Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 07.07.2010 – 18 O 172/10
ECLI:DE:LGKIEL:2010:0707.18O172.10.0A
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zustimmung und einstweilige Anordnung der Herausgabe der Wohnungsschlüssel für die Wohnungen Nr. 6, 8, 10 und 11 in der Eigentümergemeinschaft Hohwacht, Im Wiesengrund 5/7. Der Antragsgegner ist als Eigentümer in den entsprechenden Grundbüchern Hohwacht, Blatt 811, 813, 815 und 816 betreffend die Eigentümergemeinschaft Hohwacht, im Wiesengrund 5/7, eingetragen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel ist nicht schlüssig dargelegt, denn aus der Antragsbegründung ist nicht ersichtlich, woraus sich ein dahingehendes Recht des Antragstellers gegen den Antragsgegner als Eigentümer der Wohnungen ergeben soll.
Ein schuldrechtlicher Überlassungsvertrag liegt nicht vor.
Soweit der Antragsteller behauptet, zwischen ihm und dem Antragsgegner und dessen Mutter habe Mitte 2008 Einigkeit darüber bestanden, dass er die dinglichen Rechte in Hohwacht erhalten soll, ist es zum Abschluss eines dahingehenden notariellen Übertragungsvertrags offensichtlich nicht gekommen und ergibt somit keinen Anspruch auf Überlassung des Besitzes an den Wohnungen.