Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 21.10.2014 – 5 O 295/14
ECLI:DE:LGKIEL:2014:1021.5O295.14.0A
Tenor
Der Antrag vom 17. Oktober 2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Besitzeinräumung bezüglich des Hausgrundstücks D in E.
Der Antragsteller war Eigentümer dieses Grundstücks und bewohnte das Haus zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin, mit der gesamten Habe seit 1990. Der Antragsteller verlor das Eigentum an dem Grundstück durch rechtskräftigen Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts F vom 20. Februar 2014 im Rahmen der Zwangsversteigerung an den Antragsgegner. Der Antragsgegner betrieb aus dem Zuschlagbeschluss die Zwangsvollstreckung, der Gerichtsvollzieher kündigte gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. August 2014 die Räumungsvollstreckung für den 22. September 2014 an. Gegenüber der Antragstellerin wurde keine Vollstreckungsklausel erteilt, auch eine Zustellung erfolgte insoweit nicht. Die Zwangsvollstreckung wurde am 22. September 2014 durchgeführt, auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers wurden die Haustürschlösser ausgewechselt und die Schlüssel an den Antragsgegner übergeben.
Die Antragsteller meinen, die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung habe ihnen gegenüber verbotene Eigenmacht dargestellt und verlangen deshalb Wiedereinräumung des Besitzes.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch besteht schon nach dem Vorbringen der Antragsteller aus Rechtsgründen nicht. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 BGB steht den Antragstellern nicht zu, da der Antragsgegner den Besitz an dem Hausgrundstück und an der Habe der Antragsteller nicht durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB erlangt hat.
Unzweifelhaft ist die Besitzentziehung ohne den Willen der Antragsteller als frühere Besitzer des Grundstücks erfolgt. Eine widerrechtliche Besitzentziehung im Sinne des § 858 BGB liegt aber nur vor, wenn sie nicht durch Gesetz gestattet ist. Im Zwangsvollstreckungsrecht enthalten die Möglichkeiten der Pfändung, auch die der Vollstreckung gemäß § 885 ZPO, solche gesetzlichen Gestattungen der Besitzentziehung, da sie normierte Selbsthilferechte darstellen (Erman-Lorenz, 14. Aufl., §858 Rn.7). Gegen insoweit fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahmen bieten grundsätzlich die Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsrechts Schutz (Palandt-Bassenge, 73. Aufl., § 858 Rn.6). Die Fehlerhaftigkeit einer Zwangsvollstreckung führt nicht dazu, dass sie sich auf Seiten des Vollstreckungsgläubigers als verbotene Eigenmacht darstellt (OLG Celle DGVZ 1999, 75, zitiert nach juris, dort Rn. 9). Eine Besitzverschaffung durch staatliche Organe kann sich als verbotene Eigenmacht darstellen, wenn das Handeln durch unwahre oder unvollständige Angaben veranlasst und die stattlichen Organe auf diese Weise als Werkzeug zur Erreichung der Zwecke eingesetzt werden (OLGR Köln 1993, 138, zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Celle DGVZ 1999, 75, zitiert nach juris, dort Rn.10).
Vorliegend war die Zwangsvollstreckung grundsätzlich aufgrund des Zuschlagbeschlusses möglich und zulässig und ist von dem Gerichtsvollzieher im Auftrag des Vollstreckungsgläubigers nach Zustellung des Vollstreckungstitels mit entsprechender Klausel an den früheren Eigentümer, den Antragsteller, durchgeführt worden. Dass der Antragsgegner den Gerichtsvollzieher unlauter zu einer Herausgabevollstreckung durch Austausch der Schlösser anstelle der angekündigten Räumungsvollstreckung und Vollstreckung gegen die Antragstellerin ohne Klausel und Zustellung instrumentalisiert hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die möglicherweise vorliegenden Fehler im Vollstreckungsverfahren betreffen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und waren deshalb grundsätzlich mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts überprüfbar. Dem steht im vorliegenden Fall auch nicht die Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 20004 (BGH NZM 2005, 193) entgegen, da aufgrund des Vortrages der Antragsteller nicht hinreichend ersichtlich ist, weshalb eine möglicherweise gegen die Art und Weise der Vollstreckung eingelegte Erinnerung der Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Angesichts der Ankündigung der Vollstreckung für den 22. September 2014 mit Schreiben des Gerichtsvollziehers an den Antragsteller vom 26. August 2014 hätten die Antragsteller vor Beendigung der Vollstreckung, die im vom BGH entschiedenen Fall der Zulässigkeit der Erinnerung entgegenstand, ausreichend Gelegenheit für die Einlegung des Rechtsbehelfs beim Vollstreckungsgericht gehabt.