Rechtsprechung / Landgericht Konstanz
Landgericht Konstanz Urteil vom 05.09.2003 – 5 O 207/01 Da
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Wert: Klagantrag Ziffer 1 EUR 180.000,00
Klagantrag Ziffer 2 EUR 100.000,00
Tatbestand
Der Kläger fordert von den Beklagten ein Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten für alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden aufzukommen haben.
Der Kläger ist am 07.09.1984 geboren. Er ist mit seiner Familie als kosovo-albanischer Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Der Kläger ist islamischer Religionszugehörigkeit.
Am 21.08.1996 wurde beim damals 11 Jahre alten Kläger im Kreiskrankenhaus D – damals von der Beklagten Ziffer 2 betrieben – eine Beschneidung vorgenommen. Dabei war der Beklagte Ziffer 1 als Narkosearzt tätig.
Im Anschluss an die Operation entwickelte sich beim Kläger eine Querschnittslähmung. Hierfür macht der Kläger die Narkosebehandlung verantwortlich.
Der Kläger behauptet,
nach dem er in den OP geschoben wurde, sei er zwar müde gewesen, habe jedoch noch nicht geschlafen. Nachdem die Haare mit einem Schutz abgedeckt waren, sei eine Infusion in den Handrücken gelegt worden. Anschließend sei er vom Narkosearzt auf die Seite gelegt und in den Rücken gepiekst worden. Folglich sei eine Spinalanästhesie durchgeführt worden.
Die in der Folgezeit aufgetretene Querschnittslähmung führt der Kläger auf die Spinalanästhesie zurück.
Falls – wie von den Beklagten behauptet – eine Lachgas-Narkose durchgeführt worden sei, so sei auch diese Narkose – in Verbindung mit Vitamin-B 12 Mangel – geeignet, die Lähmung hervor zurufen.
Der Kläger macht weiter geltend,
über das Risiko einer Querschnittslähmung seien er und seine Eltern nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Schließlich sei auch die operativen Nachsorge unzureichend gewesen.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen hieraus ab Zustellung.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen immateriellen und allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und künftig noch entsteht, da es im Zusammenhang mit der am 21.08.1996 durchgeführten Beschneidung zu einer Querschnittssymptomatik gekommen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend,
eine Spinalanästhesie sei nicht erfolgt, sondern eine Inkubationsnarkose. Einen Zusammenhang zwischen der Querschnittslähmung und der Anästhesie gebe es nicht. 3 Im übrigen seien die Eltern des Klägers durch einen in serbokroatischer Sprache abgefassten Aufklärungsbogen und unter Vermittlung einer Landsmännin, die gedolmetscht habe, ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Schließlich sei die Intubationsnarkose unter Verwendung von Lachgas nicht geeignet gewesen, die Querschnittslähmung herbeizuführen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat über das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.11.2001 (AS. 273 f) durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das in den Akten befindliche Gutachten von Prof. Dr. ... (AS. 327 f) und dessen mündliche Erläuterung im Verhandlungstermin vom 09.07.2003 (AS. 441 f) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten Ziffer 1 kein Anspruch aus unerlaubter Handlung und somit auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Gleichfalls entfällt eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 über § 31 BGB analog.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler, der regelmäßig eine Vertragsverletzung oder eine Verletzung von Körper und Gesundheit darstellt, ist für die Kammer nicht nachgewiesen.
1. Die sich beim Kläger im Anschluss an die Operation entwickelte Querschnittssymptomatik steht nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Erläuterung in keinem Zusammenhang mit der Anästhesie.
a) Eine Verursachung durch eine spinale Anästhesie ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auszuschließen, da diese zum einen in Höhe der Lendenwirbelsäule, also in anderer Lokalisation als die aufgetretene Symptomatik durchgeführt wird, zum andern bei Komplikationen zu einer bakteriellen Meningitis führen kann, welche einen typischen Liquorbefund zeigt, welcher beim Kläger nicht vorlag. Im übrigen ist das Durchführen spinalen Anästhesie nicht dokumentiert. Darüber hinaus wäre sie beim Alter des Patienten und bei der Art der durchgeführten Operation äußerst ungewöhnlich. Schließlich zeigten sich beim Kläger in der damals im Anschluss der Querschnittssymptomatik durchgeführten spinalen Bildgebung mittels Kernspintomographie keine Hinweise auf ein Hämatom, welches sich im Anschluss an einen frustranen Versuch einer Spinalanästhesie entwickelt haben könnte. Entsprechend haben sich für die Darstellung des Klägers – es sei eine Spinalanästhesie durchgeführt worden – keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen und Befunde ergeben. Entsprechend hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine Spinalanästhesie nicht durchgeführt wurde.
b) Die Möglichkeit einer lachgasinduzierten Myelopathie schließt der Sachverständige nach seinen die Kammer überzeugenden Darlegungen im Gutachten gleichfalls aus.
