Rechtsprechung / Landgericht Kleve
Landgericht Kleve Beschluss vom 02.06.2006 – 4 T 214/06
ECLI:DE:LGKLE:2006:0602.4T214.06.00
Tenor
wird das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel-lerin vom 19.(?)05.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 2. Juni 2006 als unzulässig verworfen,
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gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende Entscheidung allein die Erinnerung zulässig ist, § 6 Abs. 2 BerHG. Dieser Rechtsbehelf ist ausgeschöpft.
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Eine außerordentliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des ZPO-RG nicht mehr, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 RN 7 mit weiteren Hinweisen.
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Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig.