Rechtsprechung / Landgericht Konstanz

Landgericht Konstanz Urteil vom 08.09.2006 – 11 S 54/06 E

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 16.03.2006 (4 C 86/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

1

(Ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 ZPO).

2

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

3

Das Urteil des Amtsgerichts Konstanz beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen werden.

4

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt im vorliegenden Fall ein selbständiges Provisionsversprechen als Rechtsgrund für die Zahlung nicht in Betracht (vgl. zur Herleitung und rechtlichen Einordnung des selbständigen Provisionsversprechens allgemein BGH, Entscheidung vom 06.02.2003, NJW 2003, 1249 f.). Dies folgt zum einen daraus, dass die Kammer der Erklärung vom 01.08.2004 (AS I/35) bei entsprechender Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB einen entsprechenden Erklärungsinhalt keinesfalls beimessen kann. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine tatsächliche Klarstellung, dass die Zahlung in Höhe von 1.693,60 Euro nicht auf eine Mietkaution, sondern auf die Rechnung der Beklagten erfolgen, bzw. verrechnet werden sollte. Darüber hinaus kann der Erklärung vom 01.08.2004 kein rechtsgeschäftlicher Inhalt zugeordnet werden. Im übrigen steht im vorliegenden Fall einer selbständigen Provisionsvereinbarung § 2 Abs. 5 WoVermG entgegen.

5

Ob die Beklagte eine Maklerleistung im Sinne der §§ 652 BGB, 2 Abs. 1 WoVermG überhaupt schlüssig dargelegt hat, erscheint im Hinblick auf den in erster Instanz sehr pauschalen Vortrag durchaus fraglich, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. Ein Provisionsanspruch scheitert jedenfalls an § 2 Abs. 2 Ziffer 3 WoVermG. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift unmittelbar Anwendung finden kann. Berücksichtigt man, dass der Geschäftsführer der Vermieterin und der Geschäftsführer der Maklerin ein und dieselbe Person ist und damit die rechtsgeschäftliche Willensbildung in beiden Unternehmen von derselben Person vorgenommen wird, spricht hierfür aus Sicht der Kammer einiges. Geht man mit einer engen Wortlautauslegung davon aus, dass die Vorschrift unmittelbar keine Anwendung finden kann, findet sie aus den vom Amtsgericht genannten Gründen zumindest entsprechend Anwendung. Gerade auch dann, wenn dieselbe natürliche Person auf Seiten der Vermieterin, wie auf Seiten der Maklerin verantwortlich ist, besteht eine Interessenverflechtung, bei deren Vorliegen die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermG nach ihrem Sinn und Zweck einen Provisionsanspruch ausschließen will. Im übrigen dürfte auch - ohne die Geltung des WoVermG - bei einem Fall wie dem vorliegenden aus allgemeinen Grundsätzen ein Provisionsanspruch ausgeschlossen sein (vgl. Staudinger/Reuter, BGB, 2003, § 652 Rnr. 152).

6

Dass der Anspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht nach § 814 BGB scheitert, hat das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen ausgeführt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

8

Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen.