Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 09.02.2011 – 5 O 210/09
ECLI:DE:LGKIEL:2011:0209.5O210.09.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines am 20.08.2008 auf dem Gelände der Firma D. erlittenen Arbeitsunfalles geltend.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt am 20.08.2008 bei der Firma D in xxx als Hausmeister tätig. Der Beklagte zu 1.) ist als Fahrer eines Müllcontainertransporters bei der Beklagten zu 2.) angestellt. Die Beklagte zu 2.) ist ein Unternehmen, welches bei seinen Kunden Müllcontainer aufstellt und austauscht, wenn diese voll sind.
Am 20.08.2008 fuhr der Beklagte zu 1.) zum Firmengelände der Firma D in xxx, um dort einen vollen Müllcontainer aus der dafür vorgesehenen Grube herauszuheben und einen leeren Container hineinzulassen. Normalerweise nimmt der Beklagte zu 1.) diesen Containeraustausch allein, das heißt ohne Hilfestellung seitens eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten zu 2.) oder eines Mitarbeiters der Fa. D vor. Für den Unfalltag hatte die Firma D bei der Beklagten zu 2.) angemeldet, dass vor Herablassen des neuen Containers eine Reinigung der Grube stattfinden soll. Der Beklagte zu 1.) entfernte den vollen Müllcontainer mit dem Zugfahrzeug aus der Grube. Nachdem dies geschehen war, kam der Kläger hinzu, um den Müll aus der Grube zu beseitigen.
Der Kläger begab sich in die Grube und begann dort, den Müll zusammenzufegen. Als der Kläger den Beklagten zu 1.) aufforderte ihm zu helfen, begab sich der Beklagte zu 1.) ebenfalls in die Grube und sah sich an, welche Arbeiten erledigt werden mussten. Die weiteren Einzelheiten hierzu sind streitig. Entweder der Kläger oder der Beklagte zu 1.) schlug vor, dass die Arbeit dadurch erleichtert werden könne, dass der Müll direkt in den Container und nicht zuvor auf den Grubenrand geschaufelt werden könne. Man verständigte sich jedenfalls darauf, dass der Beklagte zu 1) den Container auf das an der Grubenkante angebrachte Eisenrohr, über welches die Container beim Austausch heraufgezogen und herabgelassen werden, abstellen würde. Der Beklagte zu 1) begab sich auf das Fahrzeug und ließ den leeren Container von dem Transportfahrzeug ab und stellte ihn auf ein an der Grubenkante angebrachtes Eisenrohr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger noch in der Grube. Letztlich rutschte der Container in die Grube hinab und quetschte den noch dort befindlichen Kläger zwischen einer Abdeckplatte der Grube ein. Der Kläger sah den Container in letzter Sekunde auf sich zukommen und konnte sich am Grubenrand etwas abstützen.
Der Kläger erlitt dabei diesem Unfall umfangreiche Verletzungen, insbesondere eine schwere Quetschung des Beckens, einen Riss am linken Hoden, eine Hodenquetschung sowie eine vordere Beckenringfraktur links mit Decollement des linken Oberschenkels/Beckens mit Serumbildung und eine Lungenkontusion mit nachfolgender Pneumonie. Der Kläger ist zunächst intensiv-medizinisch versorgt worden und befand sich vom 23.8.2008 bis 11.10.2008 in stationärer Behandlung im Unfallkrankenhaus xxx. Des Weiteren befand sich der Kläger vom 27.10. bis 08.12.2008 im Zentrum für Rehabilitationsmedizin in xxx.
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit diesem Unfall geltend. Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie hat den Unfall als Arbeitsunfall eingestuft und als Unfallfolgen nach dem Beckenringbruch links, der Weichteilverletzung am linken Oberschenkel, der Hodenquetschung links und der Lungenprellung eine leichte Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes links, Muskel- und Belastungsminderung des linken Beines, Gefühlsstörungen im Bereich der Gesäßhälfte und des Oberschenkels links sowie Störung der Sexualfunktion anerkannt. Der Kläger erhält von der Berufsgenossenschaft seit dem 28.05.2009 eine Teilrente wegen 30%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Beklagten haben die Entscheidung der Berufsgenossenschaft zu der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, als bindend anerkannt.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten zu 1.) habe es am Unfalltag keinerlei Zusammenarbeit gegeben. Der Beklagte zu 1.) habe es sehr eilig gehabt und sei ungehalten gewesen, weil die Grube nicht schnell genug gereinigt worden sei. Er, der Kläger habe die Grube allein gereinigt, es sei gar kein zweites Werkzeug vorhanden gewesen. Um die Angelegenheit zu beschleunigen, habe dann der Beklagte zu 1.) vorgeschlagen, dass er den Container schon auf das Rohr stellen wolle, damit der Kläger den Müll direkt in den Container hinaufschaufeln könne. Der Beklagte zu 1.) habe dabei ausdrücklich gesagt: „Du kannst weiterfegen.“ Mit einem teilweisen Herablassen des Containers sei der Kläger ausdrücklich nicht einverstanden gewesen.
Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte zu 1) sei für die Arbeit mit einem solchen Containerfahrzeug nicht hinreichend qualifiziert. Er habe am Unfallort angegeben, derartige Fahrzeug sonst überhaupt nicht zu fahren.
Der Kläger behauptet weiter, er sei unmittelbar nach dem Unfall in ein künstliches Koma versetzt worden, welches bis zum 27.08.2008 angedauert habe. Am 02.09.2008 habe eine umfangreiche Operation stattgefunden. Insgesamt sei er vom 20.08.2008 bis einschließlich 27.05.2009 arbeitsunfähig gewesen. Nach wie vor leide er unter erheblichen Beschwerden. So sei ihm längeres Gehen nicht möglich, ebenso das Fahrradfahren. Jegliche Rüttelbewegungen lösten nach wie vor erhebliche Schmerzen aus. Angesichts dieser Beeinträchtigungen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von nicht unter 50.000,00 € für angemessen.
Der Kläger behauptet weiter, in dem Zeitraum von Oktober 2008 bis Mai 2009 habe er einen Verdienstausfall von 6.148,88 € erlitten. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf die Anlage K 12 (Blatt 22 der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) hafte gemäß § 831 BGB, da sie den Beklagten zu 1) nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Verdienstausfall in Höhe von 6.148,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2008 zu zahlen,
3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 20.08.2009 auf dem Gelände der Firma D, zu zahlen, soweit derartige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1.) behauptet, er sei im Umgang mit diesem Containerfahrzeug sehr erfahren und habe den Containeraustausch bei der Firma D vor dem Unfall mindestens schon 10mal vorgenommen. Am Unfalltag habe er zunächst gemeinsam mit dem Kläger die Grube gesäubert. Er, der Beklagte zu 1.), habe dazu von seinem Fahrzeug eine Schaufel oder einen Besen geholt, während der Kläger ebenfalls ein Werkzeug - entweder Schaufel oder Besen – gehabt habe. Beide zusammen hätten dann die Grube gesäubert und den Dreck und Unrat auf einem Haufen gestapelt. Dieser Dreck habe dann noch in den Container befördert werden müssen. Um einen Arbeitsgang einzusparen, habe der Kläger gefragt, ob der Beklagte zu 1.) den leeren Container halb in die Grube herablassen könne, damit der in der Grube befindliche Müll direkt hineingeschaufelt werden könne. Als er – der Beklagte zu 1.) – mit dem Herablassen des Container begonnen habe, habe er den Kläger außerhalb der Grube stehen sehen, so dass er davon ausgegangen sei, die Grube sei leer. Kurze Zeit danach habe er nur die Schreie gehört und dann vorsichtig versucht, den Container wieder nach oben zu ziehen.
Die Beklagte zu 2.) behauptet, bei dem Beklagten zu 1.) handele es sich um einen erfahrenen Mitarbeiter, der seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten zu 2.) immer nur diese Containerfahrzeuge – in der Regel sogar das Unfallfahrzeug - gefahren habe. Der Beklagte zu 1.) habe regelmäßig an Weiterbildungen, unter anderem an derjenigen „Sicheres und wirtschaftliches Fahren“, teilgenommen. Zudem führe die Beklagte zu 2.) im Abstand von 3 Monaten Kontrollen der Fahrerlaubnis durch und habe einen Fahrtrainer gestellt, der regelmäßig Schulungen im Fahralltag durchführe und einzelne Fahrer einen ganzen Tag lang begleite, um Fragen der Sicherheit und Ökonomie zu erörtern.
Der Beklagte zu 1.) ist der Auffassung, den Kläger träfe ein Mitverschulden, da er sich in den Hohlraum am Ende der Grube hätte zurückziehen können, als er den Container auf sich habe zukommen sehen. Dort hätte ihn der Container nicht treffen können.
Die Beklagten sind weiter der Ansicht, bezüglich des Beklagten zu 1.) greife die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ein, da sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Es habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1.) zumindest ein faktisches Zusammenwirken gegeben, da beide gemeinsam die Grube gereinigt und dann überlegt hätten, wie der Müll möglichst effektiv in den Container befördert werden könne. Nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses sei auch die Beklagte zu 2.) von der Haftung frei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder gegenüber dem Beklagten zu 1.) noch gegenüber der Beklagten zu 2.) ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Unfall zu.
