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Landgericht Kiel Urteil vom 01.07.2024 – 11 NBs 588 Js 19638/23
ECLI:DE:LGKIEL:2024:0701.11NBS588JS19638.2.00
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Plön vom 9. Januar 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Plön hat den Angeklagten am 9. Januar 2024 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je … € unter Ratenzahlungsgestattung verurteilt. Die gegen dieses Urteil durch den Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten blieb erfolglos.
II.
Der Angeklagte ist am … in … geboren. Er ist Landwirtschaftsmeister und betreibt seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in …. Es handelt sich um einen Milchvieh- und Futterbaubetrieb. Der Angeklagte hält ca. 150 Milchkühe nebst weiblicher und männlicher Nachzucht. Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von …, … und …Jahren, die sämtlich im elterlichen Haushalt leben. Die Ehefrau des Angeklagten ist halbtags als … tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von … €. Der monatliche Nettoverdienst des Angeklagten beträgt etwa … €. Schulden hat der Angeklagte nicht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
III.
Am Vormittag des 25. Januar 2023 erfolgte eine unangemeldete Nachkontrolle des Betriebs des Angeklagten durch den Kreisveterinärarzt des Kreises …, dem Zeugen Korte. Auf dem Laufhof des alten Kuhstalls wurde eine Kuh mit dem Namen „…“ und der Ohrenmarkennummer … festgestellt, die sich augenscheinlich in einem schlechten Ernährungszustand befand. Die Rippen und Beckenschaufeln waren deutlich sichtbar und der Leib hinter den Rippenbögen beidseitig eingefallen. Darüber hinaus litt die Kuh an einer hochgradigen Entzündung des Klauengelenks am rechten Hinterbein unter Beteiligung des Kronbein- und Fesselbeingelenks und wies bereits eine tiefe Beinphlegmone als rote, warme und schmerzhafte Schwellung der Haut und des darunterliegenden Bindegewebes auf. Die linke Hinterklaue war ebenfalls krankhaft verändert und zeigte Druckstellen. Die Kuh streckte den Kopf weit nach vorne und versuchte, das Körpergewicht so weit wie möglich auf die Vordergliedmaßen zu schieben. Zusätzlich versuchte die Kuh, beide Hintergliedmaßen abwechselnd anzuheben, um die Klauen zu entlasten, weil die Kuh unter starken Schmerzen litt. Die Schmerzen bewirkten eine Einschränkung im Bewegungsapparat, infolge derer es bereits zu einer ungenügenden Futter- und Wasseraufnahme und zur Einstellung des Wiederkäuens gekommen war. Noch am Tag der Kontrolle wurde die Kuh aufgrund der Erkrankung und der schlechten Prognose zur Vermeidung weiterer Leiden und Schmerzen eingeschläfert. Wegen des Zustandes der Kuh am 25. Januar 2023 hatte der Angeklagte einen Tag vor der Kontrolle am 24. Januar 2023 seinen Tierarzt, den Zeugen …, kontaktiert und mit diesem einen Termin für den 25. Januar 2023 vereinbart.
IV.
1.
Die Ausführungen unter Ziffer II. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhten auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung vor der Kammer und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17. Mai 2024.
2.
Die Feststellungen unter Ziffer III. folgten zu einem sehr geringen Teil aus den Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der Kammer und im Wesentlichen aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wurde der unter Ziffer III. dargestellte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer bewiesen und deshalb von der Kammer ihren tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Kammer hatte nach durchgeführter Beweisaufnahme keinerlei Zweifel mehr, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat, wie unter Ziffer III. dargestellt, beging.
a)
Der Angeklagte hat den ihm gemachten Vorwurf bestritten und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der vorgeworfene Gesundheitszustand der Kuh nicht bekannt gewesen sei. Soweit es den Ernährungszustand der Kuh anbelange, sei sich zwar mager gewesen, jedoch sei dies auf die Rasse im Zusammenhang mit der Milchabgabe zurückzuführen. Die Kuh sei lediglich aufgefallen, weil sie leicht gelahmt habe. Deshalb sei die Kuh gemeinsam mit andern Rindern am 20. Januar 2023 durch das … Unternehmen „…“ behandelt worden. Im Rahmen dieser Behandlung seien Klötze unter der gesunden Schale zwecks Entlastung der anderen Klaue sowie Verbände angelegt worden. Erst am 24. Januar 2023 habe er feststellt, dass die Kuh „nicht gut aussehe“, weshalb er an diesem Tag seinen Tierarzt, den Zeugen …, informiert und mit diesem einen Termin für den Folgetag vereinbart habe.
b) Soweit diese Einlassungen des Angeklagten nicht mit dem unter Ziffer III. feststellten Sachverhalt übereinstimmten, wurden sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt, der unter Ziffer III. dargestellte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer bewiesen und deshalb von der Kammer ihren tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt.
Den Ist-Zustand der Kuh mit dem Namen „…“ und der Ohrenmarkennummer … am Vormittag des 25. Januar 2023 stellte die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen …, Amtstierarzt beim Kreis … sowie ergänzend durch eine Inaugenscheinnahme der bei den Akten befindlichen Lichtbilder (Bl. 4 - 9, 24), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird und die sämtlich zum Gegenstand dieses Urteil gemacht werden, sowie den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen … fest.
