Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Urteil vom 23.11.2000 – 6 S 280/00

ECLI:DE:LGKLE:2000:1123.6S280.00.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve (35 C 33/00) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage, mit welcher die Klägerin Gewährleistungsansprüche wegen der von ihr gebuchten Flugpauschalreise vom 12.9. bis 19.9.1999 in die Türkei in die Anlage xy geltend macht, abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen einer Minderung des Reisepreises gem. § 651 d Abs. 1 BGB liegen nicht vor, weil die von der Beklagten durchgeführte Reise nicht mangelhaft war.

6

Das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der freilaufenden Hähne unter den Balkonen der Gäste stellt keinen Mangel der Reiseleistung dar.

7

Gem. § 651 c Abs. 1 letzter Halbsatz BGB müssen Fehler wert- oder tauglichkeitsmindernd sein. Daher ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen.

8

So liegt der Fall hier. Bei der Türkei handelt es sich um ein Land, in welchem vielerorts das Leben noch durch eine enge Naturverbundenheit und eine ursprüngliche Lebensweise bestimmt wird und in welchem auch die Haustierhaltung noch weit verbreitet ist. Dort erscheint es nicht als ungewöhnlich, daß Tiere frei herumlaufen und daß ihre Lebensäußerungen gegebenenfalls auch zu Beeinträchtigungen der Menschen führen, welchen mit Gelassenheit begegnet wird.

9

Ein Reisegast muß davon ausgehen, daß die Mentalität dieser Menschen und deren Lebensweise nicht vor den Toren der Touristikgebiete Halt macht und daß dementsprechend auch in der Hotelanlage mit den ortsüblichen Gepflogenheiten zu rechnen ist.

10

Dementsprechend stellt das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der Hähne - auch wenn diese frei auf dem Hotelgelände herumliefen - zwar eine Unannehmlichkeit dar, welche aber aufgrund der landestypischen Gepflogenheiten entschädigungslos hinzunehmen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 1.991,30