Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 07.09.2012 – 19 T 13/12
ECLI:DE:LGKIEL:2012:0907.19T13.12.0A
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 31.08. 2012 Bezug genommen.
Der Betroffene hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insbesondere ausgeführt, dass er nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Ihm müsse zunächst die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt werden. Darüber hinaus sei die Zuständigkeit Italiens gem. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen, da der Betroffene nach Ablehnung seines Eilrechtsgesuchs durch das Verwaltungsgericht Schleswig am 12.04. 2011 nach Syrien zurückgekehrt sei und somit seiner Ausreisepflicht nachgekommen sei. Er dürfe daher nicht nach Italien zurückgeschoben werden.
Aufgrund einer erneuten Asylantragstellung beim BAMF stehe ihm eine Aufenthaltsgestattung zu, sodass er nicht vollziehbar ausreispflichtig sei.
Der Betroffene ist nicht erneut mündlich angehört worden, da keine zusätzlichen Erkenntnisse hieraus zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Betroffenen die sofort wirksame Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 1.10. 2012 einschließlich angeordnet.
Zunächst ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Abschiebungsverfahren nur von eingeschränktem Umfang ist. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 103 Abs. 2 AuslG ist das Amtsgericht zur Anordnung der Abschiebehaft auf Antrag der Ausländerbehörde berufen. Diese Regelung führt zu einer Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeiten im Abschiebungsverfahren, da über die Haftanordnung die ordentliche Gerichte und über die Rechtmäßigkeit der der Ausweisung und Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte die Verwaltungsgerichte zu befinden haben. Demzufolge ist der Haftrichter an die der Ausweisung und Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte (ausgenommen bei deren Nichtigkeit) gebunden. Er hat nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt. Die Tätigkeit der Ausländerbehörde unterliegt vielmehr grundsätzlich der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Haftrichter hat demgegenüber nur über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu befinden.
Danach hatte das Amtsgericht Neumünster – und ebenso die Beschwerdekammer .- nicht darüber zu befinden, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Frage obliegt der Entscheidung der Verwaltungsgerichte, die insoweit ausreichende Rechtschutzmöglichkeiten gewähren (vgl. hierzu BGHZ 78,145; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811).
Auch der Umstand, dass der Betroffene jetzt einen Asylfolgeantrag gestellt hat, ändert daran im Ergebnis nichts.
Zwar besteht über das Vorgesagte hinaus eine eingeschränkte Prüfungskompetenz des Haftrichters grundsätzlich bei Vorliegen eines (ersten) Asylantrages und eines Asylfolgeantrages. Das liegt darin begründet, dass § 71 AsylVfG die Prüfung derartiger Anträge dem BAMF übertragen hat. Der von der Ausländerbehörde gestellte Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft kann daher mangels Verschiedenheit der Behörden keine (inzidente) Entscheidung über die Unbeachtlichkeit des Folgeantrages enthalten. Allerdings setzt bei einem Folgeantrag die Wirkung der Aufenthaltsgestattung erst dann ein, wenn vom Bundesamt festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Das ist hier aber bislang nicht der Fall. Auch in der Zwischenzeit besteht jedoch kein Abschiebehafthindernis (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.).
Zu Recht hat das Amtsgericht Neumünster in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebehaft vorliegen. Der Betroffene hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde. Nach rechtskräftiger Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung im Jahre 2011 ist der Verurteilte untergetaucht und hat sich dadurch der Abschiebung entzogen. Sein Vorbringen, er sei letztlich „freiwillig“ ausgereist und habe sich wieder zurück nach Syrien begeben, ist nicht glaubhaft gemacht. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Betroffene seinerzeit ohne Papiere nach Deutschland eingereist ist. Die von ihm jetzt eingereichten Fax-Dokumente aus Syrien belegen nur, dass eine Person namens Jevan ALI sich im Jahre 2011 in Syrien zur Krankenbehandlung begeben hat. Ob es sich dabei tatsächlich um den Betroffenen handelt, ist ungewiss. Danach steht nach Lage der Dinge zu befürchten, dass er auch jetzt nicht freiwillig nach Italien zurückkehren wird. Zur Sicherung der Zurückschiebung war deshalb die Inhaftnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der Zurückschiebungstermin ist auf den 13.09. 2012 festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie wäre einzulegen binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses enthalten, gegen den sie gerichtet ist sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.