Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 26.08.2010 – 13 T 109/10
ECLI:DE:LGKIEL:2010:0826.13T109.10.0A
Tenor
Der Beschluss vom 18.06.2010 wird aufgehoben. Über die Anträge des Schuldners im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu befinden.
Gründe
Dem vorliegenden Insolvenzeröffnungsantrag des Antragstellers ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorausgegangen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 15.03.2005 wurde über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (24 IK 55/05). Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt xxx ernannt. Mit Beschluss vom 20.06.2006 wurde festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297 bzw. 298 InsO nicht vorliegen. Zum Treuhänder für den Empfang der gem. § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Forderungen wurde wiederum Rechtsanwalt xxx ernannt. Der Zeitraum der Wohlverhaltensperiode wurde auf den Zeitraum vom 15.03.2005 bis 14.03.2011 bestimmt. Mit Beschluss vom 05.12.2006 wurde das Insolvenzverfahren nach Anhörung des Antragstellers und Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben. Dem Antragsteller wurden zugleich auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet. Der erste Treuhänderbericht des Treuhänders vom 05.12.2007 schloss mit der Feststellung, dass mit zukünftigen Einkünften oberhalb der Pfändungsfreigrenze beim Antragsteller nicht zu rechnen sei. Im März 2008 teilte der Treuhänder dem Amtsgericht mit, dass dem Antragsteller das Mietverhältnis gekündigt worden war, ohne dass dieser ihm die neue Anschrift bekannt gegeben habe. Die dem Treuhänder von der Kündigung berichtende Immobilienverwaltungs GmbH äußerte die Vermutung, der Antragsteller befinde sich in Südamerika im Urlaub. Sich anschließende Nachforschungen des Treuhänders hinsichtlich des Aufenthalts des Antragstellers führten ebenso wenig zu einem Erfolg wie die seitens des Amtsgerichts an den Antragsteller unter seiner bisherigen Anschrift gerichtete Aufforderung vom 18.09.2008, Angaben über seine Erwerbseinkünfte zu machen, die mit dem Hinweis auf die Gefährdung der beantragten Restschuldbefreiung endete. Mangels Reaktion des Antragstellers wurden durch Beschluss vom 07.11.2008 die ergangenen Stundungsbeschlüsse, u.a. der die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren betreffende, aufgehoben. Das Amtsgericht wertete das Verhalten des Antragstellers, der aufgrund seines unbekannten Aufenthalts den Aufforderungen nach Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachkommen konnte, als schwere Pflichtverletzung, die gem. § 4 c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung rechtfertige. Auf Antrag des Treuhänders wurde dem Antragsteller schließlich mit Beschluss vom 30.01.2009 die Restschuldbefreiung gem. § 298 Abs. 1 InsO versagt. Zur Begründung der tatbestandlichen Voraussetzungen wurde darauf verwiesen, dass der Treuhänder die nicht gedeckte Mindestvergütung vom Antragsteller nicht erlangen konnte, weil dessen Aufenthalt unbekannt war. Der Versagungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Antrag vom 16.06.2010 begehrt der Antragsteller nunmehr erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ergänzend beantragt er Restschuldbefreiung und stellt einen Stundungsantrag hinsichtlich der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Beschluss vom 18.06.2010 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Es hält den Antrag erst nach Ablauf einer – noch nicht abgelaufenen - dreijährigen Sperrfrist für zulässig und beruft sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 (NJW 2009 3650 ff). Es ist der Auffassung, dass die in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien.
Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg. Eine der zitierten BGH-Entscheidung vergleichbare Sachlage, die zu einem unabwendbaren Bedürfnis für die Verhängung einer Sperrfrist hinsichtlich des hier vom Antragsteller zugleich mit dem Insolvenzantrag gestellten und damit als Einheit zu wertenden Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung führt, liegt hier nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor. Es fehlt an einer zu schließenden Regelungslücke.
Zu einer Sperrfrist für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag führt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner Restschuldbefreiung nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Ein zur Versagung der Restschuldbefreiung führender Verstoß gem. § 296 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung (also während der Wohlverhaltensphase) eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn ihn trifft kein Verschulden. Der BGH (aaO) sah die Voraussetzungen für eine Analogie für den Fall als erfüllt an, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde, mithin ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung vor dem Hintergrund beantragt hat, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Nach Auffassung des BGH wiegt die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens, die auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin zur „vorweggenommenen Versagung“ der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führt, nicht leichter als die während der Wohlverhaltensphase begangenen, unter den weiteren Voraussetzungen des § 296 InsO dieselbe Sanktion auslösenden Verstöße. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke entnimmt der BGH dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Reform zur Schließung der Gesetzeslücke beabsichtigt. Der „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vom 22.08.2007 (abgedr. als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007) sieht eine Erweiterung des Kataloges des § 290 Abs. 1 InsO um einen Versagungstatbestand „Nr. 3a“ vor, nach welchem der Schuldner u.a. dann keine Restschuldbefreiung erlangen können soll, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde. In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf heißt es, dass die Restschuldbefreiung in dem einzuführenden § 297 a nachträglich nur versagt werden kann, wenn die nachträgliche Versagung auf diesen Grund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt worden ist. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. In dem vorausgegangenen Verfahren ist die Versagung der Restschuldbefreiung ausdrücklich auf § 298 Abs. 1 InsO gestützt worden, d.h. darauf, dass der Schuldner den Betrag zur Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nicht gezahlt hat. Der Umstand, dass dies wiederum auf eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Antragstellers gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurückgeht, kann jedenfalls nicht zur Annahme einer planwidrigen Regelungslücke herangezogen werden. Denn der Gesetzesentwurf sieht gerade keine Erweiterung des Kataloges in § 290 InsO auf die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO vor. Auch liegt keine vergleichbare Sachlage vor. Die vom BGH gegeneinander abgewogenen und als gleichwertig erachteten Konstellationen haben zwar Verstöße des Insolvenzschuldners in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten zum Gegenstand, die übereinstimmend allerdings nur dann zur Restschuldbefreiung führen, wenn ein Insolvenzgläubiger dies beantragt hat. Voraussetzung ist danach, dass zumindest ein Insolvenzgläubiger das Verhalten des Insolvenzschuldners als so schwerwiegend erachtet, dass er die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Bei einem Verstoß während der Wohlverhaltensphase – wie im vorliegenden Fall - muss gemäß § 296 InsO für die Versagung zudem hinzutreten, dass durch das Schuldnerverhalten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Verfahren geht die frühere Versagung der Restschuldbefreiung allein auf einen Antrag des Treuhänders zurück (§ 298 InsO). Es fehlt an einem Gläubigerantrag und zudem – da es sich um Verstöße während der Wohlverhaltensphase handelte – an der notwendigen Feststellung, dass durch das Verhalten des Insolvenzschuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. Mangels Vergleichbarkeit der Situation und mangels feststellbarer Planwidrigkeit einer Gesetzeslücke fehlt es nach alledem an den Voraussetzungen für eine Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Das Verhalten des Antragstellers im vorausgegangenen Insolvenzverfahren kann hier mithin nicht zu einer Sperrfrist für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung herangezogen werden, mit der Folge, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit dieser Begründung zurückgewiesen werden konnte.