Rechtsprechung / Landgericht Kleve

Landgericht Kleve Urteil vom 06.12.2024 – 220 KLs 5/24

ECLI:DE:LGKLE:2024:1206.220KLS5.24.00

Tenor

Der Angeklagte D ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie des vorsätzlichen Führens von nach dem WaffG verbotenen Gegenständen (Schlagring und Pfefferspray). Er wird deshalb zu einer Einheitsjugendstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte T ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen. Er wird deshalb zu einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte U ist schuldig der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen. Er wird deshalb zu einer Einheitsjugendstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird insgesamt abgesehen.

D: §§ 185, 194, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 1, 3 JGG

T: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 53 StGB, 1, 3 JGG

U: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 27, 53 StGB, 1, 3 JGG

Gründe

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I. Zur Person

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1.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte T ist am 00.00.2000 als jüngstes von vier Kindern in N geboren; seine Schwestern sind 32, 28 und 22 Jahre alt und wohnen nicht mehr im elterlichen Haushalt. Kurz nach der Geburt des Angeklagten trennten sich dessen Eltern, weshalb der Angeklagte mit zwei seiner Schwestern zunächst in Obhut genommen und kurz darauf für drei Monate in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Anschließend zogen die Geschwister zu ihrem leiblichen Vater, während die älteste Schwester zunächst in einem Heim und anschließend bei ihrer Mutter lebte. Die Mutter des Angeklagten befand sich zu dieser Zeit in stationärer Behandlung wegen paranoider Schizophrenie, konnte aber medikamentös gut eingestellt werden. Beide Elternteile behielten das Sorgerecht für die Geschwister und der Angeklagte hatte auch stets Kontakt zu seiner Mutter. Wegen verschiedener Auffälligkeiten und Defizite erhielt der Angeklagte ab 2011 Förderungen in Form von Ergotherapie und Heilpädagogik, im Jahr 2012 stellte der Kinderarzt des Angeklagten bei diesem eine Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen mit visueller Wahrnehmungsproblematik, Störungen der Konzentration und der Ausdauer, eine Verhaltensregulationsstörung, eine Artikulationsstörung sowie einen Strabismus convergens fest. Ab 2014 besuchte der Angeklagte die Heiltherapeutische Tagesgruppe des Neukirchener Erziehungsvereins. Nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Angeklagten und dessen Schwester im Jahr 2020 zogen der Angeklagte und seine Schwester zu ihrer Mutter zurück, die inzwischen seit ca. zehn Jahren in einer neuen Beziehung lebte. Der Kontakt zum Vater fand für ca. ein Jahr nicht mehr statt, anschließend näherte der Angeklagte sich seinem Vater wieder an. Nachdem es auch im mütterlichen Haushalt zu Schwierigkeiten kam, wurde Ende 2021 ein Integrationshelfer für den Angeklagten im Freizeitbereich eingesetzt, so dass dieser im mütterlichen Haushalt verbleiben konnte. Der Angeklagte verließ die Förderschule im Jahr 2022 mit einem Abgangszeugnis nach der 9. Klasse. Anschließend besuchte er im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme des Jobcenters eine sogenannte Praktikumsklasse, worüber er den Angeklagten U sowie seine spätere Freundin kennenlernte. Der Angeklagte musste die Maßnahme jedoch verlassen, da er vergessen hatte einen Krankenschein einzureichen. Seit Anfang 2024 ist er in einer Beziehung mit seiner Freundin. Diese erwartet ein Kind von ihm, der Entbindungstermin ist für den 31.01.2025 errechnet. Im Haushalt seiner Mutter ist der Angeklagte für sein eigenes Zimmer zuständig, im Übrigen beteiligt er sich nicht im Haushalt. Er erhält ein monatliches Taschengeld von 20 Euro. Bevor der Angeklagte in dieser Sache seit dem 28.06.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom 25.06.2024 in der JVA Heinsberg in Untersuchungshaft war, verbrachte er seine Freizeit überwiegend draußen, in der Vergangenheit machte er auch Kraftsport in einem Fitnessstudio. Der Angeklagte wandte sich, nachdem er von der Schwangerschaft seiner Freundin erfuhr, an das Jugendamt und das Jobcenter, um eine mögliche Ausbildung sowie Hilfen für die Familie zu bekommen.

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Mit Beschluss der Kammer vom 18.11.2024 ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben worden und seit dem 19.11.2024 wohnt der Angeklagte wieder bei seiner Mutter.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.07.2024 weist zwei Eintragungen auf. Danach stellte die Staatsanwaltschaft Kleve ein Verfahren wegen räuberischer Erpressung nach § 45 Abs. 2 JGG am 04.07.2022 ein und ein weiteres am 22.05.2023 wegen Körperverletzung nach § 45 Abs. 2 JGG.

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2.

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Der Angeklagte D ist am 00.00.2000 in N als zweites Kind seiner Eltern geboren und gemeinsam mit seinem 1 ½ Jahre älteren Bruder und seinen Eltern aufgewachsen, bis seine Eltern sich wegen körperlicher Übergriffe des Vaters gegen die Mutter trennten, als er vier Jahre alt war. Der Angeklagte hat darüber hinaus eine jüngere Schwester und eine jüngere Halbschwester sowie einen jüngeren Halbbruder. Die Mutter des Angeklagten heiratete noch zweimal und stellte im Jahr 2017 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Nach einem Streit zwischen der Mutter und einem Bekannten im Jahr 2019, bei dem es zu einem Polizeieinsatz mit Drogenfund bei dem Bekannten kam, stellte das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung fest und der Angeklagte wurde in Obhut genommen und in einer Wohngruppe in F untergebracht. Nach einem Monat zog er zu seiner Großmutter, bei der bereits seine Schwester N lebte. Nachdem es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester kam, der Angeklagte sich zunehmend aggressiv und verhaltensauffällig zeigte, wurde er im Oktober 2020 in der LVR-Klinik vorgestellt. Durch die Kinder- und Jugendpsychiatrische Ambulanz wurden folgende Diagnosen gestellt: Reaktive Bindungsstörung im Kindesalter, Reaktion auf schwere Belastung und Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten. Eine IQ-Testung ergab einen Wert von 82, womit er im Bereich einer Lernbehinderung liegt. Ab Februar 2021 erhielt die Großmutter eine Erziehungsbeistandschaft, welche aber bereits im Mai 2021 abgebrochen wurde, da der Angeklagte Gegenstände zerstörte, log und letztlich auch seine Großmutter bedrohte, weshalb diese das Pflegeverhältnis beenden wollte. Der Angeklagte wurde sodann durch das Jugendamt in der Jugendwohngruppe G in P untergebracht. Eine Integration scheiterte an der mangelnden Kooperation des Angeklagten, der wiederholt mit den Bewohnern und Betreuern aneinandergeriet. Der Angeklagte sollte sodann im Rahmen stationärer Hilfen an einem Antiaggressionskurs teilnehmen. Auch dieser wurde wegen mangelnder Mitarbeit vorzeitig beendet. Der Angeklagte wurde sodann in einer Kleinstwohngruppe in Witten untergebracht. Da er dort einen Diebstahl mit Waffen begangen haben soll und wiederholt abgängig war, wurde auch diese Hilfe im Mai 2022 eingestellt. Auf Wunsch des Angeklagten wurde er unter der Voraussetzung eines sogenannten „Clearingprozesses“ wieder in den mütterlichen Haushalt integriert, wobei sich die häusliche Situation in den ersten drei Monaten auch stabilisierte. Anschließend kam es jedoch wieder zu Vorfällen von Beleidigungen und Körperverletzungen, weshalb die Jugendgerichtshilfe im Rahmen von Diversionsverfahren eingeschaltet wurde. Im Juli 2023 nahm der Angeklagte an dem sozialen Trainingskurs „You-Turn“ teil, da es jedoch zu weiteren Vorfällen kam, wurde im November 2023 eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet, welche mit der Inhaftierung des Angeklagten am 21.02.2024 in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom selben Tag endete.

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Der Angeklagte wurde regelgerecht in die Grundschule eingeschult. In der vierten Klasse wurde die Notwendigkeit einer integrativen Beschulung wegen Förderschulbedarfs im Bereich Lernen festgestellt, nachdem der Angeklagte auch zuvor schon wegen impulsiver Ausbrüche und Konzentrationsschwäche aufgefallen war. Als der Angeklagte bei seiner Großmutter lebte, besuchte er die integrative Klasse der K-schule in N bis zur 6. Klasse. Während seiner Heimunterbringung besuchte er die Förderschule des Kreises D mit dem Schwerpunkt Lernen. Aufgrund verbaler und körperlicher Übergriffe gegenüber Mitschülern und Lehrern wechselte der Angeklagte in der 7. Klasse auf das Förderzentrum Nord mit den Schwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung. Als er wieder bei seiner Mutter lebte, besuchte der Angeklagte die I-Schule des Neukirchener Erziehungsvereins, wobei es auch hier zu grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber Lehrern und Mitschülern kam.

