Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Beschluss vom 02.06.2006 – 4 T 214/06

ECLI:DE:LGKLE:2006:0602.4T214.06.00

Tenor

wird das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel-lerin vom 19.(?)05.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 2. Juni 2006 als unzulässig verworfen,

1

gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende Entscheidung allein die Erinnerung zulässig ist, § 6 Abs. 2 BerHG. Dieser Rechtsbehelf ist ausgeschöpft.

2

Eine außerordentliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des ZPO-RG nicht mehr, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 RN 7 mit weiteren Hinweisen.

3

Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig.