Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Beschluss vom 14.12.2006 – 4 T 384/06

ECLI:DE:LGKLE:2006:1214.4T384.06.00

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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G r ü n d e

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Die Gläubigerinnen vollstrecken wegen titulierten rückständigen und teils auch laufenden Unterhalts. Sie haben am 21. Februar 2006 eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts erwirkt, wonach das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen ist. Gegen diese Maßnahme hat sich der Schuldner mit einer Vollstreckungserinnerung gewendet und verschiedene Einwendungen erhoben. Für das Erinnerungsverfahren ist ihm antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. In der Folgezeit haben die Parteien verhandelt und dabei nach Auffassung des Schuldners einen Vergleich über die Vollstreckungsforderung geschlossen. Der Schuldner hat um entsprechende Feststellung und Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf den Vergleichsabschluß gebeten. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat unter dem 2. November 2006 mitgeteilt, es sei kein Vergleich abgeschlossen; in der Zwangsvollstreckung gebe es keine gerichtlichen Vergleiche.

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Mit am 10. November 2006 eingegangener Schrift hat der Schuldner gegen "die Weigerung, gemäß § 278 ZPO einen Vergleich zu titulieren" Erinnerung oder den sonst zulässigen Rechtsbehelf eingelegt, ferner sofortige Beschwerde gegen die "Ablehnung von PKH für den Vergleich".

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Rechtsbehelf und Rechtsmittel des Schuldners sind unzulässig.

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Die Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG und die Rechtsmittel nach §§ 11 Abs. 1 RPflG; 567 Abs. 1 ZPO sind nur statthaft, wenn sie sich, so wörtlich im Gesetz, gegen eine Entscheidung richten. Die Mitteilung einer Rechtsansicht, wie hier unter dem 2. November 2006 geschehen, ist keine Entscheidung. Eine Ablehnung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleich ist in den Sachakten ohnehin nicht vorhanden.

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Im übrigen sieht die Kammer Anlaß zu folgenden Hinweisen: Der - immerhin anwaltlich vertretene - Schuldner sollte bedenken, daß für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis an der Titulierung eines wie immer gearteten Vergleichs, so denn ein solcher abgeschlossen sein sollte, nicht bestehen kann. Die Vollstreckungsforderung selbst ist tituliert, und zwar gegen ihn. Soweit die Gläubigerinnen ganz oder teilweise auf die Vollstreckungsforderung verzichtet haben sollten und soweit wegen Rückständen ratenweise Abtragung vereinbart sein sollte, bedarf dergleichen keiner "Titulierung". Was der Schuldner mit solchem "Titel" erreichen will, bleibt sein Geheimnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt.

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Beschwerdewert: bis 300,00 €.