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Seit August 2024 wird der Angeklagte in der Untersuchungshaft beschult, mit dem Ziel einen Schulabschluss zu erreichen. Nach Mitteilung der Jugendgerichtshilfe soll es zu zwei körperlichen Auseinandersetzungen in der Untersuchungshaft gekommen sein, wobei diese jeweils von Mithäftlingen ausgegangen seien. Vom 17.07.2024 bis zum 19.08.2024 nahm der Angeklagte in der Untersuchungshaft an einem 24 Stunden umfassenden Kurs „Soziales Training, Soziale Beziehungen“ teil.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2024 stellte die Staatsanwaltschaft Kleve, Zweigstelle Moers im Mai 2023 ein Verfahren wegen Beleidigung nach § 45 Abs. 2 JGG ein und ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung am 05.01.2014 nach Absolvierung des sozialen Trainingskurses „You-Turn“.

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3.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte U ist am 00.00.0000 in N geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern aufgewachsen. Aus erster Ehe hat die Mutter des Angeklagten eine Tochter und einen Sohn. Zu seiner älteren Schwester hat der Angeklagte gelegentlich Kontakt. Er hat zudem einen jüngeren Bruder und zwei jüngere Schwestern, mit denen er in einem Haushalt lebt. Wegen Erziehungsproblemen mit seinem jüngeren Bruder wurde im Jahr 2023 ein Familienhelfer eingesetzt. Der Angeklagte wechselte vom Kindergarten in die Grundschule, musste wegen Dyskalkulie jedoch eine Klasse wiederholen. Im August 2018 wechselte der Angeklagte zur B-schule und verließ diese im Sommer 2023 mit einem Abgangszeugnis nach der 9. Klasse. Anschließend besuchte der Angeklagte dieselbe Berufsvorbereitungsmaßnahme wie der Angeklagte T. Er erlangte in diesem Rahmen im Sommer 2024 den Hauptschulabschluss. Seit August 2024 absolviert der Angeklagte eine überbetriebliche Ausbildung beim Kolpingwerk in N, bei der seine Rechenschwäche berücksichtigt wird und er zweimal pro Woche in seinem Ausbildungsbetrieb, dem U in N, tätig ist und an drei Tagen die Schule besucht. Als Vergütung erhält der Angeklagte monatlich 262,- Euro. Der Angeklagte war früher im selben Fußballverein wie der Angeklagte D aktiv. Von seinem früheren Freundeskreis hat der Angeklagte sich mittlerweile aber distanziert und nur noch Kontakt zu einem Freund, der ebenfalls eine Ausbildung begonnen hat.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.07.2024 weist zwei Eintragungen auf. Danach stellte die Staatsanwaltschaft am 08.06.2021 ein Verfahren wegen Körperverletzung nach erfolgtem Täter-Opfer-Ausgleich nach § 45 Abs. 2 JGG ein und am 12.10.2021 ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, auch nach § 45 Abs. 2 JGG.

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II. Zur Sache

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1. Vorgeschichte

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Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte D und der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte U kennen sich bereits seit einigen Jahren, haben in der Vergangenheit gemeinsam im Verein Fußball gespielt und sind miteinander befreundet. Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte T hat den Angeklagten U über die zeitweise gemeinsam besuchte berufsvorbereitende Maßnahme im Jahr 2023 kennengelernt. Hierrüber hat der Angeklagte T auch seine Freundin kennengelernt, welche mit dem Angeklagten U auch zur Tatzeit nach wie vor Praktika absolvierte. Über den Angeklagten U lernte der Angeklagte T Ende 2023 den Angeklagten D kennen und gemeinsam verbrachten die drei Angeklagten in der Folge oft Zeit miteinander.

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2. Tat vom 08.02.2024

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Der Angeklagte U besuchte am Vormittag des 08.02.2024 die Schule. Hiervon holte der Angeklagte T ihn ab und gemeinsam begaben sie sich zunächst zum Angeklagten U nach Hause. Da dieser auch am Nachmittag noch einen Kurs hatte, gingen die beiden sodann erneut zur Schule und verabredeten, dass sie sowie der Angeklagte D sich im Anschluss an den Unterricht an der Schule treffen würden, anschließend zu N gehen und später Altweiber feiern würden.

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Nachdem sich die Angeklagten dementsprechend an der Schule des Angeklagten U trafen, schlug dieser oder der Angeklagte D vor, eine Abkürzung über die Bahngleise Richtung Ner Innenstadt zu nehmen, welche auch an der Rückseite der dortigen Methadonausgabestelle des Gesundheitsamtes in der Mühlenstraße vorbeiführt. Der Angeklagte T, der diesen Weg noch nie gegangen war, stimmte dem zu.

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Als die Angeklagten in Höhe der Methadonausgabestelle entlanggingen, wurden sie von dem Zeugen W, der sich dort mit seinem besten Freund, dem später verstorbenen V aufhielt, angesprochen. Der V hatte seinem Freund, dem Zeugen W, beim Anblick der Angeklagten berichtet, dass es sich bei ihnen um Jugendliche handeln würde, die bereits in der Vergangenheit aus der Wohnungslosenszene stammende Personen an der Methadonausgabestelle als Junkies u.a. beschimpft hätten und hierbei auch schon Steine aus dem Gleisbett in Richtung der dortigen Personen geworfen hätten. Der Zeuge W schrie daher in Richtung der Angeklagten, wieso sie Steine werfen würden, sie sollten doch runterkommen, wenn sie sich trauten. Aus der Gruppe der Angeklagten, die sich über das Verhalten des Zeugen lustig machten, fielen Worte wie Lutscher u.ä. in Richtung des Zeugen. Bereits von diesem Wortgefecht fertigte wenigstens der Angeklagte U ein Video mit seinem Smartphone an.

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Die Angeklagten entschlossen sich sodann spontan dazu, gemeinsam in Richtung der ihnen offensichtlich körperlich unterlegenen Zeugen zu gehen und diese „zu pfeffern“ und „zu klatschen“, was sie so auch kommunizierten. Allen Angeklagten war dementsprechend bewusst, dass der Angeklagte D Pfefferspray mitführte und er dieses – eben zum „pfeffern“ der Geschädigten – auch einsetzen würde, um jegliche mögliche Gegenwehr von vornherein zu unterbinden. Auch war allen klar, dass die Geschädigten heftig getreten, geschlagen oder anderweitig körperlich angegangen – „geklatscht“ – werden sollten. Um das Geschehen zu dokumentieren, sollte der Angeklagte U hiervon ein weiteres Video aufnehmen und auch der Angeklagte D filmte das Geschehen zunächst mit seinem Smartphone. Die Videos beabsichtigten sämtliche Angeklagte Dritten zu zeigen und auch über das Internet „viral“ zu verbreiten, um mit ihren Taten zu prahlen, was letztlich auch geschehen ist.

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Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begaben sich zunächst der Angeklagte D und der Angeklagte T hinunter zu den Geschädigten. Der Angeklagte U verblieb noch eine kurze Weile etwas erhöht stehen und filmte das Geschehen von dort, begab sich sodann aber in unmittelbare Nähe zu den weiteren Beteiligten, um die Einzelheiten der Gewaltanwendungen und Demütigungen besser festhalten zu können.

