Rechtsprechung / Landgericht Koblenz

Landgericht Koblenz Beschluss vom 13.07.2006 – 2 T 444/06

ECLI:DE:LGKOBLE:2006:0713.2T444.06.0A

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. Mai 2006 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Vergütung von 528,00 EUR festgesetzt wird.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W vom 10. Februar 1999 eine Betreuung eingerichtet. Am 15. März 2001 hat das Amtsgericht Koblenz die Betreuung übernommen und den Beteiligten zu 2) zum Berufsbetreuer bestellt. Nach Aufhebung der Betreuung durch Beschluss vom 14. Mai 2004 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 23. September 2004 der Beteiligte zu 1) erneut zum Berufsbetreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und berufliche Angelegenheiten.

2

Der Betroffene wurde am 23. Juni 2005 durch Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts K in der Klinik ... untergebracht. Mit Urteil des Landgerichts ... vom 7. März 2006 wurde er wegen ... Monaten verurteilt.

3

Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhauses wurde angeordnet (2010 Js .../... Ls).

4

Mit Schreiben vom 11. Februar 2006 hat der Beteiligte zu 1), ausgehend von einer seit dem 15. März 2001 bestehenden Betreuung, seine Vergütung gem. §§ 1, 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes - VBFG - für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 mit insgesamt 932,80 EUR abgerechnet. Er legt einen Stundenansatz von 3,5 Stunden und einen Stundensatz von 44,00 EUR zugrunde.

5

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts dem Beteiligten zu 1) die Vergütung in beantragter Höhe gegen die Staatskasse festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, der Aufenthalt des Betroffenen in der Klinik ... sei als solcher in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen.

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Der Beteiligte zu 1) macht geltend, bis zur Verurteilung des Betroffenen habe es sich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt in Klinik gehandelt.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

9

Der Beteiligte zu 1) kann als Berufsbetreuer die ihm nach § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Vergütung gem. § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG - aus der Staatskasse verlangen, da der Betroffene mittellos ist.

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Dass der Stundensatz des Beteiligten zu 1) 44,00 EUR beträgt, ist unzweifelhaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG).

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Für ihn sind an pauschalen Zeitansätzen jedoch nur zwei Stunden im Monat abrechenbar (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG).

12

Dabei ist im Ausgangspunkt mit dem Beteiligten zu 1) davon auszugehen, dass die nur kurzfristige Unterbrechung der Betreuung von der Aufhebung durch Beschluss vom 14. Mai 2006 bis zur Neueinrichtung durch Beschluss vom 23. September 2006 die Annahme einer seit mehr als 12 Monaten bestehenden Betreuung rechtfertigt, denn der Beteiligte zu 1) konnte nahtlos und ohne nennenswerten Zeitaufwand an seine frühere Tätigkeit anknüpfen.

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Der Betroffene lebt in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG.

14

Gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG sind Heime im Sinne des VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

15

Nach Auffassung der Kammer ist die Unterbringung einem forensischen Krankenhaus bezüglich des dem Betreuer entstehenden Betreuungsaufwandes einem Heim gleichgestellt (so auch LG Traunstein, Beschluss vom 13. Februar 2006, Az. 4 T 4514/05; LG Amberg, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 33 T 1329/05). Der Grund für den geringeren Vergütungsansatz bei einem Heimaufenthalt trifft auch auf ein forensisches Krankenhaus zu. So hat der Betreuer während des Aufenthalts der Beteiligte zu 1) in der Klinik ... betreffend den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge keinen größeren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, da der Betroffene dort einen Anspruch auf Krankenbehandlung hat. Im wesentlichen verbleibt der Aufwand für die Erledigung des Aufgabenkreises Vermögenssorge, wie dies auch bei einem Heimaufenthalt der Fall ist ....

16

Der Betroffene hat vorliegend auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Klinik ... im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Zwar wird bei einem kürzeren Aufenthalt einer einem forensischen Krankenhaus kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Nach Auffassung der Kammer stellt bezogen auf Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 der mehr als sechsmonatige Aufenthalt des Betroffenen seit dem 23. Juni 2005 in der Klinik ... jedoch einen so langen Aufenthalt dar, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann. Denn zum Zeitpunkt des Unterbringungsbefehls vom 23. Juni 2005 war nicht erkennbar, ob und ggf. wann der Betroffene überhaupt entlassen werden kann. Das wird durch in dem Strafurteil des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2006 ausgesprochene Strafmaß und die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhauses bestätigt.

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Danach sind vorliegend dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG lediglich 2 Stunden im Monat zu vergüten. Das ergibt einen festzusetzenden Betrag von 528 EUR (6 Monate x 2 Stunden x 44,00 EUR).

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Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

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Die weitere Beschwerde war nach § 56g Satz 2 FGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.