Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Urteil vom 25.10.2002 – 5 S 28/02

ECLI:DE:LGKLE:2002:1025.5S28.02.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2002 verkündete Urteil des Amts-

gerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klägerin begehrt vom Beklagten, einem Kfz-Sachverständigen, Schadensersatz.

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Nach einem Verkehrsunfall, der sich am 05.01.1999 in H ereignet hatte, erstellte der Beklagte am 07.01.1999 ein Gutachten hinsichtlich des PKW VW, Typ Golf CL TDI, amtliches Kennzeichen xy. In dem Gutachten ermittelte der Beklagte einen Restwert des Fahrzeuges in Kenntnis der vorhandenen Beschädigungen, am örtlichen, allgemein zugänglichen Markt orientiert, in Höhe von 4.500,-- DM.

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Auf der Grundlage des Sachverständigengutachten regulierte die Klägerin den Schaden. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den Restwert unzutreffend ermittelt habe. Tatsächlich habe sich dieser auf 8.100,-- DM belaufen. Dies ergebe sich insbesondere bei Heranziehung der Restwertangebote der seit dem Jahre 1997

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am Markt tätigen Auto online Q GmbH. Da der Beklagte es unterlassen habe, auch dort Restwertangebote einzuholen, habe er schuldhaft gehandelt.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die von ihm durchgeführte Restwertermittlung nicht zu beanstanden sei.

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Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und ausgeführt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden könne.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

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II.

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gegeben.

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Der Sachverständige xx hat in seinem Gutachten vom 27.09.2000 einen vertretbaren Restwert von etwa 6.000,-- DM ermittelt und darauf hingewiesen, dass bei Ausnutzung des "so genannten Kfz-Sondermarktes” auch ein höherer Preis hätte erzielt werden können. In der ergänzenden Stellungnahme vom 06.09.2001 führt der Sachverständige aus, dass bei seinerzeitiger Berücksichtigung des Sondermarktes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ein Restwert von 7.000,-- DM - 8.000,-- DM erzielbar gewesen wäre.

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Der vom Beklagten ohne Berücksichtigung des so genannten Kfz-Sondermarktes ermittelte Restwert von 4.500,-- DM liegt zwar unterhalb der vom Sachverständigen angegebenen Beträge. Ein Verschulden des Beklagten ist aber zu verneinen.

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Der Beklagte, der das Gutachten bereits am 07.01.1999 erstellt hat, war nicht gehalten, Restwertangebote sowie Angebote der Auto online Q einzuholen. Hinsichtlich letzterer folgt dies schon daraus, dass die Onlinebörse nach dem Vortrag der Klägerin erst seit 1997, also erst seit relativ kurzer Zeit,

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am Markt tätig war. Zur Zeit der Gutachtenerstellung war es jedenfalls ausreichend, dass der Beklagte auf denjenigen Kaufpreis abstellte, der auf dem allgemeinen Markt zu erzielen war. Damit hat er den von der damaligen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993, NJW 1993, 1849,1850) an einen Sachverständigen gestellten Anforderungen Genüge getan.

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Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass auch ohne Berücksichtigung des so genannten Sondermarktes ein realistischer Restwert für das Fahrzeug "im Bereich um 6.000,-- DM anzusiedeln” sei, begründet dies ein Verschulden des Beklagten ebenfalls nicht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass Wertermittlungen für Kraftfahrzeuge immer einer gewissen Schwankungsbreite unterlägen und die Höhe der Angebote von zahlreichen Beeinflussungsgrößen abhänge, die sich täglich ändern könnten. Auch jahreszeitliche Aspekte seien geeignet, den Wert zu beeinflussen.

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Der vom Beklagten ermittelte Restwert liegt zwar unterhalb des vom Sachverständigen ermittelten Wertes von etwa 6.000,-- DM, aber, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch im Rahmen des gutachterlichen Ermessens- und Toleranzbereiches.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.840,65 EUR