Die Haftung des Beklagten zu 1.) aus § 823 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB sowie aus § 18 Abs. 1 StVG ist vorliegend nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von berufsgenossenschaftlich Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII gilt die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs. 1 SGB VII auch für die Ersatzpflicht der für unterschiedliche Unternehmen tätigen Mitarbeiter untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger und der Beklagte zu 1.) waren jeweils über ihre Unternehmen berufsgenossenschaftlich versichert. Sie haben im Zeitpunkt des Unfalles vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII vor bei betrieblichen Aktivitäten von Versicherten verschiedener Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, dass sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH NJW 2008, 2116; NJW 2004, 948, jeweils m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Unfall vorliegend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet.
Trotz des zu den Einzelheiten unterschiedlichen Vortrages der Parteien ergibt sich jedenfalls folgender tatsächlicher Arbeitsablauf: Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1.) begaben sich im Auftrag ihres jeweiligen Arbeitgebers zu der Containergrube. Dabei hatte primär der Kläger die Aufgabe, den Müll aus der Grube zu entfernen. Der Beklagte zu 1.) sollte mit dem Herablassen des leeren Containers solange warten, bis die Grube von Müll befreit war. Insofern war die Tätigkeit des Klägers zunächst Voraussetzung dafür, dass der Beklagte zu 1.) seine Arbeitsleistung vollständig erbringen konnte. Dabei kann hier offen bleiben, wie die von den Parteien sehr unterschiedlich geschilderte Zusammenarbeit am Unfalltag im Einzelnen stattgefunden hat. Denn nach den Angaben sowohl des Klägers als auch des Beklagten zu 1.) fand eine Verständigung über die Müllbeseitigung sowie über einzelne Arbeitsabläufe statt. Es war zumindest so, dass sich der Beklagte zu 1.) in die Grube begab, wo sich der Kläger bereits befand und beide gemeinsam überlegten, wie der Müll möglichst effektiv aus der Grube herausbefördert werden könne. Dabei forderte der Kläger den Beklagten zu 1.) auf, ihm bei der Reinigung zu helfen. Auch nach Darstellung des Klägers bestand eine Bereitschaft des Beklagten zu 1.), dem Kläger zu helfen. Der Kläger selbst trägt vor, dass der Beklagte zu 1.) nur deshalb nicht selbst zur Schaufel habe greifen können, weil nur eine Schaufel vorhanden gewesen sei. Zudem hat der Kläger während seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Beklagte zu 1.) sei in die Grube heruntergekommen und habe sich die Angelegenheit von dort angesehen. Der Beklagte zu 1.) habe den Vorschlag gemacht, den Container vom Lkw halb herabzulassen, damit der Kläger den Müll dort direkt hineinschaufeln könne. Zudem habe der Beklagte zu 1.) ausdrücklich gesagt, er – der Kläger – könne weiterfegen. Unabhängig von der Frage, wie im Einzelnen die Absprachen und Arbeitsaufteilungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1.) stattgefunden haben, ist bereits nach diesem Vortrag des Klägers das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu bejahen.
Denn aus der Schilderung des Klägers ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1.) eine Kommunikation über das „Wie“ der Reinigung der Grube stattgefunden hat. Gemeinsames Ziel der Bemühungen war es, den Austausch des Containers sowie die Grubenreinigung möglichst kurzfristig und effektiv durchführen zu können. Der Abschluss der Grubenreinigung, welche primär dem Kläger oblag, war Voraussetzung dafür, dass der Beklagte zu 1.) den leeren Container in die Grube herablassen konnte. Insofern sind die Tätigkeiten dieser beiden Parteien bereits tatsächlich voneinander abhängig. Zudem gab es hier eine Kommunikation zwischen beiden Parteien über die Frage, wie man den Ablauf im Einzelnen gestalten solle. Darin liegt ein notwendiges Miteinander im Arbeitsablauf. Da der Beklagte unstreitig sogar zu dem Kläger in die Grube herabgekommen ist, um sich die Angelegenheit anzuschauen, hat eine gegenseitige Verständigung stattgefunden. Zudem hat jedenfalls eine Partei den Vorschlag gemacht, den Container schon halb in die Grube herabzulassen. Unabhängig davon, von wem dieser Vorschlag ausging, waren der Kläger und der Beklagte zu 1.) jedenfalls darüber einig, dass auf diese Weise eine Arbeitserleichterung möglich sei.
