Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 07.02.2013 – 11 O 109/08
ECLI:DE:LGKIEL:2013:0207.11O109.08.0A
Tenor
Der Sachverständige … wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat in der Sache Erfolg.
Der Sachverständige … hatte in einer anderen Sache ein Schiedsgutachten erstellt. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr …, wurde daraufhin beauftragt, ein Gegengutachten zu erstellen. In diesem Gegengutachten kam der Geschäftsführer der Klägerin zu dem Ergebnis, dass das Gutachten des Sachverständigen … im Ergebnis falsch war. Dies führte letztlich dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen … von den Beteiligten nicht akzeptiert wurde und daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht Kiel eingeleitet worden. Der im Rahmen dieses selbstständigen Beweisverfahrens bestellte Sachverständige … hat dann die gutachterlichen Darlegungen des Geschäftsführers der Klägerin bestätigt.
Dennoch versuchte der Sachverständige … in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Kiel sowie in dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht Kiel seinen vermeintlichen Vergütungsanspruch gegen seine Auftraggeber durchzusetzen. Die Klage des Sachverständigen ... wurde im November 2012 vom Landgericht Kiel abgewiesen. Abgesehen von den Kosten des eben erwähnten Vorprozesses muss der Sachverständige damit rechnen, dass die beteiligten Parteien, die sich auf sein Sachverständigengutachten verlassen hatten, Ersatzansprüche in nicht unerheblicher Höhe gegen ihn geltend machen könnten. Da dem abgelehnten Sachverständigen … bekannt ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der vorgenannten Angelegenheit das Gegengutachten erstellt hatte, steht zumindest aus der Sicht der Klägerin zu befürchten, dass der Sacherständige … dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber „nicht wohlgesonnen“ ist, so dass aus Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters berechtigt erscheinen.
Der Sachverständige … war daher im Ergebnis wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.