklagte im Zeitraum der Beziehung mit Frau D. als auch mit Frau F. eine hohe Viruslast und damit auch eine hohe Infektiösität aufgewiesen habe.

54

Da zudem beide Geschädigte zeitnah zu ihrer Beziehung zum Angeklagten eine frische HIV-Infektion aufgewiesen hätten, gebe es unter der Voraussetzung, dass beide Personen in der betreffenden Zeit keine anderweitigen geschlechtlichen Kontakte gehabt hätten, aus medizinischer Sicht keine vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte als Überträger der HIV-Infektion in Betracht komme.

55

Festzuhalten bleibe weiter, dass die Infektion nicht heilbar sei, also lebenslang bestehen bleibe. Ohne Therapie sei der Verlauf nach durchschnittlich 12 Jahren tödlich. Gegenwärtig gebe es noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, wie lange Therapien wirklich wirksam seien und auch toleriert würden, insbesondere im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen (Organschäden). Die Lebenserwartung der Infizierten sei jedoch nicht zwangsläufig deutlich verkürzt. Im Falle der Zeugin F. müsse man zudem die Krankheitszeichen, welche zum Klinikaufenthalt geführt hätten (Nierenversagen; Polyradikulitis), direkt auf die Virusinfektion zurückführen.

IV.

56

Der Angeklagte hat sich danach wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in den Fällen 4.) und 5.) schuldig gemacht, indem er trotz der bei ihm vorhandenen HIV-Infizierung jeweils ungeschützten Geschlechtsverkehr mit den Zeuginnen vollzogen hat, ohne diese darüber in Kenntnis zu setzen und sie auf diese Weise ebenfalls angesteckt hat. Dieses Vorgehen stellt eine „das Leben gefährdende Behandlung“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, weil die Übertragung und nachfolgende Ausbreitung des HIV-Virus im menschlichen Körper ohne medikamentöse Behandlung potentiell zu einem tödlichen Verlauf führt.

57

In den übrigen Fällen lag jeweils eine versuchte Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. Nr. 5, 22 StGB vor, da es trotz der Durchführung ungeschützten Geschlechtsverkehrs zu einer Ansteckung der Zeuginnen nicht gekommen ist.

58

Der Angeklagte hat insoweit auch vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt. Insbesondere lag eine Einwilligung der Zeuginnen nicht vor, da der Angeklagte sie über seine Erkrankung in Unkenntnis gelassen hat. Er hat auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt, denn er hat eine Ansteckung durch ihn als möglich erkannt und gleichwohl billigend in Kauf genommen. Dabei ist von Bedeutung, dass der jeweilige Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg in diesem Sinne billigt, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen – hier der Durchführung des Geschlechtsverkehrs – abfindet.

59

So liegen die Dinge auch hier. Der Angeklagte war im Zeitraum der Tatbegehungen fixiert auf die Bekanntschaft mit Frauen, um mit ihnen ohne große Umschweife den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Dieses Ansinnen stand bei ihm im Vordergrund. Dabei hat er auch eine Ansteckung als Folge seiner Handlungen für möglich gehalten. Er wusste um die Gefährlichkeit der Erkrankung und die Möglichkeiten einer Ansteckung. Nicht zuletzt hat er noch im Juli 2009 aus eigenem Antrieb die medikamentöse Behandlung wieder aufgenommen, sodass er offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen ist, er sei „geheilt“.

60

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Er war jedoch bei Begehung der Taten sowohl in seiner Einsichts- als auch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Z., die den Angeklagten exploriert, Krankenberichte aus der Vergangenheit beigezogen und eigene aktuelle Untersuchungen veranlasst hat.

61

Die Sachverständige hat zunächst darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich des Klinikaufenthalts im Dezember 2004 eine ausgeprägte progrediente Hirnathropie beim Angeklagten diagnostiziert worden sei. Sie hat dies anhand der seinerzeit gefertigten Aufnahmen demonstriert. Anhand der aktuell von ihr veranlassten Aufnahmen im MRT-Verfahren hat die Sachverständige erläutert, dass von einer mäßigen Progredienz auszugehen sei. Dies war auch für die Kammer bei einem Vergleich der Aufnahmen erkennbar.

62

Im psychopathologischen Befund seien Gedächtnisverluste auffällig gewesen, selbst bei emotional besetzten Themen (Namen von Intimpartnerinnen), kognitive Funktionen wie Kritik- und Urteilsfähigkeit seien deutlich defizitär. So habe der Angeklagte zwar weit zurückliegende Ereignisse noch gut referieren können, hinsichtlich der Ereignisse ab der Zeit 1995/96 lasse sich aber ein schleichender Gedächtnisverlust erkennen. So habe er z.B. Wohnorte und –zeiten nicht mehr benennen können. Auffällig sei auch gewesen, dass er sich nicht mehr habe erinnern können, wie er auf die HIV-Diagnose reagiert habe.

63

Im Hinblick auf die Sexualanamnese habe er völlig ohne Hemmungen über seine sexuellen Aktivitäten sprechen können, er habe „so viel Sex gehabt, dass hätte für drei Leben gereicht“. Auffällig sei insofern auch die in der Exploration immer wieder auftretende unpassende subeuphorische Stimmungslage gewesen. Die sei als Zeichen einer sog. frontalen Enthemmung (morbus pick) zu deuten und spreche dafür, dass die Frontalhirnfunktionen, die u.a. für die Kontrolle des sozialen Verhaltens zuständig seien, nicht mehr funktionierten. In den Aufnahmen der MRT sei deutlich zu erkennen gewesen, dass die Hirn-athrophie auch den Frontalhirnbereich umfasst habe.

