Rechtsprechung / Landgericht Kiel

Landgericht Kiel Beschluss vom 10.12.2012 – 9 O 194/12

ECLI:DE:LGKIEL:2012:1210.9O194.12.0A

Tenor

Das Passivrubrum wird dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

„XXX“

Gründe

1

Eine Berichtigung des Rubrums konnte hier erfolgen, weil aus der Klageschrift ersichtlich war, gegen welchen Beklagten sich die Klage richten sollte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die objektive Erkennbarkeit der Partei. Deshalb wird auch bei irrtümlicher Bezeichnung der falschen Person oder Körperschaft die richtige Person oder Körperschaft Partei, wenn diese nach den erkennbaren Umständen nach dem Willen der Klägerin verklagt werden soll. So lag es hier, da aus den mit der Klageschrift als Anlagen eingereichten Vertragsunterlagen hervorgeht, dass die XXX als Auftraggeber durch die XXX lediglich vertreten werden sollte.