Eine lachgasinduzierte Myelopathie zeigt nämlich in der Regel typische Veränderungen in der Kernspintomographie im Hintergrundbereich. Im Gegensatz dazu zeigen sich beim Kläger in damaligen Kernspintomographie spinal zentral gelegene Läsionsherde so wie darüber hinausgehend zwei größere cerebrale Herde. Eine Beschreibung von cerebralen Veränderungen in der Kernspintomographie im Rahmen eines durch Lachgas induzierten Vitamin-B-12-Mangels findet sich indes in der gesamten wissenschaftlichen Literatur nicht. Zudem ergeben sich beim Kläger keine besonderen Ernährungsgewohnheiten, die typisch für einen Vitamin B-12-Mangel wären. Auch eine genetische Disposition mit latenten Veränderungen im Vitamin B-Stoffwechsel finden sich bei der aktuell durchgeführten Labordiagnostik beim Kläger nicht. Auch im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Kinderklinik ergab die Blutbilddiagnostik keinen Hinweis auf eine makrozytäre Anämie für einen Vitamin-B-12-Mangel beim Kläger. Stattdessen ergaben sich durchweg Normalbefunde.
Schließlich wäre ein kompletter Rückgang der Läsion, wie diese in den vorliegenden Bildern der Kernspintomographie innerhalb von vier Wochen dokumentiert ist nicht zu erklären, ohne dass eine adäquate Vitamin-B-12-Substitution stattgefunden hätte.
Stattdessen ist aufgrund der erhobenen Befunde am ehesten anzunehmen, dass beim Kläger eine akute demyelinisierende Encephalomyelitis (ADEM) vorgelegen hat. Hierfür spricht das beim Kläger erhobene klinische Bild mit einem Beginn mit Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen und anschließender Herdneurologie, die leichte Zellzahlerhöhung und Schrankenstörung im Liquorbefund sowie die multiplen Herde im Bereich der weißen Substanz in der Kernspintomographie. All dies sind wie der Sachverständige überzeugend darlegt typische Befunde im Rahmen einer ADEM.
Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger aufgetretene Querschnittslähmung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anästhesie oder der Operation steht. Entsprechend deuten alle erhobenen Befunde als wahrscheinlichste Ursache der Lähmung auf eine Radikulomyelo-Enzephalitis hin. Ein Zusammenhang mit der Anästhesie des Beklagten Ziffer 1 besteht entsprechend nicht.
2. Hinreichende Anhaltspunkte für Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahmeuntersuchung des Klägers haben sich gleichfalls nicht ergeben.
Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, zum ärztlichen Standard habe es – damals schon – gehört, dass man vor der Narkose ein Blutbild macht sowie die Leber- und Nierenwerte erhebt.
Der Sachverständige erhält es aber für eher unwahrscheinlich, dass diese Untersuchungen geeignet gewesen wären, die – doch sehr seltene – ADEM – Erkrankung zu diagnostizieren.
Damit fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Aufnahmeuntersuchung und dem weiteren Verlauf der Erkrankung.
Überdies wäre es Sinn und Zweck der Aufnahmeuntersuchung gewiesen, einen komplikationslosen Verlauf der Narkose sicherzustellen, nicht aber, dem Kläger auf Krankheiten zu untersuchen, die nichts mit den geplanten Eingriff zu tun hatten.
Da die Narkose tatsächlich komplikationslos verlaufen ist, liegt der weitere schadensstiftende Krankheitsverlauf außerhalb des Schutzzwecks der verletzten ärztlichen Pflicht und kann den Beklagten deshalb nicht zugerechnet werden.
3. Entsprechendes gilt für die postoperative Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten Ziffer 2:
a) Der Vortrag des Klägers, er sei verspätet aus der Narkose erwacht, steht im Widerspruch zum Krankenblatt (Tee + Brei, Blutdruckmessung um 12:00 Uhr) und zur Aussage des Beklagten Dr. ..., er habe den Kläger auf dem Gang herumwuseln sehen.
b) Der Hinweis des Klägers beim Infektionsbad "er spüre die Wärme des Wassers nicht" konnte vom Krankenpersonal nach den Umständen nicht als Hinweis auf eine beginnende Lähmungssystematik verstanden werden.