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Der Angeklagte D ging währenddessen ansatzlos auf die Geschädigten zu und sprühte ihnen aus nächster Nähe unvermittelt Pfefferspray ins Gesicht. Der Geschädigte W, der hiermit nicht rechnete, wich zunächst einen Schritt zurück, während der Geschädigte V, der bereits vor dem Tatgeschehen körperlich stark beeinträchtigt war, weil er zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zeitnah vor dem 08.02., möglicherweise nur fünf Tage zuvor, einen Fahrradsturz erlitten und deswegen bereits vor der Tat starke Brust-, Rippen- und Rückenschmerzen hatte, sich ohne Ausweichversuche lediglich hinhockte und das Gesicht abwandte. Da der Zeuge W noch in Abwehrhaltung verblieb, rief der Angeklagte T dem Angeklagten D zu: „Pfeffer den noch mal!“, worauf der Angeklagte D erneut gezielt Pfefferspray in das Gesicht des Zeugen W sprühte. Unmittelbar danach trat der Angeklagte D den weiterhin am Boden kauernden V gezielt von oben kräftig gegen den Oberkörperbereich, wobei er den Nacken und den oberen Rücken des V mit einer derartigen Wucht traf, dass dieser aus der Hockposition ganz zu Boden ging. Um dem Geschädigten V zur Hilfe zu kommen, bewegte der Geschädigte W sich in Richtung der Angeklagten T und D und deutete Schlagbewegungen an. Als die Angeklagten daher zunächst Abstand hielten, konnte der Zeuge W so an seinen Freund herantreten und diesen zumindest derart aufrichten, dass er wieder auf dem Boden hockte. Der Angeklagte D begab sich jedoch erneut zu dem Geschädigten V und wirkte derart auf ihn ein, dass er wiederum vollständig zu Boden ging. Als der V sodann wieder auf dem Boden lag, richtete der Angeklagte D seinen Angriff gegen den Geschädigten W und schlug ihm mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht. Als dieser sich gegen den Angeklagten D zur Wehr setzen wollte, rannte der Angeklagte T den Zeugen W von hinten mit voller Wucht um und brachte ihn damit zu Boden, um eine mögliche Gegenwehr im Keim zu ersticken und den gemeinsamen Angriff auch mit eigener körperlicher Gewalt weiterführen zu können, weil er auch körperlich „dabei sein“ wollte.

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Spätestens zu diesem Zeitpunkt war allen drei Angeklagten das Ausmaß der massiven Gewalt, welches auch wuchtige Tritte gegen den Oberkörper und in Richtung Kopf der Geschädigten beinhaltete, bewusst und auch, dass eine derartige Gewaltanwendung gerade in Richtung des Kopfes tödlich sein kann. Die Angeklagten nahmen dies indessen wenigstens billigend in Kauf, um mit den gefertigten Videos prahlen zu können, wobei sie die von ihnen so bezeichneten „Junkies“ als minderwertig betrachteten. Der Angeklagte D trat sodann wie ein Fußballspieler bei einem Elfmeterschuss gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten W, welcher durch die Wucht des Trittes herumgeschleudert wurde. Anschließend trat der Angeklagte D von oben auf den Hinterkopf des Zeugen W und versetzte diesem danach mehrere Faustschläge in den Rippen- und Nierenbereich sowie gegen den Hinterkopf.

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Zeitgleich, jedoch einige Meter entfernt, erhob sich der erkennbar stark benommene Geschädigte V und kam langsam zum Stehen. Dies nahm der Angeklagte T zum Anlass, frontal auf den Geschädigten zuzulaufen und ihn mit derartiger Wucht mit den Armen gegen den Oberkörper zu stoßen, dass dieser rücklings gegen eine dort befindliche Stahltür stieß, abprallte und erneut zu Boden fiel. Der Angeklagte D ließ daraufhin von dem Geschädigten W einstweilen ab, bewegte sich im Laufschritt zum Geschädigten V und trat aus dem Lauf gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten. Anschließend wandte der Angeklagte D sich wieder dem ebenfalls am Boden liegenden Zeugen W zu, welcher daraufhin die Hände in einer flehenden Geste in Richtung des Angeklagten D hielt und versuchte, sich aufzusetzen. Ungeachtet dessen trat der Angeklagte D sodann erneut mehrfach gegen den Kopf des am Boden kauernden Zeugen W und bezeichnete diesen als Hurensohn, bis dieser wieder zu Boden getreten war. Der Angeklagte D ließ sodann von dem Geschädigten W ab und nahm, entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans, ihre Opfer nicht nur körperlich anzugreifen, sondern darüber hinaus auch möglichst videowirksam zu demütigen, eine am Boden stehende geöffnete Bierflasche und kippte deren Inhalt über die nach wie vor einige Meter voneinander entfernt am Boden liegenden Geschädigten V und W aus. Der Angeklagte U filmte auch dies in allen Einzelheiten und schwenkte die Kamera an der Bierflasche ausgerichtet mit, um alles festzuhalten.

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Anschließend nahm der Angeklagte D ein ebenfalls am Boden liegendes Handy eines der Geschädigten und warf dieses mit voller Wucht zu Boden, um es zu zerstören. Sodann wendeten die Angeklagten sich von den Geschädigten ab und gingen die Böschung wieder Richtung Bahngleise hinauf, wo der Angeklagte U aufhörte zu filmen. Anschließend begaben sie sich wie ursprünglich geplant zu N und schauten sich dort auch das Video an, welches der Angeklagte U gefilmt hatte und anschließend auch an die Angeklagten T und D schickte.

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Der Geschädigte W erlitt durch die Tat erhebliche Schmerzen und auch eine Rippenprellung. Da sein Freund V, der nach dem Geschehen ebenfalls über – wieder – stärkere Schmerzen im Oberkörperbereich klagte, jedoch weder die Polizei benachrichtigen, noch das Krankenhaus aufsuchen wollte, ging auch er zunächst nicht zum Arzt.

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Der Angeklagte T besuchte sodann am 09.02.2024 seine Freundin im Rahmen ihres Praktikums, bei dem auch der Angeklagte U und der Zeuge F tätig waren. Der Angeklagte T und der Angeklagte U sprachen bei dem Zusammentreffen über das Geschehen vom Vortag und dabei zeigte der Angeklagte U der Freundin des Angeklagten T und dem Zeugen F das von ihm gefertigte Video. Der Zeuge F war schockiert, zumal die Angeklagten stolz auf ihre Tat waren und auch die Rede davon war, dass sie mit weiteren Personen erneut dorthin gehen würden. Nach Rücksprache mit seiner Mutter entschloss sich der Zeuge F daher, sich an die Polizei zu wenden. Nach der Anzeigenaufnahme begaben sich Polizeibeamte zur Methadonausgabestelle, wo sie auf die Geschädigten W und V stießen, wobei der Zeuge V seinen Namen nicht nennen und aus Angst auf keinen Fall eine Anzeige erstatten wollte.

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V begab sich, nach dem wiederholten Zureden seines Freundes W, schließlich am 13.02.2024 in dessen Begleitung zum Bethanien Krankenhaus in N, wo er stationär aufgenommen wurde. Bei der Aufnahme klagte er über starke Schmerzen in Brust und Rücken. Ein am 14.02.2024 durchgeführtes CT kam zu folgender Beurteilung:

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„Rippenserienfraktur links mit gering dislozierter Stückfraktur der 6. Dorsalen Rippe. Fraktur der 6. Dorsalen Rippe rechts mit Dislokation um mehr als eine Schaftbreite. Ältere Rippenserienfraktur rechts. Nicht wesentlich dislozierte Sternumfraktur. Am ehesten frische Frakturen der BWK 6 und 7 mit Hinterkantenbeteiligung, Fraktur des Wirbelbogens an BWK 6 und Processus spinosus des BWK 5. Ältere Kompressionsfraktur des BWK 8.

32

Zentrilobuläres Lungenemphysem und Zeichen einer chronischen Bronchitis.

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Schmaler Aszitessaum perihepatisch. Kein Hinweis auf Organverletzung.“

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Am 16.02.2024 wurde V leblos in seinem Krankenhausbett aufgefunden, eine eingeleitete Reanimation blieb erfolglos.

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Bei der am 20.02.204 durchgeführten Obduktion konnte makroskopisch keine Todesursache festgestellt werden, weshalb die Staatsanwaltschaft die feingewebliche Untersuchung anordnete. Hierbei konnte als Todesursache letztlich ein akutes Rechtsherzversagen festgestellt werden. Dieses wurde verursacht durch chronische Vorerkrankungen des V an dessen Lunge und Herzen, eine Fettembolie I. Grades und ein Lungenparenchym mit Einblutungen in wenigstens zwei Lungenlappen. Ob die Angeklagten dem Geschädigten V die Brüche zugefügt haben, deren Auswirkungen – die Fettembolie sowie die Verletzungen der Lunge – neben den Vorschädigungen zum Tod des V geführt haben, war nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

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3. Tat vom 20.02.2024

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Nachdem aufgrund der Aussage des Zeugen F der Angeklagte U ausfindig und auf dessen Handy das tatgegenständliche Video in dem Ordner „gelöscht“ aufgefunden und wiederhergestellt werden konnte, konnten auch die Angeklagten D und T anhand der Aussage des Angeklagten U festgestellt werden. Ein Durchsuchungsbeschluss für die von dem Angeklagten D bewohnte Wohnung wurde erlassen und am 20.02.2024 gegen 17:30 Uhr umgesetzt. Im Zuge dessen bezeichnete der Angeklagte D die eingesetzten Durchsuchungsbeamten als „Hundesöhne“, „Hurensöhne“, hässliche 18-jährige“, „Bastarde“ und „Lutscher“ und erklärte, „Ich nehme euch alle auseinander“, „ich ficke euch alle“ und „ich ficke eure Mütter“, womit er seine Missachtung gegenüber den Beamten zum Ausdruck bringen wollte.

