Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 08.05.2012 – 2 O 205/11
ECLI:DE:LGKIEL:2012:0508.2O205.11.0A
Tenor
I. Es soll Beweis erhoben werden über die Entstehung des Unfallgeschehens vom 6. September 2010 zwischen den Fahrzeugen der Beklagten zu 1) und dem Zeugen C in X, Höhe X Straße 27, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung des Zeugen D im Wege der Rechtshilfe durch das für ihn zuständige Amtsgericht Y. Der Sachverständige wird gebeten, den Unfallverlauf zu rekonstruieren und dabei insbesondere zu Folgendem Stellung zu nehmen:
1. Wie hoch war die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Kraftrades des Zeugen C?
2. Sollte die Bremsausgangsgeschwindigkeit oberhalb der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelegen haben, wird der Sachverständige gebeten dazulegen, ob der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit für den Zeugen C vermeidbar gewesen wäre.
II. Zum Sachverständigen wird Herr Dipl.-Ing. E, x, y, bestellt.
III. Die Beauftragung des Sachverständigen wird bis zum Abschluss aller Zeugenvernehmungen zurückgestellt.
IV. Beiden Seiten wird aufgegeben, jeweils innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.250,00 € für die Beweiserhebungen zu Ziffer I. dieses Beschlusses bei Gericht einzahlen.
IV. Das Gericht weist darauf hin, dass sich der Sozialversicherungsträger die Kosten für den ersparten Lebensbedarf zwar grundsätzlich auf den übergegangenen Heilungskostenersatzanspruch „anrechnen“ lassen muss. Dies gilt aber nur bei konkreter Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht bei Pauschalierung, weil dann gerade keine Berücksichtigung aller Einzelposten erfolgen soll (Kassler Kommentar/Kater, SGB X, 72. Ergänzungslieferung 2012, § 116 Rn. 110). Im Übrigen weist die Klägerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 23. November 2011 mit Recht darauf hin, dass das einfache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Kosten der Physiotherapie unsubstantiiert ist. Es müsste schon klar gesagt werden, was an den Einzelnachweisen, die die Klägerin erbracht hat, unzutreffend sein soll. Was die Frage der Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens angeht (siehe Ziffer I. 2. dieses Beschlusses), spricht einiges dafür, nämlich z. B. die Aussage des Zeugen F und die Bekundungen der Beklagten zu 1), dass der Überholvorgang bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schon gar nicht stattgefunden hätte.
V. Weitere prozessleitende Anordnungen erfolgen von Amts wegen.