Hätte der Kläger schon am Tag dieses Krankenhausbesuches – und schon am Vortag – unter ernst zunehmenden sensiblen und motorischen Ausfällen gelitten, so hätte das Krankenhauspersonal damit rechnen dürfen, dass es von den Eltern – unter jedenfalls von den begleitenden Erwachsenen – darauf hingewiesen worden wäre. Es wäre zu viel verlangt, wenn das Krankenhauspersonal aus der Äußerung eines 12 jährigen Jungen den Schluss auf die Gefahr einer schwer wiegenden – und äußerst seltenen – Lähmungserkrankung ziehen müsste.
4. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.08.2003 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung nochmals zu eröffnen.
Insbesondere bietet der Sachverhalt keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass eine Kaudalanästhesie Ursache der Lähmungserscheinungen sein könnte.
Einziger Anknüpfungspunkt ist der Vortrag des Klägers er sei "in den Rücken gepiekst" worden. Dieser streitige Vortrag ist nach Sachlage nicht beweisbar. Es ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des Eingriffs wenig plausibel, dass der Beklagte neben der Lachgasnarkose noch die risikoreiche Kaudalanästhesie angewandt haben sollte.
Nach alledem konnte der Kläger mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg haben, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 ZPO, 709 ZPO.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten Ziffer 1 kein Anspruch aus unerlaubter Handlung und somit auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Gleichfalls entfällt eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 über § 31 BGB analog.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler, der regelmäßig eine Vertragsverletzung oder eine Verletzung von Körper und Gesundheit darstellt, ist für die Kammer nicht nachgewiesen.
1. Die sich beim Kläger im Anschluss an die Operation entwickelte Querschnittssymptomatik steht nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Erläuterung in keinem Zusammenhang mit der Anästhesie.
a) Eine Verursachung durch eine spinale Anästhesie ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auszuschließen, da diese zum einen in Höhe der Lendenwirbelsäule, also in anderer Lokalisation als die aufgetretene Symptomatik durchgeführt wird, zum andern bei Komplikationen zu einer bakteriellen Meningitis führen kann, welche einen typischen Liquorbefund zeigt, welcher beim Kläger nicht vorlag. Im übrigen ist das Durchführen spinalen Anästhesie nicht dokumentiert. Darüber hinaus wäre sie beim Alter des Patienten und bei der Art der durchgeführten Operation äußerst ungewöhnlich. Schließlich zeigten sich beim Kläger in der damals im Anschluss der Querschnittssymptomatik durchgeführten spinalen Bildgebung mittels Kernspintomographie keine Hinweise auf ein Hämatom, welches sich im Anschluss an einen frustranen Versuch einer Spinalanästhesie entwickelt haben könnte. Entsprechend haben sich für die Darstellung des Klägers – es sei eine Spinalanästhesie durchgeführt worden – keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen und Befunde ergeben. Entsprechend hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine Spinalanästhesie nicht durchgeführt wurde.
b) Die Möglichkeit einer lachgasinduzierten Myelopathie schließt der Sachverständige nach seinen die Kammer überzeugenden Darlegungen im Gutachten gleichfalls aus.
Eine lachgasinduzierte Myelopathie zeigt nämlich in der Regel typische Veränderungen in der Kernspintomographie im Hintergrundbereich. Im Gegensatz dazu zeigen sich beim Kläger in damaligen Kernspintomographie spinal zentral gelegene Läsionsherde so wie darüber hinausgehend zwei größere cerebrale Herde. Eine Beschreibung von cerebralen Veränderungen in der Kernspintomographie im Rahmen eines durch Lachgas induzierten Vitamin-B-12-Mangels findet sich indes in der gesamten wissenschaftlichen Literatur nicht. Zudem ergeben sich beim Kläger keine besonderen Ernährungsgewohnheiten, die typisch für einen Vitamin B-12-Mangel wären. Auch eine genetische Disposition mit latenten Veränderungen im Vitamin B-Stoffwechsel finden sich bei der aktuell durchgeführten Labordiagnostik beim Kläger nicht. Auch im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Kinderklinik ergab die Blutbilddiagnostik keinen Hinweis auf eine makrozytäre Anämie für einen Vitamin-B-12-Mangel beim Kläger. Stattdessen ergaben sich durchweg Normalbefunde.
