Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Beschluss vom 05.07.2010 – 3 T 6/06

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0705.3T6.06.0A

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

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I. Am 07.10.2005 gebar die Beteiligte zu 2. in Rendsburg einen Sohn. Sie gab ihrem Sohn den Vornamen „xxx“. Die Beteiligte zu 2. ist ledig und deutsche Staatsangehörige, deren Identität urkundlich nachgewiesen ist. Das Kind erhielt den Geburtsnamen „xxx“. Der Kindesvater, der Beteiligte zu 3., ist seinen Angaben zufolge libanesischer Staatsangehöriger. Einen gültigen libanesischen Pass besitzt er nicht, seine Identität und Staatsangehörigkeit sind nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

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Am 11.10.2005 erkannte er die Vaterschaft des Kindes vor dem Standesamt Rendsburg an. Die Vaterschaftsanerkennung wurde mit einem entsprechenden einschränkenden Zusatz in das Geburtenbuch eingetragen.

3

Die Kindeseltern wünschten übereinstimmend, dass das Kind den Namen „xxx“ als Geburtsnamen erhalte. Das Standesamt beurkundete daher am 11.10.2005 die Namenserteilung, in der die alleinsorgeberechtigte Beteiligte zu 2. dem Kind den Familiennamen „xxx“ erteilte und der Beteiligte zu 3. einwilligte.

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Aufgrund der nicht nachgewiesenen Identität und Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 3. hat die Standesbeamtin die Eintragung der Namenserteilung zurückgestellt und die Sache dem Amtsgericht als Zweifelsvorlage gemäß § 45 Abs. 2 PstG vorgelegt (Bl. 2 f. d. A.). Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 01.12.2005 (Bl. 18 d. A.) den Standesbeamten des Standesamtes Rendsburg angewiesen, dem Geburtseintrag einen Randvermerk über die Namenserteilung vom 11.10.2005 beizuschreiben mit dem Zusatz:

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„Die Identität des Kindesvaters ist nicht nachgewiesen. Der dem Kind erteilte Familienname steht deshalb nicht fest.“

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Dagegen hat der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdeschrift vom 20.12.2005 (Bl. 24 ff.) wird verwiesen.

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Die Berichterstatterin der Kammer hat die Ausländerakte des Beteiligten zu 3. beigezogen und weitere Ermittlungen angestellt. Der Beteiligte zu 3. ist aufgefordert worden, das Original des zwischenzeitlich in Kopie vorgelegten Ausweispapiers in arabischer Sprache vorzulegen (Bl. 59 d. A.). Der Beteiligte zu 3. hat darauf nicht reagiert.

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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 49 Abs. 1 PStG statthaft und zulässig, sie ist auch begründet.

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Die Geburt eines Kindes ist nach § 16 PStG dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist das Geburtenbuch neben den Angaben zum Kind der Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, sowie ihre Staatsangehörigkeit einzutragen, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Gemäß § 20 PStG muss der Standesbeamte die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn an ihrer Richtigkeit Zweifel bestehen. Dazu hat er nach § 261 Abs. 1 allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden, nachfolgend DA genannt) gegebenenfalls weitergehende Ermittlungen anzustellen. Zu diesem Zweck kann er die Vorlage aller sachdienlichen Urkunden und Bescheinigungen verlangen. Bereitet die Beschaffung der Urkunden erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohe Kosten, so kann sich der Standesbeamte gemäß § 258 Abs. 3 DA mit der Vorlage anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen oder sich auf andere Weise Gewissheit von der Richtigkeit der gemachten Angaben verschaffen. Der eindeutige Identitätsnachweis ist zur Vermeidung von Falschbeurkundungen erforderlich.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend ist nach Auffassung der Kammer die Eintragung des erteilten Familiennamens nicht vorzunehmen. Vorliegend ist der Beteiligte zu 3. nicht im Besitz von Urkunden, die einen Nachweis seiner Identität und ihrer Staatsangehörigkeit ermöglichen. Der Beteiligte zu 3. hat nicht auf Anschreiben im Rahmen dieses Verfahrens reagiert. Aus der Ausländerakte ergaben sich ebenfalls keine Erkenntnisse zu seiner Identität. Weitere Erkenntnisquellen stehen derzeit nicht zur Verfügung. Zwar gilt der so genannte Annäherungsgrundsatz, wonach die erwiesenen Tatsachen eingetragen und hinsichtlich der nicht belegten Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen werden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkt. Dieser Grundsatz trägt einerseits dem Interesse des Betroffenen Rechnung, zur Ermöglichung der Teilnahme am Rechtsverkehr schnell Lebensvorgänge im Wesentlichen beurkundet zu erhalten, andererseits dient er der Rechtssicherheit, indem der Beweiswert der Eintragung deutlich gemacht wird. Allerdings liegt hier kein typischer Fall für die Anwendung des Annäherungsgrundsatzes vor; denn der Familienname des Kindes ist überall das maßgebliche Ordnungskriterium. Maßgebend muss sein, dass keine Scheinidentität geschaffen, auf der anderen Seite aber eine im Interesse des Kindes liegende Lösung gefunden wird. Vorliegend ist es so, dass das Kind durch Geburt von seiner Mutter die deutsche Staatangehörigkeit und einen gesicherten Familiennamen erworben und damit ein effektives deutsches Namensstatut hat (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Das Kind hat damit die Möglichkeit, einen Familiennamen, der urkundlich gesichert ist, zu führen. Demgegenüber steht die Möglichkeit, dass mit der Namenserteilung eine Scheinidentität des Kindes geschaffen wird, die nicht urkundlich belegt und nicht gesichert ist. Unter Berücksichtigung der Ordnungsfunktion des Personenstandsregisters und des Umstandes, dass Falschbeurkundungen zu vermeiden sind, andererseits aber ein gesicherter Familienname in diesem Fall feststeht, hält es die Kammer für gerechtfertigt und angebracht, die Eintragung des Familiennamens nicht vorzunehmen. Dabei hat die Kammer auch in die Abwägung einbezogen, dass die Namenserteilung materiell-rechtlich wirksam vorgenommen wurde.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben. Sie wäre einzulegen binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, dem Landgericht Kiel oder dem Amtsgericht Rendsburg.