Insofern waren die vom Kläger und vom Beklagten zu 1) zu verrichtenden Tätigkeiten aufeinander bezogen. Der Kläger konnte mit der Reinigung der Grube erst nach Entfernung des vollen Containers beginnen; der Beklagte zu 1) konnte seine Arbeit – das Herablassen des leeren Containers in die Grube – erst nach der vom Kläger vorzunehmenden Reinigung vollenden. Es musste daher eine wechselseitige Verständigung darüber stattfinden, wann wer welchen Arbeitsgang verrichten könne. Hier ist sogar eine Hilfeleistung seitens des Beklagten zu 1) jedenfalls angedacht worden, da der Kläger dem Beklagten zu 1) gesagt hat, dieser könne ihm helfen. Auch wenn keinerlei Einweisungen o.ä. durch den Kläger erfolgt sind, hat bei diesem Arbeitsablauf die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr bestanden, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt „in die Quere kommen“. Damit lag hier eine nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche Gefahrengemeinschaft vor, bei der jeder der Beteiligten zum Schädiger oder Geschädigten werden kann (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2009, 388).
Auf den Umfang der einzelnen Arbeitsleistung kommt es für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht an, eine Differenzierung zwischen untergeordneten Hilfstätigkeiten und anderen Tätigkeiten wird nicht vorgenommen (OLG Schleswig, OLG-Report Schleswig 2009, 806, 807). Der Umstand, dass der Kläger und der Beklagte zu 1.) an diesem Tag erstmalig zusammengearbeitet haben, steht dem Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte ebenfalls nicht entgegen, da hierfür keine Regelmäßigkeit verlangt wird.
Da der Beklagte zu 1.) den Versicherungsfall unstreitig nicht vorsätzlich, sondern fährlässig herbeigeführt hat, ist seine Haftung gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt., § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.
Auch gegenüber der Beklagten zu 2.) steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar ist die Beklagte zu 2.) vorliegend nicht selbst gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegiert. Denn diese Norm wirkt nur zugunsten des tatsächlich vor Ort tätigen Mitarbeiters der Beklagten zu 2.), nicht jedoch für die nicht selbst auf der Betriebsstätte anwesende Beklagte zu 2.). Die Haftung der Beklagten zu 2.) aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus §§ 831, 823 BGB ist jedoch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches ausgeschlossen. Danach ist in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, der Anspruch des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 2004, 951, 952 m. w. N.). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen, obwohl ihn selbst im Verhältnis zum Erstschädiger keine eigene Verantwortlichkeit trifft. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen wird nach der Rechtsprechung des BGH der Zweitschädiger in Höhe des „Verantwortungsanteils“ freigestellt, der auf den Erstschädiger entfiele, wenn man dessen Haftungsprivilegierung hinweg denkt. Dabei ist unter „Verantwortungsanteil“ die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (vgl. BGH NJW 2004, 951, 952).
Diese Grundsätze finden vorliegend Anwendung. Für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung hätten beide Beklagten gegebenenfalls gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner einzustehen. Dabei würde die Beklagte zu 2) ohne die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2) gemäß §§ 831, 823 BGB aus vermutetem Auswahl- und Überwachungsverschulden für den Beklagten zu 1) als ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der hier den Container in die Grube herabgelassen har, obwohl sich der Kläger noch darin befand. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander gemäß § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Vorliegen von Gefährdungshaftung auf der einen Seite und Verschulden auf der anderen Seite im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Palandt, § 840 BGB, Rn. 10; BGH NJW 2004, 953).
Daran ändert auch ein eventueller arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nichts. Denn dieser betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Beschränkung oder Erweiterung der Haftpflichtansprüche von außenstehenden Dritten ist damit nicht verbunden (BGH aaO.).
Vorliegend kommt betreffend die Beklagte zu 2) nur eine Haftung wegen vermuteten Verschuldens – sei es aus § 831 BGB oder aus § 7 StVG – in Betracht. Anhaltspunkte, wonach zudem eine eigene – unmittelbare – Verantwortlichkeit zu Schadensverhütung der Beklagten zu 2) in Betracht kommt, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat.
Die schuldhafte Verletzung einer der Beklagte zu 2) unmittelbar obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen eines unmittelbaren Organisationsverschuldens. Es ist unwidersprochen vorgetragen, dass der Austausch der Container grundsätzlich durch den Fahrer allein erfolgen kann, so dass nicht etwa ein zweiter Mitarbeiter seitens der Beklagten zu 2) hätte beigestellt werden müssen.
Daraus folgt, dass im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bei Hinwegdenken seines Haftungsprivilegs aus § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII der Beklagte zu 1) als sog. „Erstschädiger“ allein für den Schaden verantwortlich wäre, da dieser den Container in die Grube herabgelassen hat, als sich der Kläger noch in der Grube befand. Mangels eigenen Verschuldens der Beklagten zu 2) scheidet deren Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses aus.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.