Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 12.09.2025 – 8 O 22/25
ECLI:DE:LGKIEL:2025:0912.8O22.25.00
Orientierungssatz
1. Leistet ein Dritter auf eine Schuld mittels Banküberweisung, bestimmt sich die Tilgungswirkung nach der im Verwendungszweck enthaltenen Tilgungsbestimmung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist.(Rn.23)
2. Der Gläubiger darf die Zahlung eines Dritten per Banküberweisung ohne weitere Prüfung als Tilgung der im Verwendungszweck durch Zahlendreher falsch bezeichneten Forderung werten, wenn keine weiteren Angaben gemacht werden und die bezeichnete Forderung tatsächlich mindestens in Höhe des überwiesenen Betrags besteht.(Rn.23)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 30. Dezember 2025, 4 U 69/25, Beschluss
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 11.050,00 € vom 07.01.2025 bis 14.04.2025 sowie auf weitere 1.054,10 € seit dem 08.04.2025 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird festgestellt, dass sich die Klage erledigt hat.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.050,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erledigung einer Klage auf Zahlung einer Vergütung für die medizinische Behandlung des Beklagten.
Die Klägerin betreibt in [...] eine Privatklinik.
Der Beklagte befand sich im Zeitraum 13.06.2024 bis 14.09.2024 in stationärer ärztlicher Behandlung im Hause der Klägerin. Es wurde zwischen den Parteien ein privater Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen. Der Beklagte verpflichtete sich hiernach, für die erbrachten ärztlichen und therapeutischen Leistungen einen Tagessatz in Höhe von 650,00 € zu zahlen.
Mit Rechnung Nummer 2406467 vom 15.07.2024 berechnete die Klägerin für den Aufenthalt des Beklagten vom 29.06.2024 bis 15.07.2024 vereinbarungsgemäß € 11.050,00. Laut Rechnung sollten bei Zahlungen die Rechnungsnummer, die Fallnummer und das Rechnungsdatum angegeben werden.
Am Folgetag, den 16.07.2024, wies der Vater des Klägers - Herr […] - seine Bank zur Zahlung der € 11.050,00 an die Klägerin an. Im Verwendungszweck war allerdings nicht die Nummer der streitgegenständlichen Rechnung angegeben, sondern aufgrund eines Zahlendrehers eine Ziffer abweichend (2406487). Rechnungsdatum oder Fallnummer waren im Verwendungszweck nicht bezeichnet. Die Zahlung ging noch am 16.07.2024 bei der Bank der Klägerin ein.
Die Klägerin verrechnete die Zahlung auf eine andere Rechnung eines anderen Patienten mit der angegebenen Rechnungsnummer 2406467, für die ein höherer Betrag als € 11.050,00 zur Zahlung offen stand. Sie verwendet für die Buchung der Zahlungseingänge ein automatisiertes Verfahren.
Auf die an den Beklagten gerichtete Rechnung verzeichnete die Klägerin dementsprechend keinen Zahlungseingang. Auch mehrere Mahnschreiben der Klägerin an den Beklagten blieben ohne Reaktion; so dasjenige vom 06.01.2025 und auch eines vom 21.10.2024. Es folgte eine vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 19.02.2025, auf die ebenfalls keine Reaktion erfolgte. Für die anwaltliche Tätigkeit wurden € 1.054,10 in Rechnung gestellt.
Die Klägerin behauptet, ihr Mahnschreiben vom 06.01.2025 sei dem Beklagten am 07.01.2025 zugegangen.
Ursprünglich hat die Klägerin mit ihrer Klage die Zahlung des Rechnungsbetrags, der vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen gefordert und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.554,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz auf 11.050,00 € seit dem 07.01.2025 sowie 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz auf weitere 1.054,10 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klageschrift ist dem Beklagten am 07.04.2025 zugestellt worden.
Aufgrund der Klageerwiderung vom 14.04.2025, der Klägerin zugestellt am Folgetag, hat die Klägerin von der Zahlung des Vaters des Beklagten und dem Zahlendreher erfahren und den gezahlten Betrag am 15.04.2025 auf die streitgegenständliche Rechnung umgebucht. Ihrer insoweit erfolgten Teilerledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen.
Die Klägerin ist der Auffassung, Erfüllung einer Forderung durch Banküberweisung trete nur und erst bei korrekter Angabe des Verwendungszwecks ein, hier am 15.04.2025.
Zuletzt beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass sich die Klage hinsichtlich eines Betrags von € 11.050 erledigt hat und im Übrigen den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf -€ 11.050 vom 07.01.2025 bis zum 14.04.2025 sowie einen Betrag in Höhe von € 1.054,10 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe die Überweisung seines Vaters richtig zuordnen müssen. Sein Vater hat denselben Nachnamen wie er, der Beklagte. Er hatte auch schon früher eine Rechnung für den Beklagten gezahlt. Auch aus der vorgerichtlichen Korrespondenz im Rahmen des Abschlusses des Behandlungsvertrages war der Klägerin bekannt, dass der Vater des Beklagten sich um seinen Sohn kümmerte. Der Zahlungsbetrag stimmte mit dem Rechnungsbetrag überein. Die Zahlung erfolgte unmittelbar nach Rechnungsstellung. Jedenfalls im weiteren Verlauf bis zur Klageerhebung hätte die Klägerin nach Ansicht des Beklagten nachforschen und die Zahlung richtig zuordnen müssen.
