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Landgericht Kiel Urteil vom 03.12.2010 – 17 O 121/10

ECLI:DE:LGKIEL:2010:1203.17O121.10.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung den Beklagten wegen des Ersatzes von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall in Anspruch, den der Zeuge ... am 09.06.2008 auf einer Baustelle in A... erlitt.

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Am Unfalltag führten der Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge ..., sowie zwei von der ... von dem Beklagten georderte Leiharbeiter, die Zeugen ... und ..., Arbeiten auf dem Dach einer Reithalle in ... aus. Auf dem Dach sollte eine Photovoltaikanlage installiert werden. Sicherheitsnetze sowie ein Schutzgerüst waren am 09.06.2008 noch nicht angebracht.

3

Bei den Arbeiten trat der Zeuge ... auf eine auf dem Dach der Reithalle vorhandene Lichtplatte. Diese brach durch und der Zeuge stürzte etwa 7 m tief auf den Hallenboden und verletzte sich schwer.

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 86.788,91 € für getätigte Aufwendungen sowie die Feststellung der Verantwortlichkeit des Beklagten für weitere unfallbedingte Kosten.

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Die Klägerin behauptet:

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Die auf dem Dach gelegene Arbeitsstelle sei durch keinerlei Sicherungsmaßnahmen abgesichert gewesen, obwohl die Höhe des Firstes von ca. 7 m dies unbedingt erforderlich gemacht hätte. Es sei kein Gerüst unter dem Dach errichtet worden und es seien auch keine Fangnetze vorhanden gewesen, welche üblicherweise dann eingerichtet würden, wenn ein Gerüst aus technischen oder sonstigen Gründen schwierig oder untauglich sei. Den Arbeitern seien nicht einmal Fangseile zur Verfügung gestellt worden. Damit habe der Beklagten gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Er hafte für die Unfallfolgen, da er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

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Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, die mit eindeutigen Sicherheitsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen oder das Leben der Arbeiter retten sollten, stelle regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtverletzung dar. Im Übrigen dürften an das Tatbestandsmerkmal „grobe Fahrlässigkeit“ keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Da der Beklagte von jeglichen Sicherheitsvorrichtungen abgesehen habe, liege auch subjektiv ein nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des Verkehrs vor. Der Beklagten hätte mit den vorbereitenden Arbeiten nicht beginnen dürfen.

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Der Zeuge ... habe aufgrund des Arbeitsunfalls schwere Verletzungen erlitten, insbesondere mehrere linksseitige Frakturen, eine Lungenkontusion rechts, eine Milzkontusion sowie eine Ruptur des Nierenparenchyms.

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Als gesetzliche Unfallversicherer habe sie Aufwendungen in Höhe von 86.788,91 € gehabt. Sämtliche Kosten seien durch den Unfall angefallen und auf den Unfall zurückzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.788,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 aus 55.156,39 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage aus weiteren 31.623,52 € zu zahlen,

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, über Ziffer 1. hinaus ihr alle gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls vom 09.06.2008 des Herrn ..., entstehen werden bzw. noch entstanden sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet:

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Vor Ausführung der Arbeiten habe er Sicherheitsnetze bestellt, die am 10.06.2008 geliefert und montiert worden seien. Außerdem habe er ein Schutzgerüst für die gesamte Länge der Halle geordert, auch dieses sei am 10.06.2008 geliefert und aufgestellt worden. Am 09.06.2008 hätten die Zeugen ... die Aufgabe gehabt, vorbereitende Arbeiten vorzunehmen. Es habe Material angeliefert und ein Arbeitsgerüst aufgebaut werden sollen. Soweit möglich sei angedacht gewesen, mit der Vormontage von Auflagern für die Module der Photovoltaikanlage zu beginnen. Im Rahmen des Vorgesprächs über die Arbeiten habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lichtbänder wegen der Durchsturzgefahr auf keinen Fall betreten werden dürften. Dies sei im Übrigen den Zeugen ebenso bekannt wie bewusst gewesen. Es sei verabredet worden, dass in die Sicken der Lichtbänder, die ein Wellenprofil aufgewiesen hätten, Aluprofile gelegt werden sollten. Denn durch die 6 m langen Aluprofile hätte im Falle eines Hineintretens oder Hineinfallens aufgrund des Aufliegens der Profile auf der Sparrenkonstruktion ein Sturz durch die Lichtbänder verhindert werden können. Zugleich habe er seine Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei Problemen oder, wenn vor Ort in irgendeiner Weise Bedenken gegen die Tauglichkeit dieser Maßnahmen aufkämen, die Arbeiten einstellen sollten.

