Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 05.08.2011 – 13 T 71/11, 13 T 72/11
ECLI:DE:LGKIEL:2011:0805.13T71.11.0A
Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2011 wird im Tenor im Anschluss an die Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO um folgenden Satz ergänzt:
„Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.“
Gründe
Die Kammer hat in der schriftlichen Fassung des Beschlusses vom 30. Juni 2011 versehentlich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausgesprochen. Die Zulassung war beschlossen, die Übernahme der Beschlussfassung in deren Schriftform ist versehentlich unterblieben. Jedenfalls die Schriftform des Beschlusses in bisheriger Form ist deswegen unrichtig.
Die Unrichtigkeit ist auch offenbar i.S. des § 319 ZPO.
Die Gläubigerin hatte frühzeitig um Zulassung der Rechtsbeschwerde gebeten. Die Kammer hat dem ersichtlich dadurch Rechnung tragen wollen, dass sie die Entscheidung vom 30.06.2011 in voller Besetzung traf. Die im Wesentlichen zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens streitige Frage, die die Gläubigerin der Rechtsbeschwerdeinstanz zuführen möchte, war bereits zuvor von der Kammer in einem anderen Beschwerdeverfahren entschieden worden, dies jedoch durch den Einzelrichter, so dass die Übertragung auf die Vollkammer erkennbar deswegen erfolgte, weil die Rechtsbeschwerde zugelassen und einer Besetzungsrüge des Bundesgerichtshofs vorgebeugt werden sollte. Darüber hinaus ist aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Juli 2011, also zu einem Zeitpunkt vor Einlegung der Gehörsrüge der Gläubigerin, bereits ersichtlich geworden, dass mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde gerechnet und diesem Umstand auch dadurch Rechnung getragen werden sollte, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel nicht an die Gläubigerin zurückgegeben, sondern beim Vorgang gelassen werden solle. Die Verfügung vom 20. Juli 2011 lautet auszugsweise:
1.
“Vermerk:
Es soll/ist Rechtsbeschwerde eingelegt werden bzw. worden sein. Deshalb:
2.
Titel UR Nr. 262/94 Notar xxx beim Vorgang lassen.
3.
Nachricht von 2. und 4. an Gläubigerin z.K.
4.
U.m.A…..“
Diese Verfügung wäre unverständlich, wenn ihr an der vorstehend berichtigten Entscheidung beteiligter Verfasser nicht davon ausgegangen wäre, die Rechtsbeschwerde sei zugelassen.
Ob die nach Zustellung bei der Gläubigerin vom 13. Juli 2011 am 26. Juli – per Fax – rechtzeitig eingelegte Anhörungsrüge begründet ist oder nachträglich zugelassen werden könnte, kann demnach offen bleiben.