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4. Tat vom 21.02.2024

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Am 21.02.2024 begab der Angeklagte D sich gegen 09:50 Uhr zu einem vereinbarten Termin auf die Polizeiwache in Moers an der Asberger Straße 5. Bei sich führte er ein Reizstoffsprühgerät ohne Prüfzeichen und einen Schlagring, wobei ihm bewusst war, dass er zum Führen dieser Gegenstände nicht berechtigt war, weshalb er sie vor Betreten der Wache in einem Gebüsch versteckte, hierbei jedoch beobachtet wurde.

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5. Sonstiges

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Soweit sämtlichen Angeklagten mit Anklage vom 15.07.2024 darüber hinaus zur Last gelegt wurde, im Zeitraum zwischen dem 25.01.2024 und dem 08.02.2024 eine versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der an der Methadonausgabestelle befindlichen Wohnungslosen begangen zu haben, indem sie Steine aus dem Gleisbett nach den dort befindlichen Personen geworfen haben sollen, sowie dem Angeklagten D, am 19. oder 20.02.2024 eine Bedrohung zum Nachteil der Zeugen G und W begangen zu haben, gegenüber denen er geäußert haben soll „Ihr Junkies seid die nächsten, die dran sind“, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden mit Blick auf die wegen der verbliebenen Vorwürfe zu erwartenden Strafen.

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III. Beweiswürdigung

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten, den ergänzenden Angaben der Vertreter/-innen der Jugendgerichtshilfe sowie den ergänzenden Angaben des Sachverständigen Dr. L in der Hauptverhandlung und dem Inhalt der in der Hauptverhandlung jeweils verlesenen Bundeszentralregisterauszüge.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den überwiegend geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie den übrigen, ausweislich der Sitzungsniederschriften erhobenen Beweisen, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeugen W und F, den in Augenschein genommenen Videos und den Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. I und Frau Dr. K.

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Im Einzelnen:

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Der Angeklagte U hat sich dahingehend eingelassen, dass er von den Angeklagten D und T von der Schule abgeholt worden sei, er habe dann den Weg über die Schienen Richtung Innenstadt nehmen wollen, den sie auch gegangen seien. Sie seien dann an zwei Wohnungslosen vorbeigegangen, einer von beiden habe etwas zu ihnen hochgerufen, weshalb sie stehen geblieben wären. Sie hätten dann auch etwas nach unten gerufen, von unten sei aber auch etwas hochgerufen worden, an den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern. Der S habe dann gesagt, „Komm, lass die hauen“. Und zu ihm habe der S gesagt, dass er ein Video machen solle. S und D seien dann auch runtergegangen und er habe angefangen zu filmen. D habe dann Pfefferspray gesprüht und die Wohnungslosen getreten. S habe ihm signalisiert, dass er auch runterkommen solle. Er sei dann andersherum um einen Busch gegangen, weil da einer gestanden habe, dem er nicht zu nahe habe kommen wollen. D habe dann einem der Männer gegen den Kopf getreten und S habe den anderen hauen wollen, dann aber zu D gesagt, dass er den nochmal pfeffern solle. D habe sich dann mit dem anderen Wohnungslosen gehauen. Der andere Mann habe ausgesehen, als wollte er D schlagen, der S habe den dann umgeschubst. Dann sei der andere Mann aufgestanden und ein Stück weit auf ihn, den Angeklagten U, zugekommen. S habe den dann gegen das Tor geschubst. Anschließend seien sie gegangen. S und D hätten das Video sehen wollen, er habe ihnen daher das Handy gegeben. Man habe sich darüber unterhalten, wie sie das gemacht hätten und dass das krass gewesen sei, wie sie die beiden gehauen hätten und hierbei hätten sie ein bisschen gelacht. Danach hätten sie sich nicht mehr über den Vorfall unterhalten. Sie seien erst zu McDonald´s und anschließend zu ihm nach Hause gegangen, weil er noch seine Schultasche dabeigehabt habe. Anschließend seien sie wieder raus gegangen um zu feiern, da ja Altweiber gewesen sei.

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Er habe das Video gemacht, weil S ihm das gesagt habe und er habe sich dabei nichts gedacht bzw. dass da nicht wirklich was passieren würde. Er habe nicht realisiert, dass das so schlimm gewesen sei, erst, nachdem er das mit seinem Anwalt besprochen habe, habe er das realisiert. Das Video habe er am nächsten Tag bei seinem Praktikum gezeigt, weil S ihm das gesagt habe, als dieser seine Freundin besucht habe. Er habe sich nicht darüber unterhalten oder etwas dazu gesagt. Er selber habe das Video auch nicht veröffentlicht oder verschickt, möglicherweise hätten D oder S sich das Video selbst geschickt. Von D habe er irgendwann erfahren, dass einer der Wohnungslosen verstorben sei, er habe ihm einen Bericht aus dem Internet dazu gezeigt. D und S hätten darüber gelacht, aber D habe das auch scheiße gefunden, dass der gestorben sei, auch hätten sie das zunächst nicht glauben können, da er noch am Leben gewesen sei, als sie weggegangen seien an Altweiber. D habe ihm dann gesagt, dass er das Video löschen solle und das habe er dann auch gemacht. Später sei er mit D in der Stadt unterwegs gewesen, als andere Obdachlose ihnen erzählt hätten, dass der eine gestorben sei, aber da habe er das ja schon gewusst. Irgendwann sei die Polizei in die Schule gekommen und habe ihn festgenommen.

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Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte U sich bei dem Bruder des V, dem Nebenkläger Herrn I, sowie dem Zeugen W entschuldigt.

49

Der Angeklagte T hat sich dahingehend eingelassen, dass er an Altweiber seine Freundin am Berufskolleg abgeholt habe. Der U sei auch dabei gewesen, da er mit seiner Freundin in eine Klasse gegangen sei. Zunächst hätten sie seine Freundin nach Hause gebracht und seien anschließend zu U nach Hause gegangen. Hier sei auch der D hingekommen und gemeinsam hätten sie den U wieder zum Berufskolleg begleitet und dann dort auf ihn gewartet, da sie anschließend zusammen zu N gehen wollten. Als U Schulschluss hatte, habe dieser oder D vorgeschlagen, über die Bahnschienen zu laufen. Ihm sei dies egal gewesen, er habe den Weg bis dahin nicht gekannt. Als sie an dem Gesundheitsamt vorbeigegangen seien, hätten dort die beiden Männer gesessen und sie, die Angeklagten, hätten zu ihnen runtergeguckt. Einer der Männer habe dann gerufen, warum sie so gucken würden, darauf habe D geantwortet „Wieso ich gucke?“. Er, der Angeklagte T, habe wahrgenommen, dass ein Stein nach unten geflogen sei, aber nicht, durch wen dies veranlasst wurde. Der Zeuge W habe dann irgendwas mit Hurensohn gerufen, woraufhin D gesagt habe: „Ich bin ein Hurensohn?“. Der Zeuge W habe dann gerufen, dass sie ja mal runterkommen könnten. D habe dann zu ihm gesagt „Komm mit“, weshalb er mit ihm runtergegangen sei. Und dann sei das Ganze losgegangen. D habe Pfefferspray in deren Gesichter gesprüht, dann sei es weitergegangen und er selbst habe den Herrn W geschubst, weshalb er das gemacht habe, wisse er im Nachhinein nicht mehr. Den anderen habe er auch geschubst. D sei zu den Männern gegangen und habe gegen deren Köpfe getreten, anschließend habe er auch Bier über sie ausgekippt. Sie seien dann weggelaufen, alles sei so schnell gegangen. Sie seien dann zu N gegangen und hätten sich dort das Video angeschaut. Anschließend sei er alleine nach Hause gegangen. Er habe nicht gesagt „lass die hauen“ und er habe U nicht aufgefordert, ein Video zu machen, das habe U von sich aus gefilmt. Auch habe er U nicht aufgefordert, nach unten zu kommen. Vielmehr habe er gar nicht bemerkt, dass U ein Video aufnehme, das habe U ihnen auch erst erzählt, als sie weggelaufen seien. Da es regnete, habe U gesagt, er zeige das Video bei N. Dass das Ganze so brutal werde, habe er, als er noch oben an den Bahnschienen gestanden habe, nicht gedacht. Er habe damit gerechnet, dass sie sich beleidigen würden. Die beiden Männer hätten gesagt, dass sie runterkommen sollen. Eigentlich seien die Männer mit dem Pfefferspray bereits bedient gewesen, wieso es weitergegangen sei, könne er sich nicht erklären. Der Zeuge W habe Boxbewegungen gemacht, deshalb habe er zu D gesagt „pfeffer den noch mal“. Vielleicht habe er auch einfach dazugehören und nicht nur einfach da herumstehen wollen. Den Zeugen W habe er geschubst, weil dieser sich gegen D gewandt habe, der Zeuge V sei auf U zugegangen. Das Video hätten die anderen beiden sich angucken wollen, U habe ihm das auch ungefragt geschickt, entweder am selben Abend oder tags darauf. Als sie, die Angeklagten, weggegangen seien, habe er sich schon gedacht, dass das echt schlimm gewesen sei. Er habe das Video auch niemandem gezeigt oder irgendwo hochgeladen, er habe aber gehört, dass man es sich in den sozialen Medien habe anschauen können. U habe dem Zeugen F das Video gezeigt und gesagt: „Guck mal, was wir gestern gemacht haben“. Das habe nicht schockiert geklungen, sondern eher wie „Guck mal, wie geil!“. Der Zeuge F sei geschockt gewesen. Er selber habe dabei gegrinst, aber eher beschämt, seine Freundin sei ja auch dabei gewesen. Anschließend hätten sie aber eigentlich nicht mehr über das Video oder das Geschehen gesprochen. U habe ihm irgendwann am Telefon erzählt, dass einer der Männer gestorben sei. Woher U das wusste, wisse er nicht. Er selber habe dann gehofft und gebetet, dass das nichts mit dem 08.02. zu tun habe. Er habe gesagt, dass das Video gelöscht werden solle und sei von da an den anderen beiden aus dem Weg gegangen. Seine Freundin sei auch geschockt gewesen und habe ihm gesagt, dass er nicht mehr rausgehen und sich andere Freunde suchen solle. Ihm sei später erzählt worden, dass D wegen ihm in Haft säße und dass man jetzt ihm, dem Angeklagten T, gegen den Kopf treten würde. Er habe D über U kennengelernt, man habe sich bei U im Garten getroffen, U und D seien gut befreundet gewesen. Da ein Freund zwei Tage vor Weihnachten bei einem Unfall gestorben sei und ein weiterer Bekannter an Sylvester den Kontakt abgebrochen habe, habe er viel Zeit mit U und D verbracht.