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Er habe sich in Bezug auf die besprochenen Sicherheitsvorkehrungen auf seinen bereits seit vielen Jahren im Betrieb tätigen und sehr erfahrenen Gesellen, den Zeugen ... verlassen. Insbesondere habe sich der Zeuge ... vor Ort vergewissern sollen, ob die angedachte Absicherung der Lichtbänder funktioniere.

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Entgegen der Einschätzung der Klägerin habe er den Arbeitsunfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe Sicherheitsvorkehrungen mit den Mitarbeitern besprochen und sei davon ausgegangen und habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Mitarbeiter sich an seine Anweisung halten würden.

19

Im Übrigen sei von einem erheblichen Mitverschulden des Zeugen ... auszugehen, der sich nicht an seine Weisungen gehalten habe.

20

Bestritten werde, dass die Klägerin im vorliegenden Fall die eintrittspflichtige Unfallversicherung sei. Bestritten werde auch die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sowie der Kausalzusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Unfall.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

22

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2010 (Bl. 165 – 172 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung entstandener bzw. zukünftiger Aufwendungen wegen des Arbeitsunfalls des Zeugen vom 09.06.2008.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus Anlass des Arbeitsunfalls des Zeugen ... besteht nur dann, wenn der Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Insoweit bestimmt § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass Personen, deren Haftung nach §§ 104 – 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die Infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur haften, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, wobei die Haftung durch die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs begrenzt ist.

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Bei dem Arbeitsunfall des Zeugen ... handelt es sich um einen Versicherungsfall, hinsichtlich dessen die Haftung des Beklagten gemäß § 104 SGB VII beschränkt ist. Denn der Zeuge ... war für das Unternehmen des Beklagten tätig, als er am 09.06.2008 Arbeiten auf dem Dach der Reithalle in A... ausführte. Das Gericht geht im Übrigen unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 108 SGB VII davon aus, dass es sich bei der Klägerin, die Leistungen an und für den verletzten Zeugen ... erbracht hat, um den zuständigen Unfallversicherer handelt.

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Dem Beklagten ist ein grob fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegeben Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH NJW 2001, 2092 ff.).

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Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, als er den Zeugen den Auftrag erteilte, bereits am 09.06.2008 Arbeiten auf dem Dach der Reithalle vorzunehmen. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die einen Absturz des Zeugen ... verhindert hätten, noch nicht vorhanden. Dem Beklagten war auch bekannt, dass Sicherungseinrichtungen notwendig waren, da er Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst für die Halle bestellt hatte, beides wurde jedoch erst einen Tag nach dem Unfall geliefert und montiert.

29

Besteht die Pflichtverletzung in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, gilt, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Verantwortliche nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.

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Auch wenn der Beklagte gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, hat er - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - keineswegs von Schutzvorkehrungen völlig abgesehen. Dabei reicht es sicherlich nicht aus, dass er die Zeugen angewiesen hat, nicht auf die Lichtbänder zu treten. Denn er musste damit rechnen, dass die Zeugen bei Ausführung der Arbeiten auf dem Hallendach abgelenkt würden und deswegen ein versehentliches Betreten nicht ausgeschlossen war.

