Rechtsprechung / Landgericht Kleve
Landgericht Kleve Urteil vom 09.12.2025 – 2 O 214/25
die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve · ECLI:DE:LGKLE:2025:1209.2O214.25.00
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Einspruch war gemäß § 341 ZPO zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 24.02.2025 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 15.09.2025 bei Gericht eingegangen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist ist zulässig, aber unbegründet, da die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein, § 233 ZPO.
Anhand objektiver Maßstäbe sind die individuellen Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die subjektiven Umstände objektiv geeignet sind, auch eine ordentliche Prozesspartei an der Fristwahrung zu hindern (Wendtland in: BeckOK ZPO, 48. Ed., 1.3.2023, ZPO, § 233 Rn. 10).
Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte am 27.01.2025. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde in die Postkiste gelegt. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides erfolgte am 24.02.2025. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde in den Briefkasten gelegt. Beide Zustellungen erfolgten an die sich aus dem Handelsregister ergebende Anschrift der Beklagten (K.-straße 17, U. L.). Erst zum 07.08.2025 wurde eine Änderung der Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte trifft hier ein Verschulden, da ihr bekannt war, dass es zu Problemen bei der Postverteilung in dem von ihr genutzten Objekt kommt. Dann hätte es ihr oblegen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Der Streitwert wird auf 16.660,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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