Schließlich wäre ein kompletter Rückgang der Läsion, wie diese in den vorliegenden Bildern der Kernspintomographie innerhalb von vier Wochen dokumentiert ist nicht zu erklären, ohne dass eine adäquate Vitamin-B-12-Substitution stattgefunden hätte.
Stattdessen ist aufgrund der erhobenen Befunde am ehesten anzunehmen, dass beim Kläger eine akute demyelinisierende Encephalomyelitis (ADEM) vorgelegen hat. Hierfür spricht das beim Kläger erhobene klinische Bild mit einem Beginn mit Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen und anschließender Herdneurologie, die leichte Zellzahlerhöhung und Schrankenstörung im Liquorbefund sowie die multiplen Herde im Bereich der weißen Substanz in der Kernspintomographie. All dies sind wie der Sachverständige überzeugend darlegt typische Befunde im Rahmen einer ADEM.
Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger aufgetretene Querschnittslähmung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anästhesie oder der Operation steht. Entsprechend deuten alle erhobenen Befunde als wahrscheinlichste Ursache der Lähmung auf eine Radikulomyelo-Enzephalitis hin. Ein Zusammenhang mit der Anästhesie des Beklagten Ziffer 1 besteht entsprechend nicht.
2. Hinreichende Anhaltspunkte für Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahmeuntersuchung des Klägers haben sich gleichfalls nicht ergeben.
Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, zum ärztlichen Standard habe es – damals schon – gehört, dass man vor der Narkose ein Blutbild macht sowie die Leber- und Nierenwerte erhebt.
Der Sachverständige erhält es aber für eher unwahrscheinlich, dass diese Untersuchungen geeignet gewesen wären, die – doch sehr seltene – ADEM – Erkrankung zu diagnostizieren.
Damit fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Aufnahmeuntersuchung und dem weiteren Verlauf der Erkrankung.
Überdies wäre es Sinn und Zweck der Aufnahmeuntersuchung gewiesen, einen komplikationslosen Verlauf der Narkose sicherzustellen, nicht aber, dem Kläger auf Krankheiten zu untersuchen, die nichts mit den geplanten Eingriff zu tun hatten.
Da die Narkose tatsächlich komplikationslos verlaufen ist, liegt der weitere schadensstiftende Krankheitsverlauf außerhalb des Schutzzwecks der verletzten ärztlichen Pflicht und kann den Beklagten deshalb nicht zugerechnet werden.
3. Entsprechendes gilt für die postoperative Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten Ziffer 2:
a) Der Vortrag des Klägers, er sei verspätet aus der Narkose erwacht, steht im Widerspruch zum Krankenblatt (Tee + Brei, Blutdruckmessung um 12:00 Uhr) und zur Aussage des Beklagten Dr. ..., er habe den Kläger auf dem Gang herumwuseln sehen.
b) Der Hinweis des Klägers beim Infektionsbad "er spüre die Wärme des Wassers nicht" konnte vom Krankenpersonal nach den Umständen nicht als Hinweis auf eine beginnende Lähmungssystematik verstanden werden.
Hätte der Kläger schon am Tag dieses Krankenhausbesuches – und schon am Vortag – unter ernst zunehmenden sensiblen und motorischen Ausfällen gelitten, so hätte das Krankenhauspersonal damit rechnen dürfen, dass es von den Eltern – unter jedenfalls von den begleitenden Erwachsenen – darauf hingewiesen worden wäre. Es wäre zu viel verlangt, wenn das Krankenhauspersonal aus der Äußerung eines 12 jährigen Jungen den Schluss auf die Gefahr einer schwer wiegenden – und äußerst seltenen – Lähmungserkrankung ziehen müsste.
4. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.08.2003 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung nochmals zu eröffnen.
Insbesondere bietet der Sachverhalt keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass eine Kaudalanästhesie Ursache der Lähmungserscheinungen sein könnte.
Einziger Anknüpfungspunkt ist der Vortrag des Klägers er sei "in den Rücken gepiekst" worden. Dieser streitige Vortrag ist nach Sachlage nicht beweisbar. Es ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des Eingriffs wenig plausibel, dass der Beklagte neben der Lachgasnarkose noch die risikoreiche Kaudalanästhesie angewandt haben sollte.
Nach alledem konnte der Kläger mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg haben, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 ZPO, 709 ZPO.