50

Auch der Angeklagte T hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem Nebenkläger Herrn I und dem Zeugen W entschuldigt.

51

Der Angeklagte D hat sich – durch eine von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers – zur Tat vom 08.02. dahingehend eingelassen, dass er und S den U von der Schule abgeholt hätten. Auf dem Rückweg seien da die zwei Männer gewesen und sie hätten sich dann gegenseitig beleidigt. Die meinten, sie sollten runterkommen, er sei dann runtergegangen und habe sie mit Pfefferspray angesprüht. Er habe beide auch gehauen und getreten, Bier über sie geschüttet und ein Handy kaputt gemacht, das da gelegen habe. Das, was auf dem Video zu sehen sei, sei zutreffend. Er habe die sicherlich nicht umbringen wollen und die Tat tue ihm auch sehr leid, wenn das für den Bruder des Zeugen V in Ordnung sei, wolle er sich bei ihm entschuldigen. Der Angeklagte entschuldigte sich sowohl bei Herrn I als auch bei dem Zeugen W.

52

Die weiteren Vorwürfe – die Beleidigungen gegenüber den Durchsuchungsbeamten sowie das Mitführen und Verstecken des Schlagrings und Pfeffersprays am Tag nach der Durchsuchung – hat der Angeklagte – durch von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers – vollumfänglich eingeräumt, wobei er sich auch mit der außergerichtlichen Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat.

53

Soweit vorstehende Einlassungen der Angeklagten den getroffenen Feststellungen zur Tat vom 08.02.2024 entgegenstehen, sind sie insbesondere durch die mehrfach in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, die das objektive Tatgeschehen entsprechend den getroffenen Feststellungen in Bild und Ton wiedergeben, sowie die glaubhaften Bekundungen der Zeugen W und F widerlegt, die das Geschehen ebenfalls, soweit sie hiervon Kenntnis erlangen konnten, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert haben.

54

Der Zeuge W hat insoweit ausgesagt, dass sein Kollege, der V, die Angeklagten am Tattag erkannt und ihm erzählt habe, dass die Drei mit Steinen auf die Obdachlosen von den Schienen aus geworfen hätten. Er, der Zeuge W, habe dann gerufen, weshalb sie sowas machen und dass er sie erkannt habe. Die drei Jungs hätten sich dann zugenickt und seien runtergekommen, er habe noch gesagt „Ganz schön mutig von euch“. Da sein Freund bereits angeschlagen gewesen sei, habe er sich aber auch auf ihn konzentrieren müssen. Der D, dessen Vater er noch aus seiner Schulzeit kenne, habe nur gelacht und ihm dann Pfefferspray in die Augen gesprüht. Er habe dann zu dem D gesagt „Ja und, trotzdem schaff ich dich“. Daraufhin habe er von der Seite noch einen Spritzer ins Gesicht bekommen und dann auch einen Tritt abbekommen, er habe auch Tritte ins Gesicht bekommen, der D habe ein Handy auf den Boden geworfen und sie beide mit Bier begossen. Es sei ihm, dem Zeugen W, unangenehm, darüber zu reden und das Video, von dem er wisse, da ganz N es kenne und er ständig darauf angesprochen werde, wolle er nicht sehen. Er habe auf seinen Freund aufpassen müssen und sei nicht richtig bei der Sache gewesen.

55

Am nächsten Tag sei die Polizei erschienen und habe gefragt, ob jemand verprügelt worden sei. Das sei sehr erniedrigend gewesen und V habe Angst gehabt, dass die Jugendlichen das wiederholen würden, deshalb habe er keine Anzeige erstatten wollen. V sei fünf bis sechs Tage zuvor mit dem Fahrrad gestürzt und dabei auf das Lenkrad gefallen, deshalb habe er Brust- Rücken- und Rippenschmerzen gehabt und kaum aufrecht sitzen können. Er sei zwar an Altweiber langsam schon wieder auf dem Weg der Besserung gewesen. Dennoch sei er stark beeinträchtigt gewesen und nicht im Stande, zu kämpfen.

56

Die Jungs hätten sich wie Vollprofis verhalten, hätten sich zugenickt, das Pfefferspray gezogen und von allem ein Video gemacht.

57

Er habe V schließlich nach Tagen überreden können ins Krankenhaus zu gehen und ihn auch dahin begleitet. Am nächsten Tag habe er ihn im Krankenhaus besucht, da habe V gewirkt, als sei er um 30 Jahre gealtert. Am Tag darauf habe er aber mit ihm rausgehen und rauchen können, das habe V vorher gar nicht machen können. Auch sei er die Tage zuvor verstört gewesen und er habe ihn stützen müssen, da er sich kaum habe bewegen können. Als er ihn am 16.02. habe besuchen wollen, hätten das Personal und Ärzte an dem Zimmer gestanden, in dem V gelegen habe, die hätten ihm mitgeteilt, dass Herr V von uns gegangen sei.

58

Er selbst sei erst am 23.02.2024 beim Arzt gewesen, der habe eine Rippenprellung links und eine Schulterprellung rechts festgestellt. Während der Tat habe er aufgrund der Tritte und Schläge gedacht, dass bei ihm alles kaputt und voller Blut sein müsse, tatsächlich habe er sich im Vergleich dazu aber später nicht so schlimm gefühlt und auch nirgendwo geblutet.

59

Gründe dafür, an der Aussage des Zeugen W zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Zwar hat der Zeuge W im Laufe des Ermittlungsverfahrens unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann der Zeuge V den Fahrradsturz erlitten hat, nämlich zunächst 1 ½ Wochen vor der Tat bis letztlich 5 bis 6 Tage davor. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der anschließend erfolgten Ereignisse und dem Umstand, dass der Zeuge W bei dem Sturz selbst nicht anwesend war, nachvollziehbar. Darüber hinaus stimmt die Aussage des Zeugen W weitestgehend mit dem Geschehen auf den Videoaufnahmen, aber auch den Einlassungen der Angeklagten überein und lässt überdies keinerlei Belastungstendenzen erkennen. Der Zeuge W hat deutlich gemacht, dass er noch unter dem Verlust seines Freundes leidet und auch darunter, dass er immer wieder mit der Tat aufgrund des „viral“ gegangenen Videos konfrontiert wird, aber auch, dass er eigentlich nicht möchte, dass den jungen Männern die Zukunft verbaut wird. Die körperlichen Folgen der Tat für ihn hat er auch eher heruntergespielt als etwa dramatisiert geschildert.

