Rechtsprechung / Landgericht Koblenz

Landgericht Koblenz Beschluss vom 26.06.2006 – 2 T 352/06

ECLI:DE:LGKOBLE:2006:0626.2T352.06.0A

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 197,47 EUR festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 hat das Amtsgerichts Andernach für die Betroffenen Pflegschaft für das Sammelvermögen gem. § 1914 BGB angeordnet und den Beteiligten zu 5) zum Pfleger bestellt mit dem Wirkungskreis Verwaltung und Verwendung eines durch öffentliche Sammlung gespendeten Vermögens.

2

Unter dem 23. Januar 2006 beantragte der Pfleger, ihm für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 eine Vergütung von 1.160,00 EUR festzusetzen und ihm zu genehmigen, die Summe dem Sammelvermögen entnehmen zu dürfen. Die Höhe des Sammelvermögens gab er mit 66.988,12 EUR an.

3

Das Amtsgericht hat einen Verfahrenspfleger für die Betroffenen bestellt. Dieser hat in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, die beantragte Vergütung sei überhöht und die Kosten seien gegen die Staatskasse festzusetzen.

4

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Beteiligten zu 6) die Vergütung des Pflegers für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 auf insgesamt 197,47 EUR festgesetzt und angeordnet, dass der Betrag aus dem Sammelvermögen zu erstatten sei. Die Rechtspflegerin hat einen Zeitaufwand von 20 Minuten pro Monat als ausreichend angesehen und einen Stundensatz von 31,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2004 bis 30. Juni 2005 und von 33,50 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 zugrunde gelegt.

5

Dagegen wendet sich der Verfahrenspfleger der Betroffenen mit seiner sofortigen Beschwerde vom 2. Mai 2006, die am 3. Mai 2006 beim Amtsgericht eingegangen ist und beschränkt wird auf die Anordnung der Erstattung der Kosten aus dem Sammelvermögen. Er macht geltend, die Betroffenen seien vermögenslos. Bei dem Sammelvermögen handele es sich um zweckgebundene Mittel. Der Sammlungszweck, die Betroffenen nach dem Tod der Mutter finanziell zu unterstützen, lasse es nicht zu, dass mit den Geldern Kosten für staatliche Leistungen abgedeckt werden, die den Betroffenen gesetzlich zustünden, wozu auch die Kosten für die Pflegschaft gehörten.

6

Die Kammer hat den Beteiligten zu 6) angehört. Auf dessen Stellungnahme (Bl. 95 GA) wird verwiesen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 56 g Abs. 5, 20, 21, 22 FGG. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat zurecht die Vergütung des Pflegers gegen das Sammelvermögen festgesetzt.

8

Die Pflegschaft für ein Sammelvermögen gem. § 1914 BGB ist eine Sachpflegschaft. Der Rechtsnatur ähnelt das Sammelvermögen der Stiftung, ohne jedoch eine juristische Person zu sein. Bis es seiner Bestimmung zugeführt ist, gehört es wirtschaftlich der Vereinigung der Spender, ist aber ihrer Verfügung und dem Zugriff ihrer Gläubiger entzogen und fiduziarisch den Sammlern übertragen (Soergel/Zimermann, BGB, 13. Aufl., § 1913 Rdn. 1 m.w.N.). Mit der Bestellung eines Pflegers erhält das Sammelvermögen ein e für die Verwaltungs- und die Verwendungsentscheidungen und -tätigkeiten zuständige Instanz. Aufgabe des amtlich bestellten Pflegers ist es, das Sammelvermögen seiner Bestimmung entsprechend zu verwalten und zu verwenden, also die ursprünglich den Veranstaltern der Sammlung obliegenden Angelegenheiten wahrzunehmen. Im Prozess hat der Sammelvermögenspfleger nach § 1914 BGB die Stellung einer Partei kraft Amtes (Staudinger/Bienwald, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 1914 Rdn. 1 m.w.N.).

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Nach § 1915 BGB findet auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Dem Pfleger steht ein Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch zu, der sich bis zum Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1. Juli 2005 nach §§ 1835, 1835 a bzw. §§ 1836-1836 e BGB richtete und sich seit dem 1. Juli 2005 auf § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG ergibt. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

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Aus der Rechtsnatur der Pflegschaft für ein Sammelvermögen als Sachpflegschaft, nicht Personenpflegschaft, ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass für Ansprüche des Pflegers auf Aufwendungsersatz und Vergütung das zusammengebrachte Vermögen haftet. Diese Ansicht wird auch im neuen und älteren Schrifttum vertreten (vgl. Soergel/Zimmermann, § 1914 Rdn. 1; Staudinger/Engler, 10./11. Aufl. 1969, § 1914 Rdn. 9; Planck/Unzner, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Bd., 3. Aufl. 1906, § 1914 Rdn. 4). Für die Frage, ob wegen Mittellosigkeit die Vergütung gegen die Staatskasse festzusetzen ist, kommt es somit allein auf die Höhe des Sammelvermögens an.

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Dies führt vorliegend zu einer Festsetzung der Vergütung des Pflegers gegen das Sammelvermögen.

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Die Höhe der festgesetzten Vergütung ist nicht zu beanstanden.

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Die weitere Beschwere gem. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG wird zugelassen, die die Kammer der Frage, ob die Vergütung des Pflegers eines Sammelvermögens (§ 1914 BGB) gegen das Sammelvermögen festzusetzen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.