Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Beschluss vom 11.03.2025 – 2 T 6/25
ECLI:DE:LGKIEL:2025:0311.2T6.25.00
Orientierungssatz
Eine sofortige Beschwerde in einem Insolvenzverfahren muss dem Schriftformerfordernis genügen, welches die eigenhändige Unterschrift des Einlegers erfordert. Die Unterschrift dient der Identifizierung des Urhebers und soll dessen Willen zur Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatz zum Ausdruck bringen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14).(Rn.2) (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neumünster, 5. Februar 2025, 92 IN 10039/24, Beschluss
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 05.02.2025 (Az. 92 IN 10039/24) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Den als „Widerspruch“ bezeichneten Schriftsatz des Schuldners vom 22.02.2025 war als sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 05.02.2025 (Az. 92 IN 10039/24)) zu verstehen.
Die so verstandene sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie dem Schriftformerfordernis des § 4 InsO i. V. m. § 569 Abs. 2, 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt.
Dies vor dem Hintergrund, dass gerade das Erfordernis der Unterschrift die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen soll, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14). Das von dem Schuldner verfasste Schreiben endet vorliegend mit dem maschinell erstellten Passus „XXX (Das Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig)“ und weist gerade keine eigenhändige Unterschrift auf.
Gleichwohl sei bemerkt, dass die sofortige Beschwerde – ungeachtet ihrer Unzulässigkeit – auch unbegründet wäre, da an der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu beanstanden ist. Das Gericht schließt sich insoweit dieser vollumfänglich an.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 97 ZPO.