Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Beschluss vom 06.06.2011 – 4 T 93/11

ECLI:DE:LGKLE:2011:0606.4T93.11.00

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die von der Betroffenen zu zahlenden Raten auf monatlich 332,00 Euro festgesetzt werden.

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G r ü n d e

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I.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 02.02.2010 ist für die Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung Herr N zum Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestimmt worden. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 10.09.2010 ist die für die Betroffene bestehende Betreuung aufgehoben worden, weil diese der Hilfe durch Betreuung nicht mehr bedurfte. Die Staatskasse hat aufgrund zunächst anzunehmender Mittellosigkeit der Betroffenen im Verwaltungswege die Vergütungen des früheren Betreuers für dessen Tätigkeiten im Zeitraum 03.02.2010 bis 10.09.2010 in Höhe von 1.931,60 € übernommen. Mit Beschluss vom 30.03.2011 hat das Amtsgericht Kleve die Rückzahlung des Vergütungsbetrages von 1.931,60 € durch die Betroffene angeordnet und die von ihr monatlich beginnend ab dem 01.06.2011 an die Staatskasse zu zahlenden Raten mit 341,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit Schreiben vom 05.04.2011, bei Gericht eingegangen am 08.04.2011, Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings – von der Kürzung der monatlichen Raten um 9,00 € abgesehen - keinen Erfolg.

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Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen die Betroffene auf sie über, §§ 1836 e Abs. 1 S. 1, 1908 i Abs. 1 BGB. Die Staatskasse kann bei der Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit diese ihr Einkommen und ihr Vermögen gemäß § 1836 c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts einzusetzen hat.

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Hier verfügt die Betroffene nach ihrer Erklärung vom 23.03.2010 über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.060,00 €. Das ist heranzuziehendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII steht der Betroffenen insoweit ein Freibetrag zu, der sich aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII und den Kosten der Unterkunft errechnet. Der doppelte Eckregelsatz beträgt ab dem 01.01.2011 728,00 € (2x 364,00 €) monatlich. Demgegenüber sind Kosten der Unterkunft für die Betroffene nicht in Ansatz zu bringen sind, da sie solche Kosten aufgrund des bestehenden Wohnrechtes nicht aufzubringen hat. Hieraus errechnet sich ein geschütztes Einkommen von 728,00 €, dem das tatsächliche Einkommen der Betreuten in Höhe von rund 1.060,00 € monatlich gegenübersteht. Den Differenzbetrag von 332,00 € hat die Betroffene demgemäß zur Zahlung der Betreuervergütung einzusetzen.

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Ohne Erfolg beruft sie sich demgegenüber darauf, die Betreuerbestellung sei von Anfang an nicht erforderlich gewesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 02.02.2010 ist als Hoheitsakt wirksam, auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die damalige Bestellung des Berufsbetreuers tatsächlich nicht vorgelegen haben. Auf der Grundlage der wirksamen Bestellung zum Berufsbetreuer konnte der frühere Betreuer aber Erstattung seiner Vergütung und Auslagen nach den gesetzlichen Vorschriften aus dem Vermögen des - nicht mittellosen - Betroffenen verlangen. Wenn überhaupt würde sich hier nur die Frage stellen, ob mögliche Amtshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht kommen. Mit solchen - hier nur unterstellten - Amtshaftungsansprüchen kann aber die Betroffene nicht gegenüber dem Anspruch des (früheren) Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Vergütung und Auslagen aufrechnen, weil es insoweit bereits an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Hiervon unabhängig sind Einwendungen gestützt auf angebliche Gegenforderungen auch grundsätzlich im Festsetzungsverfahren gemäß den §§ 292, 198 FamFG nicht zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Engelhard, FamFG, 16. Aufl., § 168 Rdnr. 21 m.w.N.).

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Lediglich der sogenannte Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren beachtlich, also der Einwand, dass bei Untreue des Betreuers zum Nachteil der Betreuten der Vergütungsanspruch und Aufwendungsersatzanspruch wegen eines schweren Verstoßes gegen die bestehende Treuepflicht verwirkt sein kann (vgl. Keidel/Engelhard, a.a.O., § 168 Rdnr. 20). Dass hier dem früheren Betreuer entsprechende Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, behauptet aber die Betroffene selbst nicht.

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Soweit sie weiter im Schreiben vom 05.04.2011 darauf hingewiesen hat, "341,00 € erhält mein Betreuer auf 2001", kann dieses Vorbringen schon im Tatsächlichen nicht nachvollzogen werden. Hierauf ist die Betroffene mit Schreiben des Bezirksrevisors beim Landgericht Kleve vom 14.04.2011 ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass sie sich zur ergänzenden Klarstellung veranlasst gesehen hat. Insoweit verbleibt es dabei, dass der Betroffenen ein einzusetzendes Einkommen von 332,00 € monatlich zur Zahlung der Kosten der rechtlichen Betreuung zur Verfügung steht.

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Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Gegenstandswert: 1.931,60 €.