Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 03.05.2013 – 14 O 108/12
ECLI:DE:LGKIEL:2013:0503.14O108.12.0A
Tenor
Das Urkundsvorbehaltsurteil vom 18.01.2013 wird für vorbehaltslos erklärt.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Auf den Tatbestand des Urkundsvorbehaltsurteils vom 18.01.2013 wird Bezug genommen.
Die Klägerin rügt jetzt hinsichtlich der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sowie der Einrede des nicht erfüllten Vertrages die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kiel.
Sie beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 18.01.2013 für vorbehaltslos zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 18.01.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und rechnet hilfsweise mit Gegenforderungen in Höhe von mindestens 28.000,00 € auf. Hierzu trägt sie vor:
Die Klägerin habe die in den Aufstellungen Anlage B 6 und B 7 aufgeführten defekten Röhren mit einem Bruttowert von 40.797,85 € inklusive Rücksendekosten geliefert, die sie, die Beklagte, zum größten Teil bezahlt habe und die im Übrigen Gegenstand der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Rechnungen seien. Sie habe jeweils unmittelbar nach Kenntniserlangung von den Mängeln Reklamationsberichte an die Klägerin gesandt. Ab Ende 2011 und über 2012 habe sich ein Großteil der Reklamationen aufgebaut, ohne dass die Klägerin Ersatz geliefert habe. Spätestens mit einer Email vom 27.03.2012 habe die Klägerin ernstlich und endgültig Ersatzlieferungen verweigert. Aus diesem Grund erhebt sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, soweit sie gelieferte Röhren noch nicht bezahlt habe, und rechnet im Übrigen hilfsweise mit einem Gegenanspruch in Höhe von mindestens 28.000,00 € auf.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage erweist sich auch im Nachverfahren als begründet, so dass das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären war.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für die in ihren Rechnungen vom 22.02.2012 und 06.04.2012 aufgeführten Röhren über zusammen 22.620,00 € ist als solcher unstreitig.
Die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist ebenso unzulässig wie die von ihr erklärte Hilfsaufrechnung, weil das Landgericht Kiel zur Entscheidung über die zugrunde liegenden Forderungen international unzuständig ist.
Die prozessuale Zulässigkeit eines Aufrechnungseinwandes beurteilt sich als verfahrensrechtliche Frage allein nach dem von deutschen Gerichten angewandten deutschen Verfahrensrecht. Dieses lässt die Prozessaufrechnung zu, sofern sie nicht im Einzelfall durch zwingende prozessrechtliche Vorschriften oder durch eine wirksame, als Prozessvertrag zulässige Parteivereinbarung ausgeschlossen ist (BGH NJW 1979, 2477).
In der in Ziffer VIII des „Kaufvertrages“ vom 01. Januar 2010, mit dem die Parteien das Rahmenverhältnis zu den einzelnen Bestellungen von Röhren regeln wollten, getroffenen Abrede liegt jedoch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die ein solches prozessuales Aufrechnungsverbot enthält:
Die Parteien haben dort vereinbart, dass sich im Falle des Auftretens von Streitigkeiten die vertragstreue Partei an eine Schiedsstelle oder ein Gericht im Land des „angeklagten“ wenden kann. Diese Vereinbarung legt die Kammer als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung dahingehend aus, dass der jeweilige Anspruchsteller seine vertraglichen Ansprüche nur vor den Gerichten des Heimatlandes des Anspruchsgegners geltend machen kann. Allerdings fehlt eine ausdrückliche Abrede dazu, ob diese Regelung auch für eine Aufrechnung mit einem der Abrede unterliegenden Anspruch gelten soll. Ob dies der Fall ist, ist daher nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1979, 2477; NJW-RR 1987, 227; weitere Nachweise bei Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 145 Rn. 47).
Sinn und Zweck der in Ziffer VIII getroffenen Regelung ist erkennbar, dass jede vertragsschließende Partei gegen sie gerichtete Ansprüche aus den einzelnen Kaufverträgen nur vor ihrem Heimatgericht behandelt sehen wollte, weil ihr dort die Verfahrensordnung vertraut ist und in ihrer Sprache verhandelt werden kann. Bei Vorliegen einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung wäre eine Geltendmachung der hier streitigen Gegenforderungen der Beklagten durch eine Widerklage ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1979, 2477; NJW-RR 1987, 227). Da die Prozessaufrechnung aber einer Rechtsverteidigung, bei der die Gegenforderungen im Wege der Widerklage in den anhängigen Prozess eingeführt werden, ähnelt (BGH NJW 1993, 2753), kann es sachlich keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ihre vermeintlichen Gegenforderungen gegen die Kaufpreisforderung im Wege einer Prozessaufrechnung oder im Wege einer Widerklage geltend macht. Nach alldem aber muss dem in Ziffer VIII des „Kaufvertrages“ zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsschließenden, Ansprüche gegen sich nur vor ihrem Heimatgericht einklagen zu lassen, der Vorrang vor dem möglicherweise bestehenden allgemeinen Interesse an einheitlicher Erledigung aller Streitfragen in einem einzigen Rechtsstreit eingeräumt werden (so ausdrücklich BGH NJW 1979, 2477). Dasselbe gilt für die vom Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche, die im Ergebnis ebenso wie eine Aufrechnung wirkt.
Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht.
Die Parteien haben den in deutscher Sprache gefassten Vertrag unterzeichnet, so dass es auf die Auslegung dieser Fassung ankommt.