Rechtsprechung / Landgericht Konstanz

Landgericht Konstanz Urteil vom 19.03.2025 – B 4 O 117/24

ECLI:DE:LGKONST:2025:0319.B4O117.24.00

Orientierungssatz

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers endet grundsätzlich mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten, dem „Räumen der Baustelle“ (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2000 - 22 U 169/99).(Rn.21)

2. Dies gilt auch für den Unternehmer, der seine Arbeiten vorläufig zum Abschluss gebracht hat (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 13 U 1122/06).(Rn.21)

3. Eine Verpflichtung, Vorkehrungen gegen das spätere Entfernen einer Absicherung zu treffen, besteht nicht. Eine derartige Verpflichtung wie auch eine regelmäßige Kontrollpflicht wäre nicht zumutbar und würde die Sorgfaltsanforderungen überspannen. Dafür, dass eine Absicherung im weiteren Verlauf möglicherweise von anderen am Bau beteiligten Handwerkern oder sonstigen Dritten entfernt worden ist, haftet der Bauunternehmer nicht.(Rn.21)

Verfahrensgang

nachgehend OLG Karlsruhe, 16. Oktober 2025, 25 U 57/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

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Streitgegenständlich ist ein Vorfall, der sich am 08.10.2021 auf dem R-Platz in S ereignet haben soll.

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Die Beklagte, die ein Metallbauunternehmen betreibt, war von der Gemeinde S damit beauftragt, auf dem R-Platz in S ein Buswartehäuschen zu errichten. Bereits im Juli 2021 stellte die Beklagte hierfür das Stahlgerüst auf. Die Arbeiten der Beklagten waren damit zunächst beendet. Erst nach Durchführung weiterer Arbeiten durch andere Unternehmen sollte die Endmontage und insbesondere das Einsetzen der Glasscheiben in das Stahlgerüst erfolgen. Bevor die Mitarbeiter der Beklagten am 28.07.2021 nach der Errichtung des Stahlgerüsts die Baustelle verließ, hatten sie den Bereich mit einem blauen Absperrband, das sie an den ringsherum befindlichen Stahlsäulen der Pergola befestigt hatten, abgesperrt. Anschließend hielten die Mitarbeiter der Beklagten dies fotografisch fest. Auf die Lichtbilder aus den Anlagen B 3a bis B 3c wird insoweit Bezug genommen.

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Wie bereits erwähnt, war das Buswartehäuschen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Es war vorgesehen, dass das Stahlgerüst in der Folgezeit von einem von der Gemeinde S beauftragten Maler grundiert wird. Außerdem mussten im Bereich des Wartehäuschens von einem anderen Unternehmen noch die Pflasterarbeiten fertig gestellt werden. Vor dem behaupteten Unfallereignis ist die Beklagte auf der Baustelle nicht mehr tätig geworden. Sie hat erst nach dem Unfalltag wieder dort gearbeitet und unter anderem die Glasscheiben in die Stahlkonstruktion eingesetzt.

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Die Klägerin trägt vor,

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sie habe sich am 08.10.2021 auf dem Weg zu dem auf dem R-Platz stattfindenden Bauernmarkt befunden. Dabei habe sie das Stahlgerüst des Buswartehäuschens durchqueren wollen und im Gegenlicht der Sonne übersehen, dass das Stahlgerüst in Höhe von ca. 5 bis 10 cm über dem Boden quer verstrebt war. Weder seien zu diesem Zeitpunkt ein Hinweis darauf, dass hier eine Stolperfalle vorhanden ist, noch eine Absperrung vorhanden gewesen. Erst nach dem Unfall sei das Gerüst mit einem entsprechenden Absperrband versehen worden. Die Situation am Unfalltag habe sich deshalb völlig anders dargestellt, als auf den Lichtbildern aus Anlage B 1 ersichtlich.

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Die Klägerin trägt weiterhin vor, sie sei über die Querverstrebung gestolpert und deshalb gestürzt. Hierbei habe sie sich insbesondere eine proximale Radiusfraktur, eine Kahnbeinfraktur, eine Knieprellung, diverse Hautabschürfungen im Gesicht und eine aufgeplatzte Lippe zugezogen. Aufgrund dieser Verletzungen sei sie, insbesondere auch in der Freizeitgestaltung und ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, erheblich beeinträchtigt gewesen. Auch hätten der Vorfall und die Verletzungen zu depressiven Verstimmungen geführt. Sie sei sportlich sehr aktiv, spiele Tennis und praktiziere regelmäßig Yoga. Außerdem sei sie im örtlichen Narrenverein aktiv. Sämtliche Tätigkeiten dort seien während der Fastnachtsaison 2021/2022 für sie nicht ausführbar gewesen. Sowohl die sportliche Betätigung als auch ihr gesellschaftliches Engagement seien durch die hohe Schmerzbelastung und die ein halbes Jahr andauernde fehlende Einsetzbarkeit der oberen Extremitäten nicht möglich gewesen. Die Klägerin hält deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.638,10 Euro für mindestangemessen.

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Darüber hinaus macht die Klägerin Kosten für die Fahrten zu ihren behandelnden Ärzten in Höhe von 828,45 Euro und Zuzahlungen für die Physiotherapie in Höhe von 117,28 Euro geltend.

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Weiterhin bringt die Klägerin vor, ihr sei ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 21.250,00 Euro entstanden. Vom 08.10.2021 bis zum 01.03.2022 sei sie zu 100 % in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert gewesen. Zusätzlich zu ihrer Halbtagsstelle und ihren diversen Freizeittätigkeiten erfordere die Führung ihres Haushalts noch einen weiteren Zeitaufwand von mindestens 85 Stunden pro Woche.