60

Der Zeuge F, der sichtlich eingeschüchtert wirkte, hat angegeben, dass er, die Freundin des Angeklagten T, der Angeklagte U und ein D gemeinsam bei einem Praktikum gewesen seien, als in der Mittagspause der Angeklagte T vorbeigekommen sei. Er, der Zeuge F, habe sich mit dem D unterhalten, als der S gesagt habe, „U, zeig mal das Video“. Was dem vorangegangen sei, habe er nicht wahrgenommen. U habe noch gefragt, weshalb er das zeigen solle, es aber dann gezeigt. Jemand habe angemerkt, dass es zuvor mit dem Opfer Stress gegeben habe und dann sei das eskaliert. S und U schienen stolz auf das Video gewesen zu sein, S habe gelächelt und gesagt, dass sie es denen so richtig gezeigt hätten. Er habe das Video auch bei Facebook gesehen, gegenüber der Polizei habe er vermutet, dass U das Video da hochgeladen habe, wisse das aber nicht. Zur Polizei sei er gegangen, weil S gesagt habe, dass die das nochmal machen würden, er habe sich mit seiner Mutter besprochen und die habe ihm gesagt, dass er die Polizei rufen solle. Er habe später erfahren, dass einer gestorben sei. Mit U habe er sich darüber nicht mehr unterhalten.

61

Auch der Zeuge B hat bestätigt, dass der Angeklagte D ihm in der Schule ein Video gezeigt habe, dass die gegenständliche Tat zeigte.

62

Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten beruhen auf den verlesenen ärztlichen Berichten, dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 20.06.2024 sowie den ausführlichen und verständlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. K als Fachärztin für Pathologie und Dr. med. I als Fachärztin für Rechtsmedizin in der Hauptverhandlung. Nachdem der Zeuge W erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, der Fahrradsturz des Zeugen V sei möglicherweise nur fünf bis sechs Tage vor Altweiber erfolgt, war auch nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen nicht zweifelsfrei feststellbar, ob die neben Vorerkrankungen für den Tod – bzw. das Rechtsherzversagen – des Verstorbenen (mit)ursächlichen Verletzungsfolgen – durch Frakturen ausgelöste Fettembolie sowie Lungeneinblutungen – (auch) auf die Tat vom 08.02.2024 oder auf den Fahrradsturz zurückzuführen sind.

63

Soweit der Angeklagte U angibt, er habe lediglich auf Aufforderung des Angeklagten T das Video aufgenommen, er hätte nicht gedacht, das so etwas passiert, er wisse nicht, womit er gerechnet habe und habe sich dem nicht entziehen können, so hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte U genau wusste, dass wenn sein langjähriger Freund D D, der ausweislich des verlesenen Chatverkehrs mit dessen Freundin und auch anderen Freunden Gewalt verherrlicht und gerne andere Leute „klatscht“ und nachdem entweder der Angeklagte T oder der Angeklagte D gesagt hat, „lass die hauen“, bevor sie runter gegangen sind, die wenigstens von dem Angeklagten D ausgehende Gewalt exzessiv und potentiell tödlich sein kann.

64

Auch, dass das von ihm gefertigte Video anschließend ohne sein Wissen oder Wollen mit den übrigen Angeklagten geteilt wurde, ist wenig glaubhaft, denn die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dieses Video ausschließlich zu dem Zweck gefertigt wurde, um es möglichst vielen Leuten zu zeigen und es über die sozialen Medien zu verbreiten. Schließlich haben nicht nur die von den Angeklagten ausgewählten Zeugen B und F das Video zu sehen bekommen, vielmehr wurde auch der Zeuge W wiederholt damit konfrontiert, da es über GG, UU und weitere Medien verbreitet wurde. Bemerkenswert hierbei ist, dass die Angeklagten es offenbar wahllos anderen gezeigt haben, da zumindest der Zeuge F offenbar mit den Angeklagten nicht befreundet ist oder es sich bei ihm um eine Person handelt, bei der es Eindruck zu schinden gilt.

65

Die Kammer hat deshalb auch keinen Zweifel daran, dass ein wesentliches Motiv für die Tat die Anfertigung einer oder mehrerer Aufnahmen hiervon war, welche ein breites Publikum erreichen sollten.

66

Der Angeklagte U filmte ja bereits den kurzen Wortwechsel zwischen den Angeklagten und dem Zeugen W, bei dem die Angeklagten sich über die Geschädigten lustig machten. Weil die Situation aus Sicht der Angeklagten, dass zwei „minderwertige Junkies“ sie drei anpöbelten und denen es deshalb eine Abreibung zu verpassen galt, sich als Video ganz großartig verbreiten ließe, entschlossen sie sich erst dazu, zu den Zeugen herunterzugehen. Der Angeklagte U hat an keiner Stelle verbal eingegriffen oder auch nur gesagt, dass er das nicht mehr filmen würde, auch nicht, nachdem der Angeklagte D seinerseits sein Smartphone weggepackt hatte, womöglich um die Fäuste frei zu haben. Vielmehr hat er sich sehr bemüht gezeigt, alles bestmöglich aufzuzeichnen, nicht nur durch den Positionswechsel von oben nach unten, sondern auch durch das umfassende Festhalten der expliziten Demütigungen, als der Angeklagte D das Bier über die Geschädigten schüttete, indem der Angeklagte mit dem Kamerabild nahezu professionell mitschwenkte. Durch diesen Beitrag, den die Kammer ausschließlich wegen der fehlenden eigenen Gewaltanwendung nicht als mittäterschaftlich einstuft, hat der Angeklagte U die Tat aber wenigstens essentiell gefördert und wusste und wollte dies auch. Das Video wurde letztlich auch im Internet verbreitet. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, durch wen das Video veröffentlicht wurde, so wollte der Angeklagte U sich hierüber genauso profilieren wie die Mitangeklagten, weshalb er gerade nicht nur der Mitläufer war, der sich den Angeklagten D und T nicht entziehen konnte. Andernfalls hätte er das Video ja löschen können, nachdem die Mitangeklagten es ebenfalls hatten und er hätte dem Angeklagten T auch sagen können, dass er das Video dem Zeugen F selber zeigen könne, wenn er da Wert drauflege. Der Angeklagte U ging jedoch davon aus, dass er zwar mit „im Rampenlicht“ stehen könne, jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da er ja „nur“ gefilmt habe.

67

Letztlich hat auch nicht nur der Angeklagte U ein relativ professionell wirkendes Video aufgenommen, sondern auch der Angeklagte D hat Aufnahmen gefertigt, bis er sein Mobiltelefon jedoch wegsteckte, um die Hände frei zu haben und den Zeugen W mit seinen Fäusten traktieren zu können, nachdem er gesehen hat, dass der Angeklagte U mittlerweile auch weiterhin filmend von der Böschung herunter- und möglichst nah an das Geschehen herangekommen war. Die Angeklagten wollten offenbar auch unmittelbar nach der Tat das Video in Augenschein nehmen, nachdem sie die Böschung wieder hochgegangen waren, entschlossen sich dann aber dazu, möglicherweise, weil es mittlerweile regnete, dies auf die gemeinsame Stärkung bei N zu verschieben, wo sie es sich letztlich unter Gelächter anschauten.

68

Im Übrigen konnte auch niemand eine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, weshalb das Video bzw. die Aufnahmen ansonsten gefertigt worden wären.

69

Soweit die Angeklagten übereinstimmend angeben, sie hätten den Tod des V nicht gewollt, so geht auch die Kammer nicht davon aus, dass es den Angeklagten gerade drauf ankam, einen der Geschädigten oder beide zu töten. Die Kammer hat aber angesichts der massiven Gewalt, die zwar in erster Linie von dem Angeklagten D ausging, bei der der Angeklagte T aber tatkräftig mitwirkte und die auch der Angeklagte U durch die andauernde Aufnahme mit seinem Handy wenigstens psychisch unterstützte, keinen Zweifel daran, dass auch die Angeklagten T und U es für möglich hielten, dass derartige wiederholte Tritte gegen die Köpfe der körperlich erkennbar unterlegenen und schließlich wehrlosen Geschädigten potentiell tödlich sind und sie deren Tod letztlich billigend in Kauf nahmen, um anschließend mit einem Video prahlen zu können, das eine möglichst brutale Vorgehensweise gegenüber den für minderwertig erachteten Personen zeigt.

70

Die Kammer geht aber auch davon aus, dass auch der Angeklagte D schließlich von den Geschädigten zumindest körperlich abließ, als alle drei Angeklagte davon ausgingen, dass die bereits erfolgte Gewaltanwendung noch nicht zum Tod einer der beiden Geschädigten führen würde. Die Geschädigten waren zwar lädiert und lagen benommen am Boden, waren aber beide noch bei vollem Bewusstsein und wiesen, auch ausweislich der Aussagen der Zeugen W und den Feststellungen der Polizeibeamten vom 09.02.2024, keine gravierenden äußerlich sichtbaren Verletzungen auf.

