Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 06.10.2023 – 2 O 108/22
ECLI:DE:LGKIEL:2023:1006.2O108.22.00
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 17. Zivilsenat, 12. April 2024, 17 U 89/23, Urteil
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 64.648,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2022 sowie weitere 2.474,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Umsatzsteuer für die von der Klägerin beim Objekt xxx im Januar 2022 eingesetzten Arbeitnehmer xxx und xxx, beim Objekt xxx im Dezember 2021 eingesetzten Arbeitnehmer xxx und xxx, beim Objekt xxx im Januar 2022 eingesetzten Arbeitnehmer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, beim Objekt xxx im Januar 2022 eingesetzten Arbeitnehmer xxx, xxx, xxx und xxx sowie beim Objekt xxx vom 14. - 20.02.2022 eingesetzten Arbeitnehmer xxx und xxx durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger betreffend die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Bestätigungen der Finanzämter oder ihres Steuerberaters betreffend die steuerlichen Abgaben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung für Objektschutzmaßnahmen.
Beide Parteien sind im Objektschutz tätig. In diesem Zusammenhang erbrachte die Klägerin Leistungen aus dem Dienstleistungsvertrag Subunternehmer vom 28. / 30.06.2021 (Anlage K 1, Bl. 9 - 17 d. A.) in der Zeit von Dezember 2021 bis zum 20. Februar 2022. Diesbezüglich erstellte sie die Rechnungen vom 31.01.2022, 31.12.2021 und 21.02.2022 über insgesamt 64.648,80 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl. 27 - 31 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte berechnete ihren Auftragnehmern die Beträge weiter. Zahlungen an die Klägerin leistete sie indessen nicht.
Nach 1.) 2. des Dienstleistungsvertrages hatte die Klägerin ihre Leistungen durch eigene Mitarbeiter zu erbringen. Die Beauftragung weiterer Subunternehmer bei Aufträgen gemäß DIN 77200 war unzulässig. Nach 1.) 7. des Dienstleistungsvertrages hatte die Klägerin umfassende Nachweispflichten betreffend die ihrerseits eingesetzten Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 - 2 (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen
an die Klägerin 64.648,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2022 sowie weitere 2.474,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin über 108.108,21 € zu haben, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt.
Die Beklagte meint: Der Rahmenvertrag sei nichtig, weil der Geschäftsführer der Klägerin an Untreue- sowie Betrugshandlungen zum Nachteil der Beklagten beteiligt gewesen sei. Sie behauptet, die Klägerin habe mindestens in einem Auftrag xxx Subunternehmer eingesetzt und dies durch Einsatz eines Strohmanns absichtlich verschleiert. Des Weiteren sei eine Unrechtsabrede getroffen worden, indem der Stundensatz um 3 € auf 19,50 € erhöht worden sei, der der Klägerin hätte zufließen sollen. Dies sei nie in einer Lohnanweisung festgehalten worden. Mit dieser Unrechtsabrede zwischen der Klägerin und ihrer Subunternehmerin habe die Klägerin ihre Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB gegenüber der xxx verletzt und einen beträchtlichen Schaden angerichtet. Dieser liege in der Differenz zwischen der Vergütung, die der Kunde xxx mit 19,50 € pro Stunde gezahlt habe und der an sich an den Subunternehmer zu zahlenden Subunternehmervergütung von maximal 16,50 € pro Stunde. Wäre über einen Stundensatz von 16,50 € netto abgerechnet worden, wären insgesamt 108.180,21 € netto weniger angefallen.
Im Hinblick auf die Erfüllung der vertraglichen Nachweispflichten macht die Beklagte im Prozess ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 64.648,80 € aus § 611 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Parteien schlossen einen Dienstvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Beklagten zur Ausführung von Diensten auf dem Gebiet des Objektschutzes. Dabei erbrachte sie die fakturierten Leistungen zu den vereinbarten und dort niedergelegten Beträgen.