Der Zeuge … ist als Tierarzt ein sachverständiger Zeuge. Aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Veterinärarzt beschrieb er im Einzelnen den Zustand der von ihm anlässlich der Untersuchung am Vormittag des 25. Januar 2023 besichtigten von dem Angeklagten gehaltenen Kuh detailliert. Auf Nachfrage konnte er über weitere Einzelheiten berichten und seine Schilderungen anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder erläutern. Die Kammer hatte von diesem Zeugen den Eindruck, dass er tatsächlich Erlebtes berichtete. Das ergab sich daraus, dass er auf Vorhalt spontan und plausibel reagierte, auf Fragen jederzeit ohne Zeichen der Verunsicherung konkret antworten konnte und in sich schlüssig und widerspruchsfrei in ruhiger Form aussagte. Die Kammer sah keine Anhaltspunkte, die Anlass gegeben hätten, die Aussage des Zeugen … auch nur in unwesentlichen Einzelheiten anzuzweifeln. Die Kammer übernahm daher die Schilderungen des Zeugen … über den Zustand der von ihm anlässlich der Untersuchung vom 25. Januar 2023 untersuchten o. g. Kuh ohne Abstriche in ihr Urteil.
Die von der Kammer bestellte Sachverständige … verfügt über besonderes Wissen im Bereich der Rinderhaltung. Sie beschrieb den Zustand der o. g. Kuh anhand der sich in den Akten befindlichen Lichtbilder und den Angaben des Zeugen … wie folgt:
Auf den Lichtbildern sei eine schlecht ernährte, abgemagerte Kuh zu erkennen. Die Hinterbeine der Kuh würden eine schmerzhafte Reaktion zeigen. Die o. g. Kuh stehe auf den Vorderbeinen. Sie habe ihre Augen aufgerissen und die Ohren nach hinten gezogen. Dies seien Schmerzsignale. Die von dem Zeugen … festgestellte hochgradige Entzündung des Klauengelenks am rechten Hinterbein unter Beteiligung des Kronbein- und Fesselbeingelenks sei bereits ein länger dauernder Prozess über einen Zeitraum von etwa 3 - 4 Wochen gewesen.
Die Sachverständige … knüpfte auf Weisung der Kammer für ihr Gutachten zu eventuellen Leiden und Schmerzen der von dem Angeklagten gehaltenen Kuh an die von dem Zeugen … mitgeteilten Beobachtungen, die dieser anlässlich der Nachkontrolle vom 25. Januar 2023 machte, sowie ergänzend an die an diesem Tag gefertigten Lichtbilder an. Die Kammer schloss sich der Beurteilung der Sachverständigen … nach erfolgter kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung ihrer gutachterlichen Ausführungen aufgrund eigener bei der Vernehmung des Zeugen … und der in Augenschein genommenen Lichtbilder gewonnenen Erkenntnisse vollumfänglich an. Die Sachverständige … ging für ihr Gutachten von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und zog daraus nach Beurteilung der Kammer nicht nur nachvollziehbare, sondern für die Kammer zwingende Schlüsse. Das Gutachten war in sich widerspruchsfrei und enthielt überdies keine mit der Logik nicht zu vereinbarende Schlussfolgerungen. An der überlegenen Sachkunde der Sachverständigen … hatte die Kammer keine Zweifel.
Die Bekundungen des Tierarztes und Zeugen … vermochten den Angeklagten demgegenüber nicht zu entlasten. Soweit der Zeuge … das Allgemeinbefinden der Kuh zum Zeitpunkt seiner Untersuchung am 25. Januar 2023 (lediglich) als „mittelgradig gestört“ und die Körperkondition als „mäßig“ bewertete, stand dies im Widerspruch zu den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen … und insbesondere mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO abgesehen.
V.
Nach dem feststellten Sachverhalt machte sich der Angeklagte einer quälerischen Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2 b TierSchG schuldig.
Gemäß § 2 TierSchG ist derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, verpflichtet, das Tier seiner Art und seinem Bedürfnis entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Der Angeklagte kam dieser ihm obliegenden Pflicht nicht in hinreichender Weise nach. In Anbetracht des schlechten Gesundheitszustandes, der jedenfalls 3 - 4 Wochen andauerte, erkannte er die Möglichkeit, dass die Kuh unter Schmerzen leiden könnte, und nahm dies zumindest billigend in Kauf, ohne rechtzeitig tiermedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Erst einen Tag vor der Kontrolle des amtlichen Tierarztes am 24. Januar 2023 kontaktierte der Angeklagte den Tierarzt und Zeugen … und vereinbarte mit diesem einen Termin für den Folgetag.
Weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe waren ersichtlich.
VI.
Eine quälerische Tiermisshandlung wird gemäß § 17 TierSchG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Angeklagten im vorliegenden Fall ein Unterlassen gemäß § 13 StGB vorzuwerfen ist, entnahm die Kammer die Strafe aus einem gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten oder Geldstrafe.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass er strafrechtlich bisher überhaupt nach nicht in Erscheinung trat und die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Kammer schon etwa 1 ½ Jahre zurücklag. Über die Tatbegehung hinausgehende strafschärfende Umstände vermochte die Kammer demgegenüber in der Hauptverhandlung nicht festzustellen.
Nach Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt auch die Kammer, ebenso wie das Amtsgericht, eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen allein für tat- und schuldangemessen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten war die Höhe eines jeden Tagessatzes entsprechend § 40 Abs. 2 StGB mit … € zu bemessen.
Die bereits vom Amtsgericht gewährte Ratenzahlung hielt die Kammer als sachgerecht gemäß § 42 StGB aufrecht.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.