71

IV. Rechtliche Würdigung

72

1.

73

Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie des vorsätzlichen Führens von nach dem WaffG verbotenen Gegenständen (Schlagring und Pfefferspray) gemäß §§ 185, 194, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG schuldig gemacht.

74

a)

75

Der Angeklagte D hat infolge des gemeinsamen Tatplans mit Unterstützung der Angeklagten T und U zunächst Pfefferspray in die Gesichter der körperlich deutlich unterlegenen Geschädigten W und V gesprüht und anschließend mit massiven Tritten mit dem beschuhten Fuß und Faustschlägen gegen den Kopf und den Oberkörper der Geschädigten über eine geraume Zeit auf diese eingewirkt, sie immer wieder, wenn sie sich aufrichten konnten, zu Boden getreten oder geschlagen oder erneut auf sie eingetreten, nachdem der Angeklagte T sie durch heftiges Schubsen / Umrennen wieder zu Boden gebracht hat. Der Angeklagte hat danach die Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes in Form von Pfefferspray sowie mittels eines gefährlichen Werkzeuges, auch durch seinen beschuhten Fuß, mit dem er wiederholt im Lauf oder von oben herab auf oder gegen die Köpfe seiner Opfer getreten hat, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen.

76

Der Angeklagte handelte insoweit auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

77

Anhaltspunkte für eine etwaige Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten D, aber auch der übrigen Angeklagten, hat die Kammer nicht festgestellt. Insoweit hat auch der Sachverständige Dr. med. L, an dessen fachlicher Kompetenz die Kammer keinen Anhalt zu zweifeln hat, ausgeführt, dass der IQ des Angeklagten D zwar im Bereich einer Lernbehinderung liegt, aber kein solches Ausmaß aufweist, dass eine seelische Störung in Form einer Intelligenzminderung vorläge.

78

b)

79

Mangels festzustellender Kausalität zwischen den Verletzungshandlungen und dem Tod des Zeugen V hat der Angeklagte kein vollendetes Tötungsdelikt begangen.

80

Der Angeklagte handelte jedoch mit Tötungsvorsatz und aus sonstigen niedrigen Beweggründen. Die Anfertigung des Videos war essentiell für die Tat und insbesondere die hierbei verübte exzessive, langanhaltende und zweifelsohne sehr demütigende und menschenverachtende Gewaltanwendung diente der Profilierung über das Video und einem damit einhergehenden, vermeintlichen Ruhm, wodurch eine besonders niedrige Gesinnung des Angeklagten zu Tage tritt.

81

Von dem daher vorliegenden versuchten Mord ist der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten, indem die Angeklagten allesamt von den Geschädigten abgelassen und damit von der weiteren Ausführung der Tat Abstand genommen haben.

82

c)

83

Infolge der Äußerungen gegenüber den Durchsuchungsbeamten am 20.02.2024, nämlich „Hurensöhne“, „Bastarde“, „Lutscher“ und „ich ficke euch alle“, mit denen der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den Beamten zum Ausdruck bringen wollte, hat der Angeklagte sich auch der Beleidigung schuldig gemacht. Die erforderlichen Strafanträge lagen insoweit vor.

84

d)

85

Zudem hat der Angeklagte sich des Führens verbotener Gegenstände am 21.02.2024 schuldig gemacht, denn er wusste, dass er nicht dazu berechtigt war, mit einem Reizstoffsprühgerät ohne Prüfzeichen und einem Schlagring unterwegs zu sein, weshalb er die Gegenstände vor Betreten der Polizeiwache auch verstecken wollte.

86

2.

87

Der Angeklagte T hat sich der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen gemäß der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 53 StGB schuldig gemacht.

88

Der Angeklagte hat selbst körperlich auf die Geschädigten eingewirkt, aber auch bewusst und gewollt mit dem Angeklagten D im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich gehandelt, so dass ihm die Handlungen des Angeklagten D sämtlich zuzurechnen sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, auch soweit es die Strafbarkeit wegen des (versuchten) Tötungsdelikts angeht.

89

3.

90

Der Angeklagte U ist schuldig der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 27, 53 StGB.

91

Indem der Angeklagte U sich infolge des spontan abgesprochenen Tatplans dazu bereit erklärte, die Anfertigung eines Videos zu übernehmen und die Tat nachfolgend durchgängig aus möglichst guter Position und damit sichtbar für die Angeklagten D und T weiterhin filmte, so hat er die von den Angeklagten D und T ausgehenden Gewaltanwendungen bewusst und gewollt gefördert.

92

Auch der Angeklagte U handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft.

93

V. Rechtsfolgen

94

1.

95

Der Angeklagte D war zum Zeitpunkt der Taten 00 Jahre jung und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 JGG bestehen nicht. Nach den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe war der Angeklagte zwar leicht intelligenzvermindert, er war ansonsten aber altersgemäß entwickelt. Die Kammer hat auch aufgrund seiner Einlassung keinen Zweifel daran, dass er durchaus wusste, was „richtig und falsch“ ist. Von seiner verstandesmäßigen Entwicklung war er daher reif genug, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sein Verhalten an dieser Erkenntnis auszurichten.

96

Die Straftaten des Angeklagten D sind mit Jugendstrafe zu ahnden.

97

In den vom Angeklagten begangenen Straftaten sind schädliche Neigungen hervorgetreten, welche die Verhängung einer Jugendstrafe unerlässlich machen, § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG. Darüber hinaus ist auf Grundlage der Feststellungen zur Tat vom 08.02.2024 auch vom Vorliegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) auszugehen.

98

Die nach den Angaben der Jugendgerichtshilfe schon im Grundschulalter aufgetretenen, auch mit verbaler und körperlicher Übergriffigkeit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten, die bereits im Jahr 2020 zu einer Vorstellung in der Kinder und Jugendpsychiatrie der LVR Klinik geführt haben und die sich auch danach trotz diverser Hilfsmaßnahmen immer mehr verfestigt und sodann im Jahr 2023 zu – wenn auch vereinzelten – strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ausgeweitet haben, bis sie schließlich in die der Anklage zu Grunde liegenden Geschehnisse gipfelten, lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass vom Vorliegen erheblicher Anlage- und Erziehungsmängel auszugehen ist, die die Gefahr begründen, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung durch weitere erhebliche Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird. Davon ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch auszugehen. Eine nennenswerte positive Entwicklung des Angeklagten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nicht feststellbar. Auch wenn der Angeklagte erkannt zu haben scheint, dass er ein Aggressionsproblem hat, an dem er arbeiten möchte, so ist angesichts der langjährigen Entwicklung des Angeklagten der von ihm in der JVA besuchte 24-Stündige Kurs keinesfalls ausreichend um die Annahme zu rechtfertigen, der Angeklagte weise keine schädlichen Neigungen (mehr) auf. Die beim Angeklagten festzustellenden Anlage- und Erziehungsdefizite haben das Jugendamt bereits seit dem Jahr 2017 dazu veranlasst, dem Angeklagten und seiner Familie notwendige erzieherische Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten, ohne dass dies nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten gezeigt hat. Vielmehr hat sich die erziehungsbedingte bzw. auf mangelnder Erziehung beruhende Unfähigkeit des Angeklagten, sich an Regeln und Vorgaben zu halten sowie Unterstützung anzunehmen, immer weiter verfestigt.

99

Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der Tat vom 08.02.2024 auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich macht, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Schwere der Schuld bemisst sich aus dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu seiner Tat. Dabei kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar keine selbständige Bedeutung zu. Die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, darf aber nicht unberücksichtigt bleiben. So kommt Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Taten in Betracht. Das äußere Tatgeschehen ist nur insoweit zu beachten, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Angeklagten zulässt. Überdies muss eine Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich sein, wobei mit zunehmendem Alter des Täters auch dem Schuldausgleichgedanken größeres Gewicht zu kommt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245 mwN).

