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Landgericht Kiel Beschluss vom 18.09.2015 – 1 S 193/15

ECLI:DE:LGKIEL:2015:0918.1S193.15.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 18.03.2015, Aktenzeichen 32 C 1319/14, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.842,96 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat von der Beklagten die Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar verlangt. Die Beklagte, Mitglied einer Erbengemeinschaft, hatte ihn im Januar 2014 mit ihrer Vertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft beauftragt. Nach Beendigung des Mandats hatte der Kläger seine Tätigkeit mit Rechnung vom 17.06.2014, Bl. 39 d. Akt., mit 1.842,96 € berechnet. Nachdem die Beklagte diese Forderung nicht ausglich, hat er gegen sie einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig über die Hauptforderung von 1.842,96 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und Kosten erwirkt, der der Beklagten am 11.09.2014 zugestellt wurde und gegen den sie am 24.09.2014 Einspruch eingelegt hat.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid vom 10.09.2014 aufrecht zu erhalten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 18.03.2015 Bezug genommen. Das Amtsgericht Neumünster hat den Vollstreckungsbescheid mit Urteil vom 18.03.2015, der Beklagten zugestellt am 02.07.2015, aufrechterhalten.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2015, eingegangen beim Amtsgericht Neumünster am 03.08.2015, Berufung eingelegt. Das Amtsgericht Neumünster hat die Akte an das Landgericht Kiel weitergeleitet. Hier ist die Akte am 21.08.2015 eingegangen.

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Einen Berufungsantrag hat die Beklagte nicht gestellt.

II.

9

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 18.03.2015, Aktenzeichen 32 C 1319/14, ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift nicht durch einen beim hiesigen Gericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde (§ 78 ZPO). Hierauf wurde die Beklagte mit Verfügung vom 26.08.2015, ihr zugestellt am 28.08.2015, hingewiesen. Sie hat sich hierzu innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist nicht geäußert.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.