Die Leistungserbringung ist unstreitig. Die Klägerin hat detailliert dargelegt, wann sie wo Wachpersonal für die Beklagte einsetzte. Die Beklagte hat die Objektschutzmaßnahmen pauschal bestritten. Das reichte in diesem Zusammenhang prozessual wirksam nicht aus, sodass das Bestreiten außer Betracht bleibt. Der Umfang der Leistungserbringung ist damit unstreitig, zumal die Beklagte sämtliche abgerechneten Beträge ihren Auftraggebern weiter berechnete. Es ist auch nichts dazu vorgetragen, dass es Qualitätsprobleme mit den Bewachungsmaßnahmen gegeben habe oder bestimmte Objekte nicht bewacht worden seien.
Die Verträge sind auch nicht unwirksam oder nichtig. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht nachvollziehbar. Verstöße gegen gesetzliche Verbote sind nicht dargelegt. Selbst dann, wenn die Verträge zwischen den Parteien unwirksam wären, könnte die Verteidigung gegen die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte hätte in dem Fall Wertersatz für die ihrerseits unrechtmäßig erlangten Vorteile zu leisten. Sie hat Objektschutzleistungen entgegengenommen und hierfür von ihren Auftraggebern Geld genommen. Der Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang erschließt sich nicht.
Weiter kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 108.108,21 € hat. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 265, 266 StGB, ist nicht dargelegt. Die Beklagte hat nicht erklärt, wodurch eine verschleierte Position bei Beträgen, die sie ohnehin weiter berechnete, ihr einen Schaden verursacht haben könnte. Im Übrigen ist der Rechenvorgang, den die Beklagte vorträgt, nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 273 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Nachweis der Erfüllung in der Sozialversicherungs- und Abgabepflichten betreffend die von ihr eingesetzten Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag und auch aus allgemeinen Gesichtspunkten. Die Beklagte muss sicher sein können, dass sie nicht als Drittschuldner entsprechender Verpflichtungen in Anspruch genommen wird. Dieses Sicherheitsbedürfnis ist aus gegebenem Anlass verstärkt. Unstreitig setzte die Klägerin teilweise Subunternehmer ein, was jedoch vertraglich ausgeschlossen war. Wenn dies auch nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin führt - die Beklagte erlangte ihrerseits Bezahlung von ihren Auftraggebern - so begründet das doch ein berechtigtes Misstrauen in die Vorgehensweise der Klägerin, welches nur mit aussagekräftigen Nachweisen ausgeräumt werden kann. In diesem Zusammenhang genügten die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Beweisantritte nicht. Abgesehen davon, dass diese sich auf die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge beschränken und steuerliche Aspekte ausklammern, handelt es sich bei der Anlage K 7 ausschließlich um Eigenbelege. Und auch die Auskunft des Steuerberaters, Anlage K 6, bezieht sich auf Beitragsnachweise „An die jeweiligen Krankenkassen“. Um welche Kontoauszüge es sich handelt, auf die in der Erklärung vom 01.06.2023 (Anlage K 6, Bl. 194, 195 d. A.) Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Erklärung nicht. Im Übrigen deckt diese Erklärung nur einen Teil der von der Klägerin zu beachtenden Pflichten ab.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechnungen datieren spätestens 21.02.2022, sodass sich die Beklagte am 11.05.2022 bereits im Verzug befand. Der Verzug wurde durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht beseitigt. Der Verzug endet nur, wenn bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Gegenleistung angeboten wird (Grüneberg, § 273, Rn. 20). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Beklagte zeigt keine Leistungsbereitschaft. Die weitere Nebenforderung nebst der darauf anfallenden Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.09.2023 hat bei Abfassung der Entscheidungsgründe vorgelegen. Er bot keinen Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die mit diesem Schriftsatz vorgelegte Anlage K 9 weist keine Beschäftigungsverhältnisse aus, stattdessen aber Säumniszuschläge und Mahngebühren, die nur zum Teil niedergeschlagen wurden. Ein Nachweis für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ist das nicht.