100

Nach diesen Maßgaben ist zur Überzeugung der Kammer die Annahme der Schwere der Schuld gerechtfertigt. Die Angeklagten haben zwar „lediglich“ zwei gefährliche Körperverletzungen begangen bzw. Beihilfe dazu geleistet, mithin Straftaten, die auf Grund des in der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalts nicht ohne Weiteres als schwer in genanntem Sinne zu bewerten sind. Zu bedenken ist jedoch, dass gleich vier Qualifikationstatbestände verwirklicht sind und überdies davon auszugehen ist, dass die Angeklagten mit bedingten Tötungsvorsatz handelten, spätestens nachdem der Angeklagte D dem Verstorbenen und dem Zeugen W massiv in Richtung des Kopfes/oberen Torsos getreten hat und danach gleichwohl alle weiter an dem Geschehen mitwirkten. In Anbetracht dessen, unter Berücksichtigung der erheblichen Gefährlichkeit der Tat sowie der niedrigen Beweggründe der Angeklagten, die in der eigens auf Video festgehaltenen menschenverachtenden Begehungsweise zum Ausdruck kommen, wiegt der Schuldvorwurf ganz erheblich schwer. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass die Tat aus einer Situation heraus begangen wurde, die in keiner Weise einen Anlass hierfür gegeben hat und die Geschädigten bereits mit dem unmittelbar erfolgten „Pfeffern“ eigentlich bedient waren. Danach gingen die massiven Gewaltanwendungen aber erst richtig los und gipfelten schließlich in der zutiefst menschenverachtenden Demütigung durch das Übergießen mit Bier. Hiervon gänzlich unbeeindruckt gingen die Angeklagten anschließend ihren zuvor gefassten Plänen nach und begaben sich zu N, so als wäre nichts geschehen. Dies und auch die Gleichgültigkeit der Angeklagten gegenüber dem wiederholten Flehen des Zeugen W, von ihnen abzulassen, zeugen auch unter Berücksichtigung der allen Angeklagten zu Gute zu haltenden Reifeverzögerungen von einem Ausmaß an mangelndem Respekt vor der Rechtsordnung und einer Missachtung der Belange ihrer Opfer, das gerade in subjektiver Hinsicht ganz erheblich schwer wiegt und das strenge Rechtsfolgen nahe legt, um überhaupt die zweifelsfrei erforderliche erzieherische Einwirkung erzielen zu können. Das im Rahmen der Schlussvorträge auch seitens der Verteidiger zutreffend als abscheulich und erbärmlich beschriebene Vorgehen der Angeklagten sucht in seiner derart menschenverachtenden Form seines Gleichen, so dass an dem Vorliegen der Schwere der Schuld keine Zweifel bestehen.

101

Der anzuwendende Strafrahmen gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 JGG sieht eine Jugendstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.

102

Bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe für den Angeklagten D hat die Kammer zuvörderst den erforderlichen Erziehungszweck der Jugendstrafe bedacht und insoweit berücksichtigt, dass es zur gründlichen Aufarbeitung der durch die begangenen Straftaten zu Tage getretenen, ganz erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten einer das Mindestmaß deutlich überschreitenden Dauer der Jugendstrafe bedarf. Angesichts der bereits dargelegten langjährigen Manifestierung der Erziehungs- und Anlagedefizite sowie deren gleichfalls bereits dargestellter, insbesondere in der Tat vom 08.02.2024 zum Ausdruck gekommenen Schwere, erachtet die Kammer eine längerfristige Einwirkung auf den Angeklagten für unumgänglich, um eine nachhaltige erzieherische Wirkung erzielen zu können. Daneben, wenn auch nur nachrangig, war auch der Gesichtspunkt eines angemessenen Schuldausgleichs zu berücksichtigen, der angesichts der anlasslosen und menschenverachtenden Tat für die Verhängung einer deutlichen Jugendstrafe spricht.

103

Zugunsten des noch sehr jungen Angeklagten wirkt sich neben seinem jungen Alter sein Geständnis aus und der Umstand, dass er sich sowohl schriftlich als auch in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen W und dem Nebenkläger entschuldigt hat. Schließlich hat die Kammer insbesondere die abschreckende Wirkung der erlittenen Untersuchungshaft von 9 Monaten zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd beachtet und auch, dass der Angeklagte bisher noch nicht verurteilt worden ist.

104

Zulasten des Angeklagten - im Verhältnis zu den Mitangeklagten - war zu berücksichtigen, dass die Gewaltanwendungen und auch die anschließenden Demütigungen in erster Linie von ihm ausgingen bzw. überwiegend durch ihn eigenhändig erfolgten. Darüber hinaus zeugen die weiteren von ihm begangenen Taten auch nachdrücklich davon, dass er selbst die Kenntnis des Todes des Geschädigten V und die – alles andere als fernliegende – Möglichkeit seiner Verantwortlichkeit hierfür nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten zu überdenken.

105

Unter Abwägung aller – insbesondere der genannten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von

106

5 Jahren

107

für angemessen und erforderlich.

108

2.

109

Der Angeklagte T war zur Tatzeit 00 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 JGG bestehen nicht. Nach dem Eindruck der Kammer und der gleichlautenden Einschätzung der Jugendgerichtshilfe ist bzw. war der Angeklagte altersgemäß entwickelt. Ihm ist ausweislich seiner Einlassung zu bescheinigen, dass auch er durchaus wusste, was „richtig und falsch“ ist. Von seiner verstandesmäßigen Entwicklung war er daher ebenfalls reif genug, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sein Verhalten an dieser Erkenntnis auszurichten.

110

Schädliche Neigungen sind beim Angeklagten T zwar jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht (mehr) in einem Umfang feststellbar, dass die Verhängung von Jugendstrafe schon deswegen notwendig erscheint.

111

Nach Auffassung der Kammer ist allerdings aus den bereits beim Angeklagten D ausgeführten Gründen, die für den Angeklagten T in gleichem Maße gelten und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch bei dem Angeklagten T davon auszugehen, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich macht.

112

Bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe für den Angeklagten T hat die Kammer auch bei ihm zuvörderst den erforderlichen Erziehungszweck der Jugendstrafe bedacht und insoweit ebenfalls berücksichtigt, dass zur gründlichen Aufarbeitung der durch die begangene Straftat zu Tage getretenen Reifemängel des Angeklagten eine längerfristige Einwirkung auf ihn unumgänglich erscheint, um eine nachhaltige erzieherische Wirkung erzielen zu können. Daneben, wenn auch nur nachrangig, war auch hier der Gesichtspunkt eines angemessenen Schuldausgleichs zu berücksichtigen, der angesichts der anlasslosen und menschenverachtenden Tat für die Verhängung einer deutlichen Jugendstrafe spricht.

113

Zugunsten des Angeklagten wirken sich sein Geständnis und die erfolgten Entschuldigungen aus. Auch der Angeklagte T hat sechs Monate Untersuchungshaft erlitten, was die Kammer, ebenso wie den Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht vorbelastet war, strafmildernd beachtet hat.

114

Unter Abwägung aller – insbesondere der genannten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von

115

3 Jahren und 6 Monaten

116

für angemessen und erforderlich.

117

3.

118

Der Angeklagte U war zur Tatzeit 00 Jahre alt und damit Jugendlicher i.S.d. JGG. Auch an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat die Kammer, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe, keine Zweifel. Der Angeklagte wusste ausweislich seiner Einlassung, was richtig und falsch ist.

119

Schädliche Neigungen sind beim Angeklagten U zwar ebenfalls nicht (mehr) in einem Umfang feststellbar, dass die Verhängung von Jugendstrafe schon deswegen notwendig erscheint. Wenngleich er „lediglich“ Gehilfe war, macht aus den bereits ausgeführten Gründen, die auch bei dem Angeklagten U Geltung beanspruchen und auf die daher auch insoweit Bezug genommen wird, die Schwere der in der Tat zutage getretenen Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG.

120

Bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe für den Angeklagten U hat die Kammer auch bei ihm zuvörderst den erforderlichen Erziehungszweck der Jugendstrafe bedacht und insoweit ebenfalls berücksichtigt, dass zur gründlichen Aufarbeitung der durch die begangene Straftat zu Tage getretenen Reifemängel des Angeklagten eine längerfristige Einwirkung auf ihn unumgänglich erscheint, um eine nachhaltige erzieherische Wirkung erzielen zu können. Daneben, wenn auch nur nachrangig, war auch hier der Gesichtspunkt eines angemessenen Schuldausgleichs zu berücksichtigen, der angesichts der anlasslosen und menschenverachtenden Tat für die Verhängung einer deutlichen Jugendstrafe spricht.

121

Zugunsten des Angeklagten wirken sich sein Geständnis und die erfolgten Entschuldigungen aus sowie der Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht vorbelastet war. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass von ihm keine physische Gewalt ausging und er „lediglich“ Gehilfe war, so dass der ihn treffende Vorwurf – wenngleich schwer – in Relation zu den Mitangeklagten jedoch weniger gravierend erscheint.

122

Unter Abwägung aller – insbesondere der genannten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von

123

2 Jahren und 6 Monaten

124

für angemessen und erforderlich.

125

VI. Kostenentscheidung

126

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

127

Barb

de Giuli

Spans