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Die Klägerin beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nicht jedoch geringer als 10.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 22.195,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 zu zahlen.

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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, letztere soweit diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, die aus dem Unfallereignis vom 8.10.2021 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1.626,49 € zu erstatten.

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5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor,

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die von ihr getroffenen Maßnahmen beim Verlassen der Baustelle am 28.07.2021 seien ausreichend gewesen. Ob im Zuge der Malerarbeiten am Stahlgerüst die Absperrbänder entfernt und gegebenenfalls nicht wieder angebracht wurden, entziehe sich ihrer Kenntnis. Es hätten allerdings zahlreiche Baustellenbegehungen stattgefunden. Zu keinem Zeitpunkt sei dabei das Fehlen einer Absicherung festgestellt worden. Dass das Stahlgerüst am 08.10.2021 nicht mittels Absperrbändern gesichert war, werde bestritten. Auch auf den von der Klägerin übersandten Lichtbildern vom Stahlgerüst seien die Absperrbänder vorhanden. Aus den Lichtbildern ergebe sich auch, dass jeder Verkehrsteilnehmer ohne weiteres den provisorischen Charakter und die Verstrebungen am Boden erkennen könne. Auch der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie sich durch ein Stahlgerüst bewegte. Bei hinreichender Aufmerksamkeit sei die Querverstrebung auch bei Gegenlicht ohne Weiteres zu sehen gewesen. Insbesondere sei ein Verkehrsteilnehmer bei starker Blendung gehalten, seine Augen mit der Hand abzuschirmen und sich besonders vorsichtig zu bewegen. Die Klägerin treffe deshalb jedenfalls ein ganz erhebliches Mitverschulden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers ende, wenn er seine Baustelle verlässt und bestehende Gefahrenquellen hinreichend absichert.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

I.

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1. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 32.795,73 Euro steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Eine Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte nicht verletzt. a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW 2007, 1683, RdNr. 14). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann; ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch (BGH, a.a.O., RdNr. 15). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, a.a.O.). b)Speziell für den Bereich von Baustellen hat die obergerichtliche Rechtsprechung zu Recht immer wieder betont, dass die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmens grundsätzlich mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten („Räumen der Baustelle“) endet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000 - 22 U 169/99, RdNr. 2, juris; OLG Bremen, VersR 1978, 873; OLG München, VersR 1980, 240; siehe auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, Kapitel 10, RdNr. 2342 m.w.N.; Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, § 12, RdNr. 255). Dies gilt auch für den Unternehmer, der seine Arbeiten – wie hier – vorläufig zum Abschluss gebracht hat (OLG Nürnberg, IBR 2008, 155). Eine Verpflichtung, Vorkehrungen gegen das spätere Entfernen einer Absicherung zu treffen, besteht nicht. c)Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Als die Beklagte am 28.07.2021 die Baustelle verließ, hat sie den gesamten Bereich mit einem gut sichtbaren blauen Absperrband, das sie an den Säulen der Pergola befestigte, abgesperrt. Unstreitig verließ sie die Baustelle so, wie es auf den Lichtbildern aus Anlage B 3a bis B 3c ersichtlich ist. Auf diese Weise war das unter der Pergola befindliche Stahlgerüst für das Buswartehäuschen sowie die aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Pflasterarbeiten bestehenden Fehlstellen im Pflasterbelag ordnungsgemäß abgesichert. Da das Absperrband nicht am Wartehäuschen selbst, sondern an den etwa ein Meter davor befindlichen Säulen der Pergola befestigt war, hätte dieses Absperrband den streitgegenständlichen Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert, weil die Klägerin bereits vor der Stolperfalle von dem Absperrband aufgehalten worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinausgehenden Absicherungsmaßnahmen die Beklagte noch hätte treffen sollen. Das Argument der Klägerin, dass der auf den Lichtbildern aus Anlage B 3a bis B 3c ersichtliche Zustand nicht mit dem Zustand am Unfalltag übereinstimme, trägt nicht. Als die Beklagte die Baustelle verließ, war das blaue Absperrband unstreitig vorhanden. Dafür, dass das Absperrband im weiteren Verlauf möglicherweise von anderen am Bau beteiligten Handwerkern oder sonstigen Dritten entfernt worden ist, haftet die Klägerin nicht. Es kann der Beklagten nicht zugemutet und deshalb von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie täglich auf der Baustelle vorbeischaut und kontrolliert, ob das Absperrband noch vorhanden ist. Dies würde die Sorgfaltsanforderungen überspannen. Die Beklagte hatte ihre Arbeiten zunächst abgeschlossen. Nun waren andere Handwerker an der Reihe. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass diese Handwerker für eine ordnungsgemäße Sicherung sorgen. Sofern beispielsweise im Zuge der Malerarbeiten die Absperrung entfernt worden sein sollte, so wäre es allein die Aufgabe des Malerunternehmens gewesen, die Absperrung nach Abschluss der Arbeiten wieder anzubringen. Hinzu kommt, dass es auf der Baustelle einen bauüberwachenden Architekten und außerdem einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gab. Auch diese Personen sind für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte kein Anlass, weitere Vorkehrungen gegen das Entfernen der Absperrung zu treffen oder in der Folgezeit zu überprüfen, ob das Absperrband immer noch vorhanden ist.

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2. Es liegt somit schon keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor, weshalb die Beklagte dem Grunde nach nicht haftet. Deshalb hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen (Klageantrag Ziffer 3).

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3. Da die Hauptforderung unbegründet ist, bestehen auch die Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen) nicht.

II.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.