64

Aus den durchgeführten testpsychologischen Gutachten lasse sich ein prämorbider IQ von 100 ableiten, während er gegenwärtig bei 77 liege, was ein deutlicher Hinweis auf einen hirnorganischen Abbauprozess sei.

65

Die beim Angeklagten vorliegend Störung erreiche noch nicht den Schweregrad einer Demenz, sondern sei als Organische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 und somit als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB zu klassifizieren.

66

Was die Auswirkungen dieser Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten betreffe, so sei sein gesteigertes sexuelles Verlangen auffallend, wobei es ihm nach Anbahnung einer Beziehung schon in der Kennenlernphase zuletzt nicht mehr möglich gewesen sei, sexuelle Befriedigungen aufzuschieben. Die Dauer der Beziehungen sei zunehmend kürzer geworden, seit Anfang 2009 sei es ihm nicht mehr gelungen, eine tiefergehende Beziehung aufzunehmen. Die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse habe jeweils im Mittelpunkt gestanden. In der Exploration sei deutlich geworden, dass die Schilderung des Angeklagten sich in der jüngsten Vergangenheit fast ausschließlich um seine Beziehungen zu anderen Frauen gedreht habe.

67

Dass er insbesondere die Klagen und Beschwerden von Frau D. als eher lästig empfunden habe, lasse die Unfähigkeit erkennen, die Konsequenzen seines Verhaltens vollends zu überblicken.

68

Zusammenfassend könne man mit Sicherheit davon ausgehen, dass bei dem Angeklagten aufgrund der stattgefundenen hirnorganischen Abbauprozesse sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen seien.

V.

69

Bei der Strafzumessung ist die Kammer in den Fällen 4.) und 5.) vom Strafrahmen

70

des § 224 Abs. I StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat jedoch eine Strafrahmenverschiebung über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, sodass letztlich die zu verhängende Freiheitsstrafe in einem Rahmen zwischen einem Monat und sieben Jahren, sechs Monate zu finden war.

71

In den Fällen des Versuchs hat die Kammer eine weitere Reduzierung des Strafrahmens über die §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, sodass sich hier letztlich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren, sieben Monaten und 2 Wochen Freiheitsstrafe ergab.

72

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in weiten Bereichen geständig war und in Ansätzen, soweit es ihm nach seinen kognitiven Fähigkeiten möglich war, Reue gezeigt hat. Auch ist er bislang nicht nennenswert vorbestraft.

73

Ebenfalls war zu sehen, dass sich die betroffenen Zeuginnen in gewissem Maße leichtfertig auf ungeschützte Sexualkontakte eingelassen habe, obwohl sie den Angeklagten zuvor kaum kannten.

74

Zu seinen Lasten fiel jedoch ins Gewicht, dass er die Geschädigten auch auf deren Nachfragen ganz bewusst im Unklaren über seine Erkrankung gelassen hat und ihnen gegenüber in Einzelfällen sogar Schuldzuweisungen getätigt hat..

75

Bezüglich der Zeugin F. hat die Kammer in besonderem Maße die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, die sie aufgrund der HIV-Infizierung erlitten hat.

76

Sowohl bei Frau F. als auch bei Frau D. kommt hinzu, dass beide mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind, was den Verlauf und die Folgeerschei-nungen der Erkrankung anbetrifft, nicht zuletzt auch die Stigmatisierung als Aids-Erkrankte.

77

Unter zusammenfassender Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte hat die Kammer danach folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet:

78

- für die Taten zu 1. und 2. : jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe

79

- für die Tat zu 3. : zwei Jahre Freiheitsstrafe

80

- für die Tat zu 4. : zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe

81

- für die Tat zu 5. drei Jahre Freiheitsstrafe

82

- für die Taten zu 6. und 7. : zwei Jahre Freiheitsstrafe.

83

Hieraus hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.

84

Darüber hinaus war für den Angeklagten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (§ 63 StGB). Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangenen Taten ergibt, dass vom ihm ohne Behandlung im Maßregelvollzug infolge seines Zustands zukünftig weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

85

Diese Einschätzung der Kammer gründet sich ebenfalls auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Z.. Sie hat dargelegt, dass die vom Angeklagten begangenen Taten einen engen Zusammenhang mit der hirnorganischen Störung hätten. Diese habe eine langsam progrediente Entwicklung genommen, h. es sei eine weitere Zunahme der kognitiven Leistungsstörungen beim Angeklagten zu erwarten. Das bedinge wiederum eine weitere Minderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit, die vergleichbare Taten in der Zukunft sehr wahrscheinlich machen würden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegenwärtig die sexuelle Triebbefriedigung bei dem Angeklagten im Mittelpunkt seines Denkens und Handelns stehe und alles andere nahezu ausblende.

86

Die vorliegende Hirnathropie an sich sei nicht revisibel. Unter einer spezifischen Therapie sei allenfalls eine Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten möglich (Verhaltenssteuerung, Urteilsvermögen).

87

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465, 472 StPO.