31

Der Beklagte hat aber weiterhin die Anweisung erteilt, die Lichtbänder, die ein Wellenprofil hatten, durch Aluprofile zu sichern. Nach seinem Vortrag sollten in jede Sicke der Lichtbänder Aluprofile gelegt werden, um einen Durchsturz zu verhindern.

32

Die Beweisaufnahme hat den Vortrag des Beklagten bestätigt. So hat der Zeuge ... in seiner Vernehmung bekundet, dass sie vor Ort in die Lichtbänder Aluprofile eingelegt hätten, damit man in dem Fall, in dem man auf ein solches Lichtbank tritt, an den Aluprofilen hängen bleibt. Die Vorarbeiten hätten darin bestanden, Aluprofile zwischen den einzelnen Lichtbändern auf dem Dach zu befestigen. Darauf hätten dann später die Module der Solaranlage aufgebracht werden sollen. Seiner Erinnerung nach seien im Laufe der Arbeiten die Aluprofile, die vorne auf dem ersten Lichtband zur Sicherung gelegen hätten, weggenommen worden. Da das Dach sehr flach gewesen sei und es unproblematisch gewesen sei, auf dem Dach zu laufen, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Lichtbänder zu betreten. Wie es letztendlich zu dem Unfall gekommen sei, könne er nicht mehr genau sagen.

33

Auch der Zeuge ... hat ausgesagt, dass vor Ort auf jeder Lichtplatte, und zwar in den Sicken, jeweils insgesamt 6 Aluprofile verteilt worden seien, und zwar in der Länge immer 2 Aluprofile, teilweise überlappend. Die Aluprofile seien auf dem Bereich der Dachfläche verteilt worden, auf dem die Arbeiten ausgeführt werden sollten. Die Anweisung für diese Sicherheitsvorkehrungen habe der Beklagte gegeben. Er könne sich heute nicht mehr erklären, wie es zu dem Unfall gekommen sei, da nach seiner Erinnerung auch auf dem Lichtband, durch das der Zeuge ... eingebrochen sei, noch Aluschienen zur Sicherheit gelegen hätten.

34

Der Zeuge ... konnte sich zwar nicht mehr an eine Sicherung der Lichtbänder erinnern, dennoch geht das Gericht nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ... und ... davon aus, dass die Lichtbänder durch Aluschienen zumindest vorläufig gesichert wurden und dass dies, wie es der Zeuge ... bekundet hat, auf einer Anweisung des Beklagten beruhte. Dies bedeutet, dass der Beklagte Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, auch wenn diese letztendlich den Unfall nicht verhindert haben. Das lag aber nicht daran, dass die Sicherungsmaßnahmen völlig unzureichend waren, sondern daran, dass die Aluprofile von den Zeugen im Laufe der Arbeiten von dem Lichtband, durch welches der Zeuge ... stürzte, vor Beendigung der Arbeiten entfernt worden waren. Denn das von der Klägerin eingereichte Foto von der Durchbruchstelle zeigt, dass auf diesem Lichtband keine Aluprofile - mehr - verlegt waren. Wenn es aber zu dem Unfall gekommen ist, weil die Zeugen sich nicht an die Anordnungen des Beklagten gehalten, sondern Aluprofile aus den Lichtbändern vor Abschluss des Arbeiten entfernt haben, so kann dies dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Da es sich bei dem Zeugen ..., der vor Ort die Anweisungen für die Arbeiten erteilte, um einen langjährigen Mitarbeiter handelte, der - nach Aussage des Zeugen - bereits seit 2001 im Betrieb des Beklagten tätig war, konnte und durfte der Beklagte sich darauf verlassen, dass seinen Anweisungen vor Ort Folge geleistet werde. Deswegen kann der Umstand, dass der Beklagte bereits am 09.06.2008 Arbeiten auf dem Dach der Reithalle durchführen ließ, obwohl die notwendigen Sicherungsvorkehrungen erst am 10.06.2008 geliefert und montiert wurden, eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.