Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Beschluss vom 23.10.2007 – 4 T 347/07

ECLI:DE:LGKLE:2007:1023.4T347.07.00

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 22.09.2007 wird

der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Nachbesserungsauftrag der Gläubiger

zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach Maßgabe

des Beschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 15.05.2007 in Verbindung mit dem

Berichtigungsbeschluß vom 31.05.2007 durch Ergänzung des Vermögensver-

zeichnisses zum Stichtag 26.02.2007 nachzukommen.

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G r ü n d e :

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Durch Beschluß vom 15.05.2007, berichtigt durch Beschluß vom 31.05.2007, hat das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Nachbesserungsauftrag der Gläubiger zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 26.02.2007 in näher bezeichneter Weise nachzukommen. Der Gerichtsvollzieher hat die ergänzende eidesstattliche Versicherung erhoben, jedoch nicht zum Stichtag 26.02.2007, sondern zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Erklärungen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubiger hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 22.09.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Gesetzlich sei die Ergänzung nicht vorgesehen. Es liege nahe, die Regelung der "ursprünglichen" Versicherung anzuwenden. Diese würden "selbstverständlich und ohne weiteres den Erhebungstag" zugrunde legen. Dafür spreche auch, daß es Ziel des Verfahrens sei, dem Gläubiger Vollstreckungsgegenstände, auf die mit der Zwangsvollstreckung zurückgegriffen werden könne, zu offenbaren. Gegen diesen den Gläubigern am 26.09.2007 zugestellten Beschluß wenden sich diese mit der am 10.10.2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 und 2, 793 ZPO) und in der Sache erfolgreich. Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet. Diese Nachbesserung erfolgt in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens (vgl. BGH Jur. Büro 2004, 556 m.w.N.). Schon das zeigt, daß die Ergänzung bezogen auf den Zeitpunkt der ersten eidesstattlichen Versicherung - also hier zum Stichtag 26.02.2007 - zu erfolgen hat. Ziel der Nachbesserung ist es auch nicht, dem Gläubiger Vollstreckungsgegenstände zu offenbaren, auf die mit der Zwangsvollstreckung zurückgegriffen werden kann. Im Gegenteil besteht das Ziel der Nachbesserung in der Erlangung der Auskünfte, die dem Gläubiger von Anfang an zugestanden hätten. Der Verfahrensgegenstand wird also von § 807 ZPO beschrieben und beschränkt. Auskünfte, die im ursprünglichen Verfahren nicht verlangt werden konnten - und das sind denknotwendig sich erst künftig ergebende Umstände -, sind auch im Nachbesserungsverfahren nicht geschuldet (vgl. Münch Komm-ZPO/Eickmann, 2. Auflage, § 904, Rdnr. 26 m.w.N.). Insoweit wird also mit der Nachbesserung nur ein Mangel behoben, der eigentlich gar nicht hätte entstehen dürfen (vgl. OLG Köln, RPflG 1975, 180 f.). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat sich die Nachbesserung allein auf den Zeitpunkt der Abgabe der ursprünglichen eidesstattlichen Versicherung zu beziehen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Im (einseitigen) Beschwerdeverfahren erfolgt die Anhörung des nicht beteiligten Schuldners nicht; Kosten können ihm nicht auferlegt werden, weil es sich bei der Verpflichtungserinnerung um ein einseitiges Verfahren handelt, an dem der Schuldner regelmäßig nicht zu beteiligen ist, ihm also in diesem Verfahrensabschnitt keine außergerichtlichen Kosten entstehen. Die nämlichen Grundsätze gelten auch für Rechtsmittelverfahren, in denen der Gläubiger eine ihm ganz oder teilweise ungünstige gerichtliche Beschneidung seiner Vollstreckungsanträge einseitig und ohne Beteiligung des Schuldners bekämpft. In diesem Rahmen sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO zu begreifen, die im Rahmen ihrer Notwendigkeit ebenfalls den Vollstreckungsschuldner treffen (vgl. OLG Zweibrücken Jur. Büro 1990, 534 f. m.w.N.; Zöller/

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Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 793, Rdnr. 7 unter Verweis auf § 766, Rdnr. 27).