Der Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe aus den Behandlungen gewusst, dass der Beklagte aufgrund seines psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen sei mit Mahnungen umzugehen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Es war festzustellen, dass sich die Klage in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte schuldete der Klägerin bei Klageerhebung € 11.050 Vergütung für seine stationäre Behandlung im Zeitraum 29.06.2024 bis 15.07.2024 entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung (§ 630a Abs. 1 BGB). Die vom Vater des Beklagten am 16.07.2024 veranlasste Banküberweisung von € 11.050 erfüllte diese Schuld nicht.
Da der Vater des Beklagten als Dritter leistete, war zur Erfüllung der Schuld des Beklagten eine Tilgungsbestimmung erforderlich (vgl. Staudinger/ Kern (2022) Vorbemerkungen zu §§ 362 ff, Rn. 10), derzufolge gerade die Schuld des Beklagten getilgt werden sollte (vgl. Palandt-Grüneberg, § 267 BGB, Rn. 3). Die Tilgungsbestimmung in der Angabe des Verwendungszwecks war entsprechend §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Klägerin sie verstehen durfte (vgl. Palandt-Grüneberg, § 267 BGB, Rn. 3).
Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin die Überweisung vom 16.07.2024 danach dahin verstehen, dass tatsächlich auf die Rechnung mit der im Verwendungszweck angegebenen Rechnungsnummer geleistet werden sollte, weil diese Rechnung existierte und die Rechnungsforderung mindestens in der gezahlten Höhe zur Zahlung offen stand. Die Klägerin musste nicht wissen und nicht interessieren, warum der Vater des Beklagten als Dritter auf die im Verwendungszweck seiner Überweisung angegebene Rechnungsforderung leisten wollte. Nach § 362 Abs. 1 BGB tritt Erfüllung unabhängig davon ein, wer die geschuldete Leistung bewirkt, wenn nur die entsprechende Tilgungsbestimmung erfolgt ist. Die Klägerin war in dieser Situation (offene Forderung unter der angegebenen Rechnungsnummer in gleicher oder übersteigender Höhe) auch nicht gehalten, die näheren Umstände des Einzelfalls wie z.B. die frühere Überweisung des Vaters des Beklagten, die Gleichheit des Nachnamens mit dem des Beklagten, den Gesundheitszustand des Beklagten oder die zeitliche Nähe der Überweisung zur Rechnungsstellung gesondert zu prüfen. Nach Auffassung des erkennenden Richters ist Voraussetzung einer Verbuchung nach Rechnungsnummer auch nicht, dass die Rechnungsnummer mit einer Prüfziffer versehen wird, so dass Zahlendreher leichter auffallen (entgegen AG Werl, Urteil vom 13.06.2025, Az. 4 C 67/25), denn die Verwendung fortlaufender Rechnungsnummern ist im Geschäftsverkehr üblich. Die Klägerin hatte mit der Rechnung bei Überweisungen um Angabe nicht nur der Rechnungsnummer, sondern auch der Fallnummer und des Rechnungsdatums gebeten. Es handelt sich dabei bereits um ausreichende Vorkehrungen, um einen Zahlendreher bei Angabe der Rechnungsnummer feststellen zu können und eine manuelle Überprüfung zu veranlassen (z.B. wenn angegebene Rechnungsnummer und Fallnummer voneinander abweichen). Wenn der Vater des Beklagten Fallnummer und Rechnungsdatum bei seiner Überweisung nicht angab, anhand derer der Fehler bei der Rechnungsnummer hätte auffallen könnten, ist ihm das selbst zuzurechnen. Unbillig ist die Verbuchung nach Rechnungsnummer im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Klägerin ein Mahnverfahren anwendet, das den Schuldnern im Folgenden ausreichend Gelegenheit zur Klärung etwaiger Fehler bietet, bevor die Kosten eines Rechtsstreits anfallen.
Falls der Bank des Vaters des Beklagten ein Fehler bei der Erfassung des Verwendungszwecks vom Überweisungsträger unterlaufen sein sollte, ist auch dies nicht der Klägerin zuzurechnen, die darauf keinen Einfluss hatte; allenfalls könnten dann Ansprüche des Überweisenden gegen seine Bank in Betracht kommen.
Der Vater des Beklagten war zur Anfechtung der so nicht gewollten Tilgungsbestimmung berechtigt (vgl. BGHZ 106, 163; Staudinger/ Kern (2022) BGB § 362, Rn. 30 m.w.N.). Die Klageerwiderung ist dahin auszulegen, dass eine solche Anfechtung erfolgt ist und der Klägerin mit der Klageerwiderung mitgeteilt werden sollte. Ebenfalls schlüssig mitgeteilt wurde eine Aufrechnung mit dem aus der Anfechtung folgenden Anspruch des Vaters des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin (dazu BGHZ 106, 163) gegen die streitgegenständliche Vergütungsforderung, wobei diese Aufrechnung zwar materiell-rechtlich Rückwirkung entfaltete (§ 389 BGB), gleichwohl prozessual aber die Klage ursprünglich begründet war (vgl. BGH NJW 2010, 2422 Rn. 24; BGH, NJW 2003, 3134). Insofern ist nachträglich Erledigung der Klage durch